Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150415/13/Lg/Hue/Ga

Linz, 17.04.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des R H M, 7 S, T CA 90, USA, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 24. Jänner 2006, Zl. BauR96-98-2005, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

I.          Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis          aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.         Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs. 1 VStG.

zu II.: § 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 200 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Kfz mit dem polizeilichen Kennzeichen WI am 11. März 2005 um 13.33 Uhr die mautpflichtige Bundesstraße A W auf dem Parkplatz der Raststation M, Gemeinde I benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben.

 

In der Begründung des Straferkenntnisses wird im Wesentlichen ausgeführt, dass seitens der Behörde keine Veranlassung bestanden hätte, die Aussagen des Mautaufsichtsorganes anzuzweifeln. Aufgrund der finanziellen Lage des Bw und der Tatsache, dass das Fahrzeug nur am Autobahnparkplatz angestellt gewesen sei, habe die Möglichkeit bestanden, die Mindestgeldstrafe auf die Hälfte zu reduzieren.

 

2.      In der Berufung wird vom Bw im Wesentlichen vorgebracht, dass er eine Mautvignette gekauft, diese an der Windschutzscheibe angebracht hätte und eine Zeugin dies bestätigen könne. Weiters ergeht der Hinweis, dass der Bw Ende Februar 2006 seinen Wohnsitz (in Amerika) verlieren und deshalb bis auf Weiteres ohne festen Wohnsitz sein werde. Als Beilage ist eine Mitteilung der angebotenen Zeugin mit folgendem Inhalt angeschlossen: "I confirm the testimony of Mr. M. Mr. M bought a Yignette at the gas station "W" and affixed it to the inside of the car windshield".

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A vom 11. März 2005 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei am Kfz keine gültige Mautvignette angebracht gewesen.

 

Nach Strafverfügung vom 24. August 2005 brachte der Bw vor, dass auf dem von ihm benutzten Mietauto eine Kurzzeitvignette angebracht gewesen sei und dies eine Zeugin bestätigen könne.

 

In ergänzenden Stellungnahmen vom 7. und 17. Oktober 2005 wiederholte die A im Wesentlichen den Anzeigeinhalt und teilte mit, dass gem. § 19 Abs. 3 BStMG ein schriftliches Ersatzmautangebot am Kfz hinterlassen und kein Beweisfoto angefertigt worden sei.

 

Dazu äußerte sich der Bw wie in der später eingebrachten Berufung und vermutete, dass die aufgeklebte Vignette vom "Ordnungsorgan" wegen des getönten Streifens an der Windschutzscheibe möglicherweise nicht gesehen hätte.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

Zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes hat der Unabhängige Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung ausgeschrieben. Allerdings wurden die entsprechenden Schriftstücke von der amerikanischen Post retourniert. Auch eine Überprüfung im österreichischen zentralen Melderegister hat keine aktuelle Adresse des Bw ergeben. 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Gemäß § 51 Abs. 7 VStG endet die Entscheidungsfrist im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren am 1. Juni 2007. Der Unabhängigen Verwaltungssenat hat eine öffentliche mündliche Verhandlung ausgeschrieben, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen bzw. den Meldungsleger als Zeugen einzuvernehmen. Die Ladung an den Bw konnte nicht zugestellt werden und wurde von der amerikanischen Post retourniert. Der Bw ist unbekannten Aufenthalts in Amerika. Da aus diesem Grund und der dem Unabhängigen Verwaltungssenat nur mehr begrenzt zur Verfügung stehenden Zeit das eingeleitete ordentliche Ermittlungsverfahren nicht mehr rechtzeitig abgeschlossen, kein aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten in jeder Hinsicht unbedenkliches Erkenntnis mehr gefällt und eine Verwaltungsübertretung dem Bw somit nicht erwiesen werden konnte, musste der Bw – im Zweifel – freigesprochen und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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