Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251515/13/Wim/Jo

Linz, 16.04.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn P C, vertreten durch K & Partner Rechtsanwälte KEG, vom 18.12.2006 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 20.11.2006, GZ. 0004668/2005, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.02.2007 zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und im angefochtenen Straferkenntnis zum Faktum 8 die Formulierung " 01.03.2004 bis 05.04.2004 und" gestrichen.

 

II.    Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat  zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 19, 20 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG).

zu II.: § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer der xxGastgewerbebetriebs­gesellschaft m.b.H., wegen Beschäftigung von ausländischen Animierdamen und Prostituierten, die namentlich samt Beschäftigungszeiten im Einzelnen angeführt wurden, wegen Übertretungen nach

§ 3 Abs.1 iVm. § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) insgesamt 24 Geldstrafen von jeweils 1.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 33 Stunden, somit insgesamt 24.000 Euro an Geldstrafen bzw. 792 Stunden an Ersatz­freiheitsstrafen verhängt.

 

2.      Dagegen hat der Berufungswerber durch seine Rechtsvertreter rechtzeitig Berufung erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass  die für eine arbeitnehmerähnliche Beschäftigung maßgebenden Tatbestands­elemente in der in den bisherigen VwGH-Erkenntnissen vorgesehenen Akkumulierung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen würden.

Im gegenständlichen Fall gelte es im Wesentlichen zu beurteilen, ob die Gewährung von Getränkeprovisionen an selbständig Erwerbstätige, die ihre Geschäfte eigenverantwortlich und auf eigene Rechnung in der von der Gastronomie-GastgewerbebetriebsgmbH geführten Betriebsstätte S anbahnen, als Übertretung nach dem AuslBG zu qualifizieren sei. Geboten sei hierbei eine Gesamtbetrachtung der einzelnen Faktoren für ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis und somit für eine wirtschaftliche Abhängigkeit der betroffenen Damen. Zentrale Frage für die Abgrenzung Selbständigkeit / Arbeitnehmerähnlichkeit seien daher die im Auftrag und für Rechnung einer anderen Person geleistete Arbeit und das Gesamtbild der Tätigkeit, die diese Person im Auftrag und für Rechnung eines Anderen leistet.

Den Damen werde lediglich eine Provision für gewisse ihnen von den Kunden spendierten Getränke ausbezahlt. Sie würden völlig selbständig agieren, insbesondere würden sie den Liebeslohn selbst kassieren und auch keinerlei Miete für die Zimmer leisten. Weiters stehe es ihnen völlig frei zu kommen und zu gehen wann immer sie wollen. Auch durch einen Aushang im Lokal sowie auf den Zimmern, der lautet: "Die anwesenden Damen arbeiten ausschließlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung! Der Gewerbebetrieb beschränkt sich ausschließlich auf den Verkauf der angebotenen Getränke!", werde diese selbständige Tätigkeit nochmals bestätigt. Die Damen würden zum Teil auch in anderen Lokalen oder an anderen Orten die Prostitution oder auch andere Tätigkeiten ausüben. Die Vereinbarungen zwischen Damen und Kunden betreffend die Entlohnung der Dienstleistungen der Damen werden weder im Auftrag noch für Rechnung der BetreibergmbH geschlossen, noch würden die Damen die Dienstleistungen im Auftrag und für Rechnung der BetreibergmbH erbringen. Es gebe auch keinerlei Weisungen betreffend Anwesenheit im Lokal, Verwendung von Kondomen, Arbeitsbekleidung und dergleichen. Für die Benützung der Zimmer werde nur zwischen dem Kunden und der BetreibergmbH ein Vertrag abgeschlossen durch den Kauf einer Flasche Sekt oder von anderen alkoholischen Getränken in gleicher oder höherer Preisklasse.

Die Damen seien sowohl von der Finanz durch die Vorschreibung einer monatlichen Abzugssteuer als auch von der Fremdenbehörde durch die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen mit dem Zweck selbständiger Erwerbstätigkeit als Prostituierte als auch von der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft als selbständig eingestuft und spreche dies auch für eine Selbständigkeit im Rahmen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, sodass keine unbefugte Ausländer­beschäftigung vorliege, da eine wirtschaftliche Abhängigkeit der tätigen Damen sicherlich nicht gegeben sei.

