Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161673/10/Sch/Hu

Linz, 19.04.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn R H vom 12.9.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 23.8.2006, VerkR96-3667-2006, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 19. April 2007 zu Recht erkannt:

 

I.                     Der Berufung insofern Folge gegeben, als die zu Faktum 1) des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe auf 70 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden sowie die zu Faktum 6) verhängte Geldstrafe auf 30 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt werden.

           Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

II.                   Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf insgesamt 38 Euro (10 % der verhängten Geldstrafen).

             Der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren beträgt 56 Euro (20 % der bezüglich Fakten 2) bis 5) verhängten Geldstrafen).

             Insoweit der Berufung hinsichtlich Strafhöhe Folge gegeben wurde        (Fakten 1) und 6), entfällt ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 23.8.2007, VerkR96-3667-2006, wurde über Herrn R H, R, T, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) bis 5) je  § 134 Abs.1 KFG 1967 und 6) § 102 Abs.1 KFG  Geldstrafen von 1) 100 Euro, und 2) bis 6) je 70 Euro, verhängt, weil er

1) am 20.4.2006, um 15.30 Uhr in der Gemeinde Weißkirchen an der Traun, Autobahn Freiland, Nr. 25 bei km 6,050, Richtung Wels, als Lenker des Kraftfahrzeuges, Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen …, und Anhänger, Kennzeichen …, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt sei und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Stattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen habe: Es wurde festgestellt, dass er am 15.4.2006 ab 10.15 Uhr im Kontrollgerät kein Schaublatt eingelegt habe.

2) am 20.4.2006, um 15.30 Uhr in der Gemeinde Weißkirchen an der Traun, Autobahn Freiland, Nr. 25 bei km 6,050, Richtung Wels, als Lenker des Kraftfahrzeuges, Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen …, und Anhänger, Kennzeichen …, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt sei und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Stattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen habe: Es wurde festgestellt, dass er am 18.4.2006 vor 6.40 Uhr im Kontrollgerät kein Schaublatt eingelegt habe.

3) am 20.4.2006, um 15.30 Uhr in der Gemeinde Weißkirchen an der Traun, Autobahn Freiland, Nr. 25 bei km 6,050, Richtung Wels, als Lenker des Kraftfahrzeuges, Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen …, und Anhänger, Kennzeichen …, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt sei und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Stattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen habe: Es wurde festgestellt, dass er die Zeitgruppen nicht mit der Hand eingetragen habe, obwohl er sich nicht im Fahrzeug aufgehalten habe und daher nicht in der Lage war, am 18.4.2006 um 6.40 Uhr das im Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen.

4) am 20.4.2006, um 15.30 Uhr in der Gemeinde Weißkirchen an der Traun, Autobahn Freiland, Nr. 25 bei km 6,050, Richtung Wels, als Lenker des Kraftfahrzeuges, Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen …, und Anhänger, Kennzeichen …, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt sei und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Stattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen habe: Es wurde festgestellt, dass er am 18.4.2006 zwischen 22.40 Uhr und 19.4.2006, 7.40 Uhr, im Kontrollgerät kein Schaublatt eingelegt habe.

5) am 20.4.2006, um 15.30 Uhr in der Gemeinde Weißkirchen an der Traun, Autobahn Freiland, Nr. 25 bei km 6,050, Richtung Wels, als Lenker des Kraftfahrzeuges, Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen …, und Anhänger, Kennzeichen …, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt sei und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Stattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen habe: Es wurde festgestellt, dass er am 19.4.2006 zwischen 19.00 Uhr und 20.4.2006, 7.10 Uhr, im Kontrollgerät kein Schaublatt eingelegt habe.

6) am 20.4.2006, um 15.30 Uhr in der Gemeinde Weißkirchen an der Traun, Autobahn Freiland, Nr. 25 bei km 6,050, Richtung Wels, sich als Lenker des Kraftfahrzeuges, Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen …, und Anhänger, Kennzeichen …, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, das beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Lichtstärke aller Scheinwerfer, mit denen gleichzeitig Fernlicht ausgestrahlt werden kann, größer war als 225.000 cd. Die Bestimmung sei erfüllt, wenn die Summe der Kennzahlen im Sinne der Regelung Nr. 20 aller an einem Kraftwagen angebrachten Scheinwerfer die Zahl 75 nicht überschreitet. Summe der Kennzahlen 130.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 45 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung wurde der entscheidungswesentliche Sachverhalt mit dem beigezogenen verkehrstechnischen Amtssachverständigen detailliert erörtert. Anhand der Auswertung der Schaublätter steht demnach außer Zweifel, dass die von der Erstbehörde erhobenen Tatvorwürfe bezüglich Fakten 1) bis 5) als erwiesen anzusehen sind. Der Berufungswerber hat durch vorzeitige Entnahme des Schaublattes bzw. Nichteinlegen eines solchen in das Kontrollgerät eine lückenlose Dokumentation seiner Lenk- und Ruhezeiten verhindert. Demnach fehlt beim Berufungswerber jegliche Aufzeichnung zwischen 15.4.2006, 10.15 Uhr, und 18.4.2006, 6.40 Uhr. Geht man davon aus, dass er sich in dieser Zeit sich nicht im Fahrzeug aufgehalten hat und auch deshalb das Kontrollgerät nicht betätigen konnte, wäre er zur handschriftlichen Dokumentation dieser Zeit auf der Rückseite des Schaublattes verpflichtet gewesen (Faktum 3). Bezüglich der Fakten 4) und 5) gilt ebenso wie für Faktum 1), dass hier ein Schaublatt eingelegt hätte bleiben bzw. werden müssen.

