Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230447/2/Br

Linz, 19.06.1995

VwSen-230447/2/Br Linz, am 19. Juni 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M D, T gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 19. Mai 1995, Zl.

Sich96-46-1994-Hol, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992 AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993 VStG.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber 100 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem Straferkenntnis vom 19. Mai 1995, Zl.: Sich96-46-1994-Hol, eine Geldstrafe von 500 S verhängt, weil er es im Zeitraum 31.07. bis 19.11.1993 unterlassen habe, sich 3 Tage vor oder nach dem 31.07.1993 bei der Gemeinde S als zuständiger Meldebehörde abzumelden, obwohl er seine ehemalige Wohnung in I, am 31.07.1993 aufgegeben gehabt habe, wodurch er die ihn treffende Meldepflicht nicht erfüllt habe.

2. Begründend führte die Erstbehörde aus:

"Am 06.01.1994 erstattete der Gendarmerieposten S zu GZP-31/94 eine Anzeige gegen Herrn M D wegen des Verdachtes der Übertretung nach dem Meldegesetz 1991. Hierauf erließ die Bezirkshauptmannschaft Schärding am 28.01.1994 zu Sich96-46-1994 eine Strafverfügung, welche Herrn D am 09.02.1994 zugestellt wurde. Gegen diese Strafverfügung erhob Herr D mit Eingabe vom 10.02.1994 rechtzeitig das Rechtsmittel des Einspruches. Schließlich wurden seitens der Bezirkshauptmannschaft Schärding noch Erhebungen über allfällige Verwaltungsvorstrafen gegen Herrn D geführt.

Auf Grund dieses durchgeführten Verwaltungsstrafverfahrens, dessen Verlauf oben dargestellt ist, steht folgender Sachverhalt fest:

Herr M D, geb. .1971, Student, A hat am 31.07.1993 seine Wohnung im Studentenwohnheim I, aufgegeben. In dieser Wohnung hatte er vorher Unterkunft genommen. Trotz Unterkunftsaufgabe hat er es unterlassen, sich entweder 3 Tage vorher oder 3 Tage nach dem 31.07.1993 bei der Gemeinde S als zuständiger Meldebehörde abzumelden. Seine Abmeldung erfolgte sodann am 19.11.1993 von Amts wegen. Herr D hat im Rahmen seiner Stellungnahme keinerlei Angaben über seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse getätigt, weshalb diese wie folgt geschätzt werden: monatlicher Unterhaltsbetrag als Student von seinen Eltern in Höhe von DM 1.000,-, kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Weiters liegen bisher keine Verwaltungsvorstrafenvermerke bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding gegen ihn vor.

Zu diesen Sachverhaltsdarstellungen gelangte die erkennende Behörde auf Grund folgender Würdigung der aufgenommenen Beweismittel:

Obiger Sachverhalt ist im Wesentlichen durch die Anzeige des Gendarmerieposten S vom 06.01.1994 erwiesen. Im übrigen hat Herr D den Angaben in der genannten Anzeige vom 06.01.1994 in seinem Einspruchsschriftsatz vom 10.02.1994 nicht widersprochen, zumal er dort selbst sinngemäß angegeben hat, die obgenannte Wohnung am 31.07.1993 aufgegeben zu haben und sich deshalb nicht abgemeldet habe, da er von einer derartigen Abmeldungspflicht nichts gewußt habe.

Auf Grund dieses festgestellten Sachverhaltes hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding als Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz wie folgt erwogen:

Gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 Meldegesetz 1991 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu S 10.000,- zu bestrafen, wer die ihn treffende Meldepflicht insbesondere nach § 4 Meldegesetz 1991 nicht erfüllt. Gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Meldegesetz 1991 hat nun derjenige, welcher seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, sich innerhalb von 3 Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden, wobei die Meldepflicht hiebei den Unterkunftnehmer trifft. Wie dem obigen Sachverhalt entnommen werden kann, hatte Herr D in I, im dortigen Studentenwohnheim Wohnung genommen und diese Unterkunft in dieser Wohnung am 31.07.1993 aufgegeben. Trotz dieses Umstandes und obwohl ihn als Unterkunftnehmer die diesbezügliche Meldepflicht traf, hat er es unterlassen, sich innerhalb von 3 Tagen vor oder nach dem 31.07.1993 bei der Gemeinde S als zuständiger Meldebehörde abzumelden. Er ist daher entsprechend der Bestimmungen des § 22 Abs. 1 Z 1 Meldegesetz 1991 der ihn treffenden Meldepflicht nicht nachgekommen, weshalb der Tatbestand des § 22 Abs. 1 Z 1 Meldegesetz 1991 durch diese vorgenommene Unterlassung gegeben ist. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob er von dieser Bestimmung des Meldegesetzes 1991 gewußt hat oder nicht, da gemäß § 5 Abs. 2 VStG Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwider gehandelt hat, nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist. Es wäre Herrn D jedoch ein leichtes gewesen, sich bei der Gemeinde S als zuständiger Meldebehörde zu erkundigen, welche Schritte er meldebehördlicherseits bei der Aufgabe seiner Wohnung in I, zu setzten gehabt hätte. Seine Unkenntnis der Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 entschuldigt ihn daher nicht. Seitens der erkennenden Behörde wird weiters davon ausgegangen, daß Herr D diese Verwaltungsübertretung nicht vorsätzlich begangen hat. Gemäß der Bestimmung des § 5 Abs. 2 VStG ist jedoch auch die fahrlässige Begehung dieser Verwaltungsstraftat strafbar. Daß diese Abweichung vom objektiv gebotenen Sorgfaltsmaßstab Herrn D auch subjektiv vorwerfbar ist, wurde oben bereits dargestellt, da es ihm zumutbar gewesen wäre, entsprechende Erkundigungen bei der Gemeinde S als zuständiger Meldebehörde vor Aufgabe seiner Wohnung einzuholen. Schließlich wird noch angemerkt, daß obgenannte Meldepflicht unabhängig davon besteht, ob Fremde über einen Sichtvermerk verfügen oder nicht. Daß ein allfälliger an Herrn D erteilter Sichtvermerk vor oder nach der Wohnungsaufgabe abgelaufen ist, berührt daher die Strafbarkeit nach § 22 Abs. 1 Z 1 Meldegesetz 1991 in keinster Weise.

Bei der Bemessung der Geldstrafe war gemäß § 19 Abs. 1 VStG zu berücksichtigen, daß der Bestimmung des § 4 Meldegesetz 1991 erhöhte Bedeutung für das reibungslose Funktionieren eines geordneten Meldewesens zukommt. Weiters wurde berücksichtigt, daß Herr D bisher unbescholten ist und diesem Milderungsgrund keine Erschwerungsgründe gegenüberstehen. Unter Berücksichtigung seiner oben dargestellten, geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse war daher die Geldstrafe mit dem Betrag von S 500,- festzusetzen. Mit diesem Betrag wurde die Geldstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens festgesetzt.

Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde entsprechend dem Verhältnis verhängte Geldstrafe - Höchstgeldstrafenbetrag gemäß der Bestimmung des § 16 VStG festgelegt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden." 2.1. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führt der Berufungswerber aus wie folgt:

"Betreff: Sich96-46-1994 München, 30.05.95 Sehr geehrter Herr Mag. H, Hiermit erhebe ich Einspruch (gemeint wohl Berufung) gegen die (richtig: "das") Straferkenntnis gegen mich wegen Verstoßes gegen §§ 4 Abs.1 iVm. 22 Abs. 1 Ziff. 1 Meldegesetz.

Begründung:

Mir sind inzwischen zwei weitere ehemalige Bewohner der Studentenwohnanlage in I namentlich bekannt, die sich bei Auflösung ihres Mietverhältnisses nicht bei der zuständigen Meldebehörde abgemeldet haben und die weder eine Straferkenntnis noch ein ähnliches Schreiben dieser Art erhalten haben. Ich bin mir sicher, daß mindestens einer davon bei einer eventuellen Gerichtsverhandlung aussagen wird.

Im deutschen Recht ist der Gleichheitsgrundsatz eine wichtige Basis der Rechtsprechung. Ich hoffe, daß das österreichische Rechtssystem sich hier nicht stark vom deutschen unterscheidet. Hier ist der Gleichheitsgrundsatz sicherlich verletzt.

Die willkürliche Verhängung einer Strafe werde ich mir nicht gefallen lassen. Die Tatsache, daß ausgerechnet ich noch nicht in Ihren Akten verschwunden bin, veranlaßt mich nicht eine Geldstrafe zu zahlen.

Falls Sie über Datenbanken mit Daten über die bei Ihnen gemeldeten Studenten der letzten Jahre verfügen, prüfen Sie doch bitte nach, ob jeder nicht abgemeldete Bewohner einen ähnlichen Brief wie ich bekommen hat.

Ich hoffe, daß Sie mir und Ihnen eine Gerichtsverhandlung ersparen bzw. daß Sie alle Einwohner Ihrer Gemeinde Ausländer wie Inländer - gleich behandeln.