 

Es wurde daher die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.02.2007, bei der der Berufungswerber, sowie die Zeugen M G, E P und Aura V Gr einvernommen wurden.

 

3.2.   Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungs­wesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der x-GastgewerbebetriebsgesellschaftmbH mit Sitz xx, die an diesem Standort das Nachtlokal S betreibt. Das Lokal ist in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr in der Früh geöffnet. Es besteht aus einem Raum für den Gastronomiebetrieb und insgesamt 9 Zimmern bzw. Separees.

 

In diesem Nachtclub wird Damen die Möglichkeit zur Ausübung der Prostitution gegeben. Dazu wird mit interessierten Damen zunächst in der Regel vom Kellner, Herrn P, ein Vorgespräch geführt. Schließlich wird üblicherweise mit der Dame auch vom Berufungswerber ein Gespräch geführt und von diesem entschieden, ob die jeweilige Dame in seinem Lokal die Prostitution ausüben darf. Dabei wird auch erhoben, ob für die Dame das nach den Sanitätsvorschriften notwendige Gesundheitsbuch vorliegt. Ist dieses nicht der Fall, so begleitet der Berufungswerber die Damen auch sofern dies notwendig ist bei den Amtswegen zur Erlangung dieses Gesundheitsbuches.

 

Vom Berufungswerber bzw. in dessen Auftrag vom Kellnerpersonal wird in unregelmäßigen Abständen auch die Einhaltung der wiederkehrenden wöchentlichen Untersuchungen durch Nachschau im Gesundheitsbuch überprüft. Das Gesundheitsbuch muss zu diesem Zweck auf Verlangen von den Damen vorgelegt werden, im Übrigen verbleibt es aber bei den Damen selbst.

Sollte eine Dame ihrer regelmäßigen Untersuchungspflicht nicht nachkommen so wird sie zunächst verwarnt. Sollte die Überschreitung aber länger dauern (insgesamt z.B. mehr als 10 Tage bei einem wöchentlichen Intervall) so würde der Dame die Ausübung ihrer Tätigkeit und auch der Aufenthalt im Lokal untersagt werden.

 

Die Damen erhalten zumindest dann, wenn sie noch keine eigene Wohnmöglichkeit zu Beginn ihrer Tätigkeit haben, die Möglichkeit in den Zimmern des Lokals auch kostenlos zu übernachten. Teilweise erfolgt auch eine polizeiliche Anmeldung der Damen zumindest als Nebenwohnsitz an der Lokaladresse.

 

Die Damen unterliegen im Bezug auf ihre Anwesenheit im Lokal während der Öffnungszeiten sowie auf die eigentliche Ausübung der Prostitution, die Höhe des Liebeslohnes und dgl., der Verwendung von Kondomen oder der Benutzung einer einheitlichen Arbeitskleidung und dgl. keinerlei Weisungen durch den Berufungswerber bzw. die BetreibergmbH. Sie kassieren auch den Liebeslohn selbst.

 

Der Berufungswerber leistet für die Damen die von der Finanzbehörde vorgesehene Abzugssteuer und führt diese regelmäßig an das zuständige Finanzamt ab. Die betroffenen Ausländerinnen waren durchwegs zur Sozialversicherung bei der gewerblichen Wirtschaft angemeldet und verfügten über entsprechende Aufenthaltsberechtigungen mit dem Eintrag der selbständigen Erwerbstätigkeit als Prostituierte.

 

Die Damen sind am Getränkeumsatz insofern beteiligt als sie für bestimmte Getränke, die ihnen von den Gästen im Lokal spendiert werden (z.B. Piccolo, Cocktail, Spirituosen, nicht jedoch für Softdrinks, Kaffee) eine Getränkeprovision, die am jeweiligen Monatsende bzw. in den ersten Tagen des Folgemonats für die Bezahlung der Abzugssteuer an das Finanzamt verwendet wird und bei Überschüssen an die Damen ausbezahlt wird. Diese Provisionen betragen im Durchschnitt zwischen 200 und 400 Euro pro Monat.