 

Anhand der Eintragungen auf den Schaublättern ist nachzuvollziehen, dass zwischen dem am 15.4.2006 entnommenen Schaublatt und dem am 18.4.2006 eingelegten eine Fahrtstrecke von insgesamt 32 km nicht dokumentiert wurde. Wenn der Berufungswerber diese Fahrt als Heim- bzw. Privatfahrt bezeichnet, so ändert dies nichts daran, dass auch diese Fahrtstrecke naturgemäß auf einem Schaublatt festgehalten werden hätte müssen.

 

Zu Faktum 6) des Straferkenntnisses:

Die Kennzahlen an Scheinwerfern mit Fernlicht sind im Scheinwerferglas eingelassen. Der Berufungswerber hätte daher, ebenso wie es dem einschreitenden Polizeibeamten ja gelungen ist, ohne weiteres Kenntnis davon haben können, dass die vier relevanten Scheinwerfer des Fahrzeuges eine Gesamtkennzahl von 130 aufwiesen. Dem Berufungswerber wäre auch zuzumuten gewesen, dass er die Obergrenze der Summe der Kennzahlen, nämlich 75, kennt. Er kann sich seiner -  neben dem Zulassungsbesitzer bestehenden – Mitverantwortung für die Übertretung dieser Bestimmung somit nicht entziehen.

 

Zur Strafbemessung ist zu bemerken:

Die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen betreffend die korrekte Verwendung von Schaublättern dient nicht nur, aber auch im besonderen Sinne der Verkehrssicherheit. Die Lenk- und Ruhezeiten eines Lenkers spielen in diesem Zusammenhang eine leicht nachvollziehbare Rolle. Sie müssen daher auch entsprechend dokumentiert werden und überprüfbar werden. Durch sein Verhalten hat der Berufungswerber diesem öffentlichen Interesse entgegen gewirkt, wenngleich ihm Lenkzeitüberschreitungen nicht zur Last gelegt wurden.

 

Die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen im Ausmaß von jeweils 70 Euro entsprechen diesen Erwägungen, wobei seitens der Berufungsbehörde die Ansicht vertreten wird, dass sich Faktum 1) von den übrigen Fakten (2) bis 5) nicht so gravierend unterscheidet, dass hier mit einer wesentlich höheren Geldstrafe vorgegangen werden musste.

 

Zur Festsetzung der Geldstrafe bezüglich Faktum 6) ist zu bemerken, dass der Verordnungsgeber eben eine Höchstgrenze für die Leuchtkraft von Scheinwerfern mit Fernlicht festgesetzt hat, die zu beachten ist. Im vorliegenden Fall wiesen die Scheinwerfer des vom Berufungswerber verwendeten Kraftfahrzeuges nahezu die doppelte Kennzahl wie erlaubt auf.

 

Die Argumentation des Berufungswerbers ist andererseits aber auch nicht völlig lebensfremd, nämlich grundsätzlich einmal davon ausgehen zu dürfen, dass ein Fahrzeug ohne auffällige Mängel den Vorschriften entspricht. Die Zumutbarkeit, sich von der Summe der Kennzahlen der Scheinwerfer am Fahrzeug zu vergewissern, ist zwar grundsätzlich bei einem Lenker anzunehmen, bei der Strafbemessung darf aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass ein solcher Fahrzeugmangel nicht zu den gravierendsten gehört.

 

Dem von der Erstbehörde geschätzten Nettoeinkommen des Berufungswerbers von 1.500 Euro wurde auch im Berufungsverfahren nicht entgegen getreten. Selbst wenn ihn, entgegen der Annahme der Erstbehörde, doch Sorgepflichten treffen sollten, wird von der Berufungsbehörde davon ausgegangen, dass ihm dennoch die Bezahlung der Verwaltungsstrafen ohne Gefährdung seiner Verpflichtungen möglich sein wird.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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