Fristüberschreitung: Dadurch daß Sie Ihr Schreiben an meine alte Adresse geschickt haben, habe ich dieses erst am 29.05.95 erhalten.

M D (e.h. Unterschrift)" 3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat den Verwaltungsakt vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entscheiden. Zumal lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung eingewendet wurde und ein gesonderter Antrag auf die Vornahme einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht gestellt wurde, konnte eine solche unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme des von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsaktes. Daraus ergibt sich der - vom Berufungswerber unbestritten gebliebene - für diese Entscheidung erforderliche Sachverhalt.

5. Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

5.1. Der Berufungswerber blieb auch nach der Aufkündigung seines Zimmers im Studentenwohnheim in I, Gemeinde S am 31.

Juli 1993 und somit nach Aufgabe dieser Unterkunft dort polizeilich angemeldet. Am 19. November 1993 erfolgte seine amtliche Abmeldung an dieser Adresse.

5.1.1. Der Berufungswerber war über meldegesetzliche Vorschriften offenkundig auch grundsätzlich informiert, zumal er sich an dieser Adresse angemeldet hatte. Dies bringt er schließlich auch in seinem Einspruch gegen die diesem Verfahren vorangegangene Strafverfügung vom 10.

Februar 1994 zum Ausdruck. Im Punkt (1) dieses Einspruches führt der Berufungswerber konkret an, daß er auf die "Anmeldepflicht" aufmerksam gemacht worden sei. Bei einiger denkgesetzlicher Logik ist daher für jederman nur unschwer abzuleiten, daß auch eine Abmeldepflicht besteht.

5.2. Rechtlich hat der unabhägige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

5.2.1. Wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden (§ 4 Abs.1 MeldeG). Gemäß den Materialien zum Meldegesetz trifft dies dann zu, wenn aus den äußeren Umständen hervorgeht, daß der bisherige Benützer offensichtlich nicht mehr beabsichtigt, diese Wohnung auch künftig noch als Unterkunft zu benützen. Dies wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn er seine persönlichen Effekten sowie die seiner Lebensführung entsprechenden wesentlichen Gegenstände des täglichen Lebens daraus entfernt hat (Erläuterungen zur Regierungsvorlage, Nr. 418 der Beilagen, Seite 10).

5.2.2. Wenn der Berufungswerber sich nun de facto auf einen Rechtsirrtum zu berufen scheint so ist ihm entgegenzuhalten, daß dieser nicht entschuldbar ist. Der Berufungswerber wurde, wie er auch selbst dartut, im Zuge seines Einzuges ins Studentenheim von der Meldepflicht in Kenntnis gesetzt.

Somit muß ihm bei der Übung einer jedermann zumutbaren Sorgfalt bewußt geworden sein, daß er sich bei Auflassung der Unterkunft auch abzumelden hat. Was nun den Einwand anlangt, daß etwa andere dort wohnhaft gewesene Personen wegen des gleichen Verhaltens eine Anzeige nicht zugekommen sei, so ist dem einerseits zu erwidern, daß ein Rechtsanspruch auf eine Strafverfolgung Dritter nicht besteht. Ein Problem im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz vermag darin jedenfalls nicht erblickt werden. Das diesbezügliche Vorbringen des Berufungswerbers deutet zumindest auf eine krasse Verkennung dieses verfassungsgesetzlich geschützten Rechtsgutes hin.

Andererseits sind zwischenzeitig beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes O.ö. zumindest zwei etwa gleichgelagerte Fälle bekannt, hier anhängig gemacht und inhaltlich gleich entschieden worden. Es kann sohin letztlich dahingestellt bleiben, ob alle derartigen Fälle einer Anzeige zugeführt wurden und ob dies, falls dies nicht der Fall sein sollte, auf einen Mangel in der amtswegigen Wahrnehmung zurückzuführen wäre. Dieses Vorbringen vermag jedenfalls das Fehlverhalten des Berufungswerbers weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen.

Die inhaltlichen Feststellungen und die rechtlichen Ausführungen der Erstbehörde erweisen sich sohin als vollinhaltlich zutreffend und bedürfen keiner zusätzlichen Erörterung.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, daß der von der Erstbehörde verhängten Strafe in Höhe von nur 500 S selbst bei ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Berufungswerbers und beim zuzuerkennenden strafmildernden Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht entgegengetreten werden kann. Die Erstbehörde hat sich bei der Strafzumessung durchaus innerhalb des gesetzlichen Ermessensspielraumes bewegt. Auf den gesetzlichen Strafrahmen bis zu 10.000 S wird in diesem Zusammenhang noch gesondert hingewiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Straferkenntnis ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Straferkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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