 

3.3.   Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie aus den Aussagen der befragten Zeugen und des Berufungswerbers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Er wurde im Rahmen der gemachten Feststellungen vom Berufungswerber nicht bestritten, ja praktisch inhaltlich bestätigt. Den vereinzelten Aussagen von Damen im Erstverfahren, wonach teilweise auch der Liebeslohn von den Kellnern bzw. vom Lokal kassiert werde und erst im Nachhinein ausbezahlt werde, wird kein Glauben geschenkt, da der Großteil der im Erstverfahren einvernommenen Prostituierten aber auch die Kellner und der Berufungswerber selbst durchaus glaubwürdig aussagten, dass dies nicht der Fall ist. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat ist es durchaus plausibel, dass die Damen speziell da sie ja am Getränkekonsum auch mit alkoholischen Getränken beteiligt sind, manchmal in alkoholbeeinträchtigtem Zustand ihr Geld liegen lassen und dieses dann von den Kellnern verwart wird.

Die Bezahlung der Abzugssteuer, die Sozialversicherungsanmeldung und auch die Eintragungen auf den Aufenthaltstiteln wurden durch entsprechend vorgelegte Urkunden im Erstverfahren sowie auch durch die Aussagen der Einvernommenen und schließlich auch durch die vertretene Finanzbehörde nicht in Abrede gestellt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)    in einem Arbeitsverhältnis,

b)    in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht aufgrund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,

c)    in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs.5 leg.cit.

d)    nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e)    überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfte­überlassungsgesetzes, BGBl.Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 erster Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder Niederlassungsnachweis (§ 24 Fremdengesetz) ausgestellt wurde, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 5.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 10.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 25.000 Euro.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem in Abs.2 bezeichneten Zeitpunkt (an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat) drei Jahre vergangen sind.

 

4.2.   Wie der Berufungswerber richtig ausführt, ist die Frage der Arbeitnehmer­ähnlichkeit einer Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt und somit aus einer Gesamtzusammenschau sämtlicher Umstände der Beschäftigung zu ermitteln.

Dazu ist zuzugestehen, dass die im Nachtlokal S tätigen Animierdamen bzw. Prostituierten teilweise sehr frei in der Ausübung ihrer Tätigkeit sind. So können sie ihre Anwesenheiten völlig frei wählen, kassieren den Liebeslohn selbst und unterliegen auch keinerlei Weisungen hinsichtlich Arbeitskleidung, Verwendung von Kondomen und dgl.

 

Unbestrittenermaßen sind sie jedoch am Getränkeumsatz beteiligt, der Betreiber legt fest, welche Damen im Lokal tätig sein dürfen, er kontrolliert auch die Gesundheitsbücher und lässt sie bei Überschreiten der Untersuchungsfristen nicht im Lokal ihrer Tätigkeit nachgehen bzw. anwesend sein.

Er gibt ihnen grundsätzlich die Möglichkeit zur Ausübung der Prostitution im Lokal. Die Damen dürfen nur im Zuge der Öffnungszeiten im Lokal anwesend sein und hier die Prostitution ausüben. Überdies lässt er sie zum Teil wenn sie noch keine eigene Wohnung haben dort kostenlos wohnen und meldet sie auch polizeilich zumindest als Nebenwohnsitz am Lokal an.

 

Im gegenständlichen Fall ist überdies davon auszugehen, dass der Nachtclub des Berufungswerbers ohne die Anwesenheit von Prostituierten von Kunden nicht besucht werden würde und deswegen die Anwesenheit von Damen für die Existenz eines derartigen Nachtclubs unumgänglich ist. Das Funktionieren des Betriebes setzt daher die Eingliederung der Prostituierten in den Betriebsablauf voraus, obwohl wie im Verfahren hervorgekommen eine gewisse Selbstorganisation der Prostituierten stattgefunden hat.

 

Anhand der strengen Vorgaben des Beschäftigungsbegriffes und der Annahme einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit im AuslBG reichen diese Merkmale jedoch eindeutig aus, um von einer arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung auszugehen. Die vom Berufungswerber angesprochene verwaltungsgerichtliche Judikatur ist insofern auch für diese Fälle heranzuziehen bzw. gibt es weitere einschlägige Entscheidungen in dieser Richtung (VwGH vom 16.05.2001, 98/09/0334, VwGH vom 18.12.1998, 98/09/0281).

