Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161589/11/Zo/Jo

Linz, 16.04.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn B E C, vom 26.07.2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 09.06.2006, Zl. VerkR96-3253-2006, wegen Übertretungen der EG-Verordnung 3821/85 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und sofortiger Verkündung am 12.04.2007 zu Recht erkannt:

 

         I.      Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:

 

Anlässlich einer am 18.12.2005 um 17.15 Uhr in Sattledt auf der A8 bei Strkm. 0,550 durchgeführten Kontrolle des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen BGL-HN27, Anhänger mit dem Kennzeichen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t wurde festgestellt, dass Herr Bernd E C, geboren, als Fahrer dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen das Schaublatt des letzten Tages der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist sowie die Schaublätter der laufenden Woche (vom 12.12.2005 bis einschließlich 17.12.2005) nicht vorgelegt hat, obwohl das Schaublatt des letzten Tages der vorangegangenen Woche, an dem gefahren wurde sowie die Schaublätter der laufenden Woche dem Kontrollorgan auf Verlangen vorzulegen sind.

Art. 15 Abs.7 der VO (EWG) 3821/85 wird in der Fassung der VO (EWG) 2135/98 angewendet.

 

       II.      Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben und die verhängte Geldstrafe auf 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) herabgesetzt.

 

      III.      Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 50 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. u. II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG.

zu III.: §§ 64 ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er – was anlässlich einer am 18.12.2005 um 17.15 Uhr auf der A8 bei km 0,550 durchgeführten Kontrolle des Sattelzugfahrzeuges samt Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t festgestellt wurde, als Fahrer dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen das Schaublatt

1. des letzten Tages der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist,

2. das Schaublatt vom 16.12.2005

3. das Schaublatt vom 15.12.2005

4. das Schaublatt vom 14.12.2005

5. das Schaublatt vom 13.12.2005

6. das Schaublatt vom 17.12.2006

7. das Schaublatt vom 12.12.2005

nicht vorgelegt habe, obwohl das Schaublatt des letzten Tages der vorangegangenen Woche an dem gefahren wurde sowie Schaublätter der laufenden Woche dem Kontrollorgan auf Verlangen vorzulegen sind.

 

Der Berufungswerber habe dadurch 7 Verwaltungsübertretungen nach Art.15 Abs.7 EG-Verordnung 3821/85 begangen, weshalb über ihn 7 Geldstrafen in Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 120 Stunden) verhängt wurden. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages von 105 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass er lediglich als Kraftfahrer auf Abruf beschäftigt gewesen sei. Am Sonntag, den 18.12.2005 sei er von der Firma beauftragt worden, das Fahrzeug in Eferding abzuholen und von dort habe er es in Richtung Sattledt gelenkt. Er habe eine Bestätigung der Firma mitgeführt, wonach er vorher keine Fahrzeuge gelenkt habe, diese habe er den Polizisten auch gezeigt, sie sei von diesen aber ignoriert worden.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Braunau am Inn hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, Durchführung einer Erhebung beim damaligen Arbeitgeber des Berufungswerbers durch das Arbeitsinspektorat Vöcklabruck sowie Einholung einer Stellungnahme des damaligen Arbeitgebers zu den Beschäftigungszeiten des Berufungswerbers sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12.04.2007.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Berufungswerber lenkte zum Vorfallszeitpunkt das angeführte Sattelkraftfahrzeug auf der A8. Bei der Kontrolle wies er den Polizeibeamten lediglich das Schaublatt des aktuellen Tages, nämlich des 18.12.2005 vor. Er rechtfertigte sich dahingehend, dass er den LKW erst an diesem Tag übernommen habe und vorher nicht gefahren sei.

Auch in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung machte der Berufungswerber geltend, dass er den LKW am 18.12.2005 als Aushilfsfahrer in Eferding um ca. 11.30 Uhr übernommen habe. Er habe den Beamten auch eine Bestätigung seines Arbeitgebers vorgelegt, wonach er lediglich als Aushilfsfahrer beschäftigt sei. Diese Bestätigung habe die Beamten aber nicht interessiert. Er wurde daraufhin mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 16.05.2006 aufgefordert, die angeführte Bestätigung vorzulegen, dieser Aufforderung ist er nicht nachgekommen, woraufhin das nunmehr angeführte Straferkenntnis erlassen wurde. Auch in der Berufung verwies er wiederum auf die Bestätigung, woraufhin ihm von der Erstinstanz eine Frist zur Vorlage dieser Bestätigung eingeräumt wurde. Dieser Aufforderung ist er aber nicht nachgekommen.

