Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150396/22/Lg/Hue/Ga

Linz, 17.04.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des J K, D-54 E, B, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 9. Jänner 2006, Zl. BauR96-279-2005, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.          Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis          aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.         Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs. 1 VStG.

zu II.: § 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden verhängt, weil er am 17. April 2005 um 12.50 Uhr als Lenker eines Kfz mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem behördlichen Kennzeichen LL die mautpflichtige I A, ABKM 37, Gemeinde W, in Fahrtrichtung S benützt habe, ohne dass die für die Benützung der Autobahn vorgeschriebene fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Es sei festgestellt worden, dass das Kfz über keine GO-Box verfügt habe.

 

2.      In der Berufung wird vom Bw die Tätereigenschaft bestritten, wobei er Folgendes vorbringt: "so weit ich ihre beweis aufnahme verfolgen kann beruht diese auf spekulationen

sie geben an das fahrzeug zur angeblichen tatzeit bereits in meinen besitz befand desweiteren die aussage des vermieters die bestättigt das so ca 11 und halbe 12 er mitgeholfen hat was in dem bus zu laden. es wurde bei der abhollbeschreibung bestättigt das ein getriebe dabei sei was warscheinlich auch so um ca 11 uhr geladen wurden ist.

ich kamm so ca 15 uhr.

ich führ zur zeit einen golf 1 Kennzeichen WI mein freund der das auto zurückgefahren hat kann dies bestättigen.

ob die beigeführten zeugen des herrn P was anderes behaupten ist mir eigentlich igal

den ich behaupte das die meinen gefällichkeit gegen dem herrn P bestätigen.

Fackt ist das wir ca 15 uhr dort angekommen sind un sind und so ca 23 bis miternacht wieder in kölnerraum waren.

zur thematic meine einwende im vorfeld und man hätte keine angaben zur 2 personengemacht ist einleuchtend,den wie bereits angekündigt hat mein Rechtsanwalt K und kolegen w dem Herrn P im klage genommen das zu erwartende zusammen kommen wird kommen das kann ich ihn in vorfeld schon beschwören.

Als ich Das fahrzeug so ca 15 uhr in enfangenommen habe waren wir gemeinsam tanken sozusagen eine probefahrt.

Dan sind wir links abgefahren auf diese landstrasse die direckt zur autobahn führt oder ist links daneben ging dan wieder eine strasse ab wo ich dan 2 motorradfahrer nachen den weg nach p anfragte da traff ich auch den hernn p wieder der hatte sich dort hingestellt und wartete warscheinlich auf meine auffahrt zur autobahn, was ich aber nicht tat weil es abgesprochen war,ich wuste auch eigentlich nicht warum ich nicht auf die autobahn sollte , den die ca 25 euro waren mir doch igal besonders weil man an telefon am vorabend noch die thematik besprochen habe das sein maut kasten was er habe für einen lkw benötigt und auch nicht übertragbar ist. mir war es eigentlich igal den es war ja die landstrasse ausgemacht bis p zwecks eingewöhnung zum fahrzeug.

ca 25 km vom der lagerhale abhollort richtung p ging es einen bergpas hoch da merkte ich auch warum ich nicht auf die autobahn sollte es dampfte und sprudelte aus dem hinteren bus hinaus. nach abkühlung der wassertemaratur und versuch den herrn p zu erreichen.was leider nicht ging weil aufeinmal das handy abgestellt war versuchten wir dies wieder in dem griff zu bekommen, mit mäsiger fahrt und notüberbrückung der lüftung ging es dan weiter ca 1 stundeware zeit am berg.

Der bus wurde ab den tag danach bei dem herrn p Bemängelt und folgende sachlage geschildert. ich weiß nicht warum er lügt den ich habe ihn ja im sachmangelhaftung, den ich habe über 6000 euro für ein defektes fahrzeug bezahlt.

Ich habe 12.01.2006 die sachlage meinen rechtsanwalt zur einsicht vorgezeigt weil er auch die sache K gegen p vertritt, er rat mir diese sachen einen rechtsanwalt in österreich zu übergeben nur kann ich dies nur mit rücksprache meiner rechtschutz die mir einen rechtsanwalt in österreich vorgibt. Gerne bin ich bereit ihn voran den namen von meinen freund zu geben der mein pkw zurückgefahren hat der auch den sachverhalt wie geschildert bezeugen kann gliechzeitig kann ich ihn schriftsetzte zwichen den herrn p und meiner seite übermitteln die diese panne belegt oder ein schreiben von meinen rechtsanwalt der dies auch anschreibt an den herrn p.

ich denke mal das die vernestzung der profesionellen lügerei bei den herrn p zur fast altäglichen rotiene gehören."

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A vom 9. Juni 2005 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass für das tatgegenständliche Kennzeichen kein Vertrag im Mautsystem hinterlegt gewesen sei. Weiters sind die Daten des Lenkers (=Bw) in der Anzeige enthalten.

 

Nach Strafverfügung vom 12. Juli 2005 brachte der Bw Folgendes vor: "Bezugnehmend auf ihr Einschreiben kann ich ihn nur mitteilen das ich ihren vorwurf wiedersprechen muß. bitte halten sie sich doch an den Herrn P der war zum zeitpunkt der vorwürfe Eigentümer des Fahrzeuges und ist warscheinlich selsbt gefahren. Ich habe das Fahrzeug erst zum späteren zeitpunkt an diesen tag übernommen. Gleichzeitig möchte ich sie informieren das ich zur zeit eine klage gegen den Hern P betreibe und bestandteil ist auch unteranderen ihr vorwurf mit 400 euro die der Herr P mir in rechnung und abgezogen hat von meiner forderung. sollte ich ihnen einige mails als beweis meiner richtigkeit übermietetln können sie dies unter R anfordern".

