Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310303/6/Kü/Se

Linz, 17.04.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung des Herrn H S, M, S, vom 26. Juli 2006 gegen die Fakten 3., 5. und 6. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 12. Juni 2006, UR96-5-2006, wegen Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4. April 2007 zu Recht erkannt:

 

I.        Der Berufung gegen das Strafausmaß der Fakten 3., 5. und 6. wird insofern Folge gegeben, als von einer Bestrafung des Berufungswerbers abgesehen wird und dem Berufungswerber unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens Ermahnungen erteilt werden.

 

II.      Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 21 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 66 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.   Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 12. Juli 2006, UR96-5-2006, wurden in den Fakten 3., 5. und 6. über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) Geldstrafen von jeweils 360 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 84 Stunden wegen Verwaltungsübertretungen nach § 79 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 iVm § 3 Abs. 6 Z 1 VerpackVO 1996, § 79 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 iVm § 3 Abs. 6 Z 3 VerpackVO 1996 und § 79 Abs 2 Z 1 AWG 2002 iVm § 3 Abs. 9 Z 2 VerpackVO 1996 verhängt.

Diesen Verwaltungsübertretungen lagen folgende Tatvorwürfe zugrunde:

"Sie haben es als das zur Vertretung nach außen berufene Organ und damit gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz strafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäfts­führer der "M-D D" mit Sitz in S strafrechtlich zu verantworten, dass im Zuge einer vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft am 30.08.2005 durchgeführten Kontrolle Ihres Betriebes im Standort S, M, folgendes festgestellt wurde:

...

3. Die M-D D hat es als Verpflichtete im Sinne des § 3 Abs.4 Z3 VerpackVO 1996 (primärverpflichteter Importeur) zumindest bis zum 30. August 2005 (Tag der Kontrolle) unterlassen, gemäß § 3 Abs.6 Z1 VerpackVO 1996 Maßnahmen für die Rücknahme der in Verkehr gesetzten Verpackungen zu treffen, obwohl sie gesetzlich dazu verpflichtet gewesen wäre.

....

5. Die M-D D hat es als Verpflichtete im Sinne des § 3 Abs.4 Z3 VerpackVO zumindest bis zum 30. August 2005 unterlassen, gemäß § 3 Abs.6 Z3 VerpackVO 1996 geeignete Maßnahmen zur Information der Letztverbraucher über die Rückgabe sowie die entsprechenden Rückgabemöglichkeiten für die Verpackungen zu treffen, obwohl sie gesetzlich dazu verpflichtet gewesen wäre.

6. Die M-D D hat es als Verpflichtete im Sinne des § 3 Abs.4 Z2 VerpackVO 1996 unterlassen, hinsichtlich der Verpackungen gemäß § 3 Abs.9 Z2 VerpackVO in der Zeit vom 01. Jänner 2005 bis 31. März 2005 rückwirkend an einem dafür zugelassenen Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre."

 

 

2. Gegen die Fakten 3.,5. und 6. des gegenständlichen Straferkenntnisses wurde vom Bw rechtzeitig Berufung eingebracht und ausgeführt, dass sich die Firma M-D GesmbH ausschließlich mit dem Verkauf von Geschenkartikel (wie zB Trachtenpuppen, Kuckucksuhren, Porzellanpferde usw.) beschäftige, die in ihren Geschäften und auf dem Salzburger Christkindlmarkt angeboten würden. Wie bereits in der Rechtfertigung dargelegt, würden ca. 90 bis 95% dieser Artikel an Ausländer gehen. Daher sei dieses Geschäft weitgehend als reines Exportgeschäft zu betrachten. Somit würden auch von ihm keine Maßnahmen getroffen werden können, die im Sinne des § 3 Abs. 6 Z 1 VerpackVO für die Rücknahme der in Verkehr gesetzten Verpackungen zutreffen würden. Zusätzlich sei darauf hinzuweisen, dass bei Exportgeschäften solche Maßnahmen gemäß den Bestimmungen der Verpackungsverordnung auch nicht vorzunehmen seien.