 

Der damalige Arbeitgeber des Berufungswerbers, die N Transporte GesmbH teilte auf Anfrage mit, dass Herr C in der Zeit vom 12.09.2005 bis 21.07.2006 beschäftigt wurde. In dieser Zeit habe er lediglich zwischen den Weihnachts- und Neujahrsfeiertagen 2005 sowie im Juli 2006 Urlaub gehabt. Bei einer Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat im angeführten Unternehmen wurde mitgeteilt, dass Herr C die Schaublätter für den gegenständlichen Zeitraum im Unternehmen nicht abgeliefert habe.

 

Es wurde eine Berufungsverhandlung anberaumt, um den Berufungswerber Gelegenheit zu geben, dazu eine Stellungnahme abzugeben bzw. die bereits mehrfach angekündigte Bestätigung seines Arbeitgebers vorzulegen. Der Berufungswerber hat die Ladung zu dieser Verhandlung jedoch nicht übernommen, wobei anzuführen ist, dass er an der Zustelladresse aufrecht mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Es wurde daraufhin noch versucht, den Berufungswerber telefonisch von der Ladung zu verständigen, er scheint jedoch im elektronischen Telefonbuch nicht auf, weshalb letztlich die mündliche Verhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt werden musste.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß Artikel 15 Abs.7 der Verordnung (EWG) 3821/85 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung muss der Fahrer den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit das Schaublatt der laufenden Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, vorlegen können.

 

5.2. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber zum gegenständlichen Zeitpunkt durchgehend bei der N Transporte GesmbH als LKW-Fahrer beschäftigt war. Seine nie belegten Behauptungen, dass er die gesamte Woche nicht mit einem LKW gefahren sei, sind daher nicht glaubwürdig. Es ist also davon auszugehen, dass er tatsächlich schaublattpflichtige Kraftfahrzeuge gelenkt hat und diese den Polizeibeamten trotz deren Verlangen nicht vorgelegt hat. Er hat damit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.04.2005, Zl. 2005/02/0015, liegt dann, wenn der Lenker eines Kraftfahrzeuges bei der Verkehrskontrolle dem Kontrollorgan mehrere Schaublätter nicht übergibt, ein fortgesetztes Delikt vor, weshalb lediglich eine Verwaltungsübertretung vorliegt und nur eine Strafe zu verhängen ist. Der Berufungswerber hat damit nur eine Verwaltungsübertretung begangen, weshalb der Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses entsprechend korrigiert werden musste. Weiters musste bezüglich des Schaublattes vom 17.12.2005 das Datum richtig gestellt werden, wobei dies zulässig war, weil bereits in der Strafverfügung innerhalb der Verjährungsfrist das richtige Datum vorgeworfen wurde. Die Bestimmung bezüglich des Vorlegens von Schaublättern wurde zwischenzeitlich geändert, weshalb im Spruch der Berufungsentscheidung auch die zum Tatzeitpunkt geltende Fassung konkretisiert werden musste.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Kontrollen der Schaublätter im Straßenverkehr sind unbedingt erforderlich, um die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten durch Berufskraftfahrer sicherstellen zu können. Der Berufungswerber hat durch die Nichtvorlage der geforderten Schaublätter genau gegen diesen Schutzzweck der Norm verstoßen. Es darf auch nicht übersehen werden, dass übermüdete Lenker von schweren Kraftfahrzeugen immer wieder schwerste Verkehrsunfälle verursachen, weshalb derartige Übertretungen keinesfalls als geringfügig angesehen werden können.

 

Strafmildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu werten, sonstige Strafmilderungs- bzw. Straferschwerungsgründe lagen nicht vor. Im Hinblick auf die vom Berufungswerber angegebenen persönlichen Verhältnisse (derzeit arbeitslos, kein Vermögen und Sorgepflichten für ein Kind) war eine Herabsetzung der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe erforderlich. Auch die nunmehr festgesetzte Strafe von 500 Euro entspricht dem Unrechtsgehalt und dürfte ausreichen, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Der Berufungswerber ist aber darauf hinzuweisen, dass der gesetzliche Strafrahmen für derartige Übertretungen gemäß § 134 Abs.1 KFG bis 5.000 Euro reicht.

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den VerfassungsgEtshof und/oder an den VerwaltungsgEtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 

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