Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230443/2/Br

Linz, 06.06.1995

VwSen-230443/2/Br Linz, am 6. Juni 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau A B, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 15. Mai 1995, Zl.

Sich96-43-1994-Hol, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch zu lauten hat:

"Sie haben es unterlassen sich drei Tage vor oder nach der Aufgabe Ihrer Unterkunft am 30.9.1993 in I, S, bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeindeamt) abzumelden." Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992 AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993 VStG.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden der Berufungswerberin 100 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem Straferkenntnis vom 15. Mai 1995, Zl. Sich96-43-1994-Hol über die Berufungswerberin eine Geldstrafe in der Höhe von 500 S und für den Nichteinbringungsfall 17 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil sie es im Zeitraum zw.

dem 30.9. u. 19.11.1993 unterlassen gehabt habe, sich binnen drei Tagen vor oder nach dem 30.9.1993 bei der Gemeinde S als zuständige Meldebehörde abzumelden, obwohl sie ihre Unterkunft in ihrer ehemaligen Wohnung in I, am 30.9.1993 aufgegeben gehabt habe, wodurch sie die sie treffende Meldepflicht nicht erfüllt gehabt hätte.

2. In der Begründung des hier angefochtenen Straferkenntnisses führte die Erstbehörde im wesentlichen aus, daß die Berufungswerberin am 30.9.1993 ihre Wohnung im Studentenwohnheim in I, wo sie vorher zwei Jahre Unterkunft genommen gehabt habe, aufgegeben gehabt habe. Diesen Umstand habe sie bei der zuständigen Meldebehörde nicht gemeldet, sodaß schließlich die Abmeldung von Amts wegen am 19.11.1993 erfolgt sei. Dieser Sachverhalt sei auf Grund der Anzeige der Gendarmerie S vom 6.1.1994 erwiesen. Diesem habe auch die Berufungswerberin in ihrer Rechtfertigung vom 21.2.1994 nicht widersprochen.

2.1. Die Berufungswerberin wendet in ihrer dagegen fristgerecht erhobenen Berufung inhaltlich sinngemäß ein, daß sie als Ausländerin mit dem österreichischen Meldegesetz nicht vertraut war. Weil sie immer ihren Hauptwohnsitz in Deutschland aufrechterhalten habe, sei zumindest ein Hinweis seitens der Meldebehörde dahingehend geboten gewesen, daß sie sich am Zweitwohnsitz abzumelden gehabt hätte. Ferner sehe sie keine Veranlassung dahingehend, daß sie die geforderte Geldstrafe bezahlen solle. Im übrigen vermeint sie unter Zitierung von "Verdross/Sima, Universelles Völkerrecht, § 456" sinngemäß, daß durch die Verhängung dieser Strafe wider sie die institutiononale Integrität der Bundesrepublik Deutschland und deren Gebietshoheit als Territorialstaat verletzt würde.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat den Verwaltungsakt ohne eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen den Akt vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entscheiden. Zumal sich die Berufung offenkundig bloß gegen eine unrichtige rechtliche Beurteilung richtete und ein gesonderter Antrag auf die Vornahme einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht gestellt wurde, konnte eine solche unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme des von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsaktes. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung erforderliche Sachverhalt.

5. Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

5.1. Die Berufungswerberin blieb auch nach der Aufkündigung ihres Zimmers im Studentenwohnheim in I, Gemeinde S am 31.

10.1993 und somit nach Aufgabe dieser Unterkunft dort polizeilich angemeldet. Am 19. November 1993 erfolgte ihre amtliche Abmeldung an dieser Adresse. Sie war dort für ca. 2 Jahre aufhältig und dort ab 18.11.1991 polizeilich angemeldet.

5.2. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

5.2.1. Nach § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwiderhandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter (die Berufungswerberin) das Unerlaubte seines (ihres) Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Zumal sich die Berufungswerberin selbst an der angeführten Adresse anläßlich ihrer Unterkunftnahme angemeldet hat, muß für sie wohl unschwer und durchaus auch logisch nachvollziehbar klar gewesen sein, daß sie sich nach Aufgabe dieser Unterkunft auch wieder abmelden werde müssen.

5.2.2. Wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden (§ 4 Abs.1 MeldeG). Gemäß den Materialien zum Meldegesetz trifft dies dann zu, wenn aus den äußeren Umständen hervorgeht, daß der bisherige Benützer offensichtlich nicht mehr beabsichtigt, diese Wohnung auch künftig noch als Unterkunft zu benützen. Dies wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn er seine persönlichen Effekten sowie die seiner Lebensführung entsprechenden wesentlichen Gegenstände des täglichen Lebens daraus entfernt hat (Erläuterungen zur Regierungsvorlage, Nr. 418 der Beilagen, Seite 10).

5.2.3. Die weiteren Aufführungen der Berufungswerberin sind geradezu als mutwilliges Vorbringen zu bezeichnen. Es ist nämlich unerfindlich wie die Berufungswerberin zur Ansicht gelangen kann, daß eine Verwaltungsübertretung gegenüber einem Bürger eines benachbarten Staates nicht geahndet bzw.

ein Bescheid an eine Adresse eines Beschuldigten im Ausland nicht zugestellt werden dürfte und worin dabei völkerrechtswidrige Berührungspunkte gelegen sein sollten.

Die von der Berufungswerberin vermutlich zitierte Fundstelle (Alfred Verdross/Bruno Sima, Universelles Völkerrecht in Theorie und Praxis, Seite 456 - nicht § 456) trifft Aussagen über den Schutz ständiger Missionen im Ausland und die diesbezüglichen Schutzverpflichtungen des Gaststaates.

5.3. Die Änderung des Spruches diente der genauen Tatumschreibung im Sinne des § 44a Abs.1 VStG. Die Erstbehörde hat offenbar irrtümlich den Tatvorwurf im Spruch des Straferkenntnisses auf einen Zeitraum v. 30.9. bis 19.11.1993 - also bis zur amtlichen Abmeldung - erstreckt.

Dieser Vorwuf impliziert wohl einen Widerspruch in sich. In der Strafverfügung wurde der Tatvorwurf jedoch richtig formuliert und damit eine die Verfolgungsverjährung unterbrechende taugliche Verfolgungshandlung gesetzt.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, daß der von der Erstbehörde verhängten Strafe in Höhe von nur 500 S auch trotz der glaubhaft vorliegenden ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Berufungswerberin, selbst bei dem zuzuerkennenden strafmildernden Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, nicht entgegengetreten werden kann. Die Erstbehörde hat sich bei der Strafzumessung durchaus innerhalb des gesetzlichen Ermessensspielraumes bewegt. Auf den gesetzlichen Strafrahmen bis zu 10.000 S wird in diesem Zusammenhang noch gesondert hingewiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Straferkenntnis ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Straferkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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