 

Ganz allgemein liege den gegenüber seiner Firma erhobenen Vorwürfen ein prinzipielles Missverständnis vor. Die einzelnen Artikel würden in unverpackter Form angeboten und lediglich in bereits lizenzierten Tragtaschen und Papiersackerln an den Kunden verkauft. Die Artikel selbst würden an ihn in größeren Mengen (12-24 Stück pro Einheit) angeliefert, dann ausgepackt und zum Verkauf angeboten (Artikel würden unverpackt in den Verkaufsregalen stehen). Im Zuge der Lieferung anfallende Kartons würden von ihm bei der Altstoffsammelinsel St. Wolfgang den Bestimmungen des Abfallrechts entsprechend entsorgt. Zusätzlich würde auch die Geschäftsstraßenentsorgung der Gemeinde St. Wolfgang in Anspruch genommen.

 

Aufgrund der dargestellten Situation sei es für ihn auch nicht erforderlich, geeignete Maßnahmen zur Information der Letztverbraucher über die Rückgabe, sowie die entsprechenden Rückgabemöglichkeiten für die Verpackungen zu treffen. Zusätzlich sei es offensichtlich, dass die Verpackungen (Tragtaschen) der verkauften Waren nicht im Inland verbleiben würden und somit die inländische Entsorgungsstruktur nicht in Anspruch genommen würde, obwohl die Tragtaschen bereits im Inland lizenziert würden.

 

Er habe auch keine Veranlassung gesehen, an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen, da er den Kunden die Waren nur in bereits lizenzierten Verpackungen verkaufen würde.

 

Unmittelbar nach der Aufforderung zur Rechtfertigung habe der Bw Kontakt mit der ARA aufgenommen und sei zu erkennen, dass die Firma M-D sofort Maßnahmen gesetzt habe, um allfällige (höchst unwahrscheinliche) Lizenzierungen von Verpackungen ordnungsgemäß vorzunehmen. Daher erscheine eine Strafe nicht erforderlich, da die Begehung von gleichen oder ähnlichen Straftaten sowohl aus der dargelegten Argumentation, als auch aus seinem sofortigen Handeln logisch nicht ableitbar sei.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Schreiben vom 10. Juli 2006 die Berufung samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4. April 2007. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde vom Bw die vorliegende Berufung gegen Fakten 3., 5. und 6. des gegenständlichen Straferkenntnisses auf das Strafausmaß eingeschränkt und beantragt, im Hinblick auf sein geringfügiges Verschulden und die unbedeutenden Folgen der Tat und von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Da sich die eingeschränkte Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es daher dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Anlässlich der Straffestsetzung ist den Ausführungen des Bw hinsichtlich seines geringen Verschuldens sowie den unbedeutenden Folgen der Verwaltungsübertretung besonderes Gewicht beizumessen. Der Bw hat im Zuge der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass ihm zu Tatzeitpunkt die Vorschriften der Verpackungsverordnung gänzlich unbekannt gewesen sind. Auch war er der Meinung, da er vom Kunden gekaufte Waren in bereits lizenzierten Tragtaschen und Plastiksackerl weitergegeben hat, überhaupt nicht derartigen Vorschriften unterliegen zu können. Insgesamt sieht daher der Unabhängige Verwaltungssenat das geringfügige Verschulden des Bw als erwiesen an.

 

In der mündlichen Verhandlung hat der Bw nochmals dargelegt, dass er aus den Vorfällen sofort die Konsequenzen gezogen hat und mit der ARA Kontakt aufgenommen hat. Ihm wurde in der Folge umgehend eine ARA-Nummer zugeteilt, so dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon auszugehen ist, dass der Bw an einem Sammel- und Verwertungssystem teil nimmt und somit die von ihm in Verkehr gebrachten Verpackungen entpflichtet sind. Insofern ist von unbedeutenden Folgen der Verwaltungsübertretungen auszugehen und beim Bw jene Einsicht hergestellt, die Vorschriften der Verpackungsverordnung in Hinkunft einzuhalten. Aus diesen Gründen erscheint es nicht erforderlich, über den Bw eine Geldstrafe zu verhängen, sondern kann bezogen auf spezial- wie auch generalpräventive Überlegungen mit einer Ermahnung das Auslagen gefunden werden. Diese Ermahnung soll dem Bw die Rechtswidrigkeit seiner Handlungen sehr wohl vor Augen führen und ihn nachhaltig zur Einhaltung der Vorschriften der Verpackungsverordnung anhalten.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

5.3. Aufgrund des Umstandes, dass keine Geldstrafe ausgesprochen wurde, entfallen auch die Verfahrenskosten erster Instanz. Da die Berufung Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kühberger

 

 

 

 

 

 

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