 

Die Umstände, dass die Damen sozialversicherungsrechtlich als Selbständige angemeldet sind, in ihren Aufenthaltstiteln ebenfalls die selbständige Tätigkeit vermerkt ist sowie, dass für sie die Abzugssteuer als selbständige Prostituierte an das Finanzamt entrichtet wird, bilden keine Vorfrage für die Beurteilung des arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Hier handelt es sich um eine vollkommen eigenständige Rechtsmaterie, die auch von ihrer Zweckbestimmung, nämlich dem Schutz des heimischen Arbeitsmarktes grundsätzlich mit sozialversicherungsrechtlichen, fremdenrechtlichen oder steuerlichen Gesichtspunkten nicht gleichzusetzen ist. Überdies werden die jeweiligen Eintragungen und Einstufungen dieser Stellen aufgrund der Angaben der Betroffenen gemacht und wird darüber kein ausführliches Ermittlungsverfahren durchgeführt bzw. handelt es sich hier um Angaben, die sich erst im Nachhinein im Rahmen der ausgeübten konkreten Tätigkeiten nachprüfen lassen.

 

Zu diesem Thema ist aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.9.2004, 2001/09/0202, zu zitieren: "Die Beurteilung, ob eine Beschäftigung iSd § 2 Abs. 2 AuslBG vorliegt, ist unabhängig vom Zweck des Aufenthaltstitels vorzunehmen, wobei insbesondere auf § 2 Abs. 4 AuslBG Bedacht zu nehmen ist, wonach für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung iSd Abs. 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend ist. Die belangte Behörde ist demnach auf Grund des AuslBG verpflichtet, eine Prüfung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes vorzunehmen, um beurteilen zu können, ob eine bewilligungspflichtige Beschäftigung iSd AuslBG vorliegt. Sie ist dabei nicht an das Ergebnis des Verfahrens zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gebunden."

Diese Rechtsprechung muss auch für die vom Finanzamt bzw. der Sozialversicherung vorgenommene Einstufung der Prostituierten Geltung haben. Die Frage des Vorliegens einer Beschäftigung im Sinne des AuslBG ist daher unabhängig von den Ansichten anderer Behörden zu beantworten.

 

Der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist daher als erfüllt zu bewerten. Der Tatzeitraum im Faktum 8 war jedoch wegen teilweiser Strafbarkeitsverjährung wie im Spruch festgelegt einzuschränken.

 

4.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Die Umstände, dass die Damen sozialversicherungsrechtlich als Selbständige angemeldet sind, in ihren Aufenthaltstiteln ebenfalls die selbständige Tätigkeit vermerkt ist sowie, dass für sie die Abzugssteuer als selbständige Prostituierte an das Finanzamt entrichtet wird, vermögen den Berufungswerber auch hier nicht zu entlasten. Der Berufungswerber hätte ohne Weiteres auch bei der zuständigen Stelle, nämlich dem Arbeitsmarktservice, unter Beschreibung der konkreten Umstände der Tätigkeit der Damen in seinem Lokal anfragen können, ob hier arbeitsmarktrechtliche Papiere nach dem AuslBG für die bei ihm tätigen Damen notwendig sind.

 

4.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu  nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Vorliegend ist die Strafe nach den Bestimmungen des § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG idF BGBl.I Nr. 136/2004 zu bemessen, wonach bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe von 2.000 Euro bis 10.000 Euro zu verhängen ist.

 

Da im gegenständlichen Fall somit hinsichtlich der dem Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 VStG die Mindeststrafe sogar um die Hälfte unterschritten wurde, erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob den Bestimmungen des
§ 19 VStG bei der Bemessung der Strafe durch die Erstbehörde entsprochen wurde oder nicht und erweisen sich begründende Ausführungen über das Strafausmaß als entbehrlich.

 

Auch bei Entfall eines Teiles der Beschäftigungszeit im Faktum 8, die vorwerfbarer aber immerhin noch von 01.06. bis 05.06.2004 andauerte, rechtfertigt auch für dieses Faktum die Verhängung der außerordentlich gemilderten Mindeststrafe von 1.000 Euro. Auch eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG scheidet aus, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb.

 

Auf Grund der Einschränkung des Tatzeitraumes, wenngleich dies auf die Strafhöhe keinen Einfluss hatte, ist dennoch von einem teilweisen Obsiegen in der Berufung auszugehen, weshalb gemäß § 65 VStG die Kosten des Berufungsverfahrens nicht aufzuerlegen waren.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr.  Wimmer

 

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 26.02.2009, Zl.: 2007/09/0359-7 (vormals: 2007/09/0110)

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