 

Auf Aufforderung teilte Andreas P am 25. Juni 2005 der Erstbehörde mit, dass der Bw die Unwahrheit sage. Ein namentlich genannter Zeuge, Herr H F, könne bestätigen, dass der Bw das Kfz bereits am Vormittag, spätestens jedoch um 11.30 Uhr abgeholt habe. Da die A sicherlich ein Foto vom Kfz mit dem Fahrer angefertigt habe, sei Herr P gerne bereit, sich für einen Vergleich zur Verfügung zu stellen.

 

Der zeugenschaftlich einvernommene H F sagte am 22. November 2005 aus, dass A P im Betrieb des Zeugen in S eine eigene Werkstatt gepachtet und dort den gegenständlichen Campingbus eingestellt gehabt habe. Am 17. April 2005 habe sich der Bw den Bus zwischen 11.00 und 11.30 Uhr abgeholt. Dies sei deshalb so genau erinnerlich, da Herr P den Zeugen gebeten habe, zur Verladung von Busersatzteilen in den Campingbus dessen Gabelstapler benutzen zu dürfen. Herr F habe anschließend wieder in der Werkstatt gearbeitet und habe gesehen, dass sich Herr P mit dem Bw bis ca. 12.00 Uhr unterhalten habe. Der Zeuge habe weder Herrn P noch den Bw mit dem Campingbus fahren gesehen. Herr P sei jedoch von 12.30 Uhr/13.00 Uhr bis etwa 17.00 Uhr ständig am Betriebsgelände anwesend gewesen. A P habe dem Zeugen noch freudig mitgeteilt, dass der Bus jetzt weg sei.

 

Dazu brachte der Bw vor: "Bei durch sicht ihrer übersanten kopie einer zeugenaussage muste ich mit erschreckend feststellen wie gemein und hinterlichtich doch der Herr P ist er bringt zeugen bei die es nie gab und dan noch einen firmen inhaber wo bei er einer werkstatt angemietet hat alles was seltsam. Ich möchte sie informieren das der Herr P bereits von mir beanzeigt wurde und von meinen Rechtsanwalt und meiner Rechtschutz in klage steht. meine forderung an den herr p besteht unterandern, auch aus der von ihn geforderten summe. Da ich zur übergabe zeitpunkt nicht allein war und mein kolege dies alles bestättigen kan werde ich diesen Fall meinen rechtsanwalt zur bearbeitung weiterleiten der auch den fall p bearbeitet der wird sich in dem nächsten tagen bei ihn melden. ich besitze ca 48 mail schreiben vom herrn p, die unterandern beweisen wie lügerich er handet dort sind auch abzüge für eine tat die ich nicht gemacht habe, zb 400 euro maut wo ich nicht gefahren bin".

 

Im Verfahrensakt befinden zusätzlich zwei Beweisfotos. Auf einem dieser Fotos ist das Gesicht des Lenkers erkennbar.   

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

Zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes und zum Vergleich der Fotoaufnahme mit dem Bw und dem Zeugen A P hat der Unabhängige Verwaltungssenat für 26. April 2006 eine öffentliche mündliche Verhandlung ausgeschrieben. Daraufhin erging seitens der Post der Hinweis, dass der für das gegenständliche Verfahren maßgebliche Zeuge A P sich nicht vor dem 31. Dezember 2006 in Österreich aufhalten werde. Daraufhin wurde dieser Verhandlungstermin wieder abberaumt. Schließlich erfolgte für den 8. Februar 2007 eine neuerliche Ausschreibung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Diesmal ergingen von der Post die Hinweise, dass der Zeuge A P bis 31. Dezember 2008 ortsabwesend und der Bw unbekannt verzogen sei, weshalb auch dieser zweite Verhandlungstermin wiederum abberaumt werden musste.

 

4.   Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Unbestritten ist, dass gegenständlich die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden ist. Strittig ist, welche Person zur Tatzeit der Lenker war.

 

Gemäß § 51 Abs. 7 VStG endet die Entscheidungsfrist im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren am 23. April 2007. Der Unabhängigen Verwaltungssenat hat zweimal eine öffentliche mündliche Verhandlung ausgeschrieben, um den maßgeblichen Zeugen A P einzuvernehmen und ihn mit dem vorliegenden Beweisfoto zu konfrontieren. Der Unabhängige Verwaltungssenat erhielt zweimal von der Post die Auskunft, dass die Ladungen aufgrund längerer Auslandsaufenthalte des Zeugen nicht zugestellt werden konnten. Zusätzlich ist der Bw zwischenzeitlich unbekannt verzogen. Da aus diesen Gründen und der dem Unabhängigen Verwaltungssenat nur mehr begrenzt zur Verfügung stehenden Zeit das eingeleitete ordentliche Ermittlungsverfahren nicht mehr rechtzeitig abgeschlossen, kein aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten in jeder Hinsicht unbedenkliches Erkenntnis mehr gefällt und die Lenkereigenschaft des Bw somit nicht erwiesen werden konnte, musste – im Zweifel – der Bw freigesprochen und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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