Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521499/4/Zo/Bb/Da

Linz, 18.04.2007

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn F G, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. D S, vom 6.12.2006, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 24.11.2006, AZ: 06/456321, wegen Befristung der Lenkberechtigung und Vorschreibung von Auflagen, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z3, 5 Abs.5, 8 Abs.1, Abs.2 und Abs.3 Z2 FSG sowie § 10 Abs.4 FSG-GV.  

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 24.11.2006, AZ: 06/456321, wurde dem nunmehrigen Berufungswerber gemäß §§ 3 Abs.1, 5 Abs.5 und 24 Abs.1 Z2 FSG die Gültigkeit der mit Führerschein der Bundespolizeidirektion Linz, Zl. 06/456321, für die Klasse B erteilten Lenkberechtigung durch zeitliche Befristung bis 23.11.2011 eingeschränkt und die Auflagen erteilt, der Berufungswerber habe beim Lenken von Kraftfahrzeugen eine geeignete Brille zu tragen und sich spätestens bis zum 23.11.2011 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage eines Facharztbefundes für Innere Medizin zu unterziehen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 6.12.2006, in welcher der Rechtsmittelwerber durch seinen ausgewiesenen Vertreter im Wesentlichen vorbringt, dass die Erstinstanz trotz der positiven Stellungnahme des Facharztes für Innere Medizin, Herrn Dr. M vom 6.11.2006 die Befristung der Lenkberechtigung bis 23.11.2011 ausgesprochen habe - dies unter den Auflagen der Verwendung einer Brille und sich bis spätestens 23.11.2011 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage eines Facharztbefundes für Innere Medizin zu unterziehen. 

Aus dem erstellten Befundbericht des Facharztes gehe sein guter Ernährungs- und Allgemeinzustand hervor. Es würde keinerlei Hinweis auf eine relevante Belastungskoronarinsuffizienz bestehen und sein Puls und Blutdruck seien weitgehend stabil. Eine Angina-Pectoris-Symptomatik bestehe nicht. Er habe auch einen Fahrtest gut bestanden und halte die Alkoholkarenz strikt ein. Nach dem Facharzt bestehe kein Einwand gegen das Lenken eines Kraftfahrzeuges.

Der Befundbericht liefere auch keine Hinweise darauf, dass bei ihm eine gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden müsse. Ohne diesen Beweis komme die Befristung der Lenkberechtigung nicht in Betracht. Dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes möglich ist bzw. nicht ausgeschlossen werden kann, reiche für eine Einschränkung ebenso nicht aus. Das amtärztliche Gutachten habe darzulegen, warum im Lichte der fachärztlichen Befunde nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Der Amtsarzt habe aber in seinem Gutachten nicht entsprechend dargelegt, welche Schlussfolgerungen ihn dazu führen ließen vom Befund des Facharztes abzugehen. Seine gesundheitliche Eignung zum Lenken habe der Facharzt im vollen Wissen um die diagnostizierte Hyperlipidämie und Hyperurikämie festgestellt. Das Amtssachverständigengutachten sei mangelhaft und es liege ein Begründungsmangel vor.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat die Berufung samt Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden hat.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie Durchführung ergänzender Erhebungen.

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und war nicht erforderlich, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt (§ 67d Abs.1 AVG).

 

Mit Schreiben vom 23.1.2007, Zl. VwSen-521499/2, des Oö. Verwaltungssenates an seinen ausgewiesenen Vertreter wurde der Berufungswerber nachweislich darauf hingewiesen, dass sich aus der vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme des Facharztes Dr. M vom 6.11.2006 "nur" ergibt, dass derzeit kein Einwand gegen das Lenken eines Kraftfahrzeuges bestehe. Für eine vollständige Beurteilung des Falles ist jedoch nicht nur eine Aussage über den momentanen Gesundheitszustand sondern auch über den voraussichtlichen Verlauf erforderlich, weshalb der Berufungswerber unter Einräumung einer Frist von vier Wochen aufgefordert wurde, eine neuerliche fachärztliche internistische Stellungnahme beizubringen oder die vorliegende Stellungnahme des Facharztes Dr. M vom 6.11.2006 entsprechend ergänzen zu lassen. Gleichzeitig wurde der Berufungswerber auch darauf hingewiesen, dass seine Berufung abgewiesen werden müsste, sollte er dieser Aufforderung nicht nachkommen. Bislang erfolgte keine Reaktion auf dieses Schreiben und es wurde auch kein ergänzender bzw. neuerlicher Facharztbefund vorgelegt oder ein solcher auch nur angekündigt.

 

4.1. Es ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber beantragte am 14.11.2006 bei der Bundespolizeidirektion Linz die Verlängerung der ihm bis 15.12.2006 - unter den Auflagen, beim Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B, Klasse 1, eine Brille zu tragen und sich spätestens bis zum 15.12.2006 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage eines Befundes eines Facharztes für Innere Medizin und Herzecho wegen arterieller Hypertonie/KHK - St.P. Stentimplantation zu unterziehen - befristet erteilten Lenkberechtigung für die Klasse B.

 

Am 6.11.2006 unterzog sich der Berufungswerber bei Herrn Dr. K M, Facharzt für Innere Medizin, der auferlegten internistischen Untersuchung. Der darüber ausgestellte Befund von Herrn Dr. M vom 6.11.2006 ergibt als Diagnose KHK (Koronare Herzkrankheit) – Z.n. Stentimplantation in der rechten Koronararterie 2002 – Re-Stenose mit Endeavor-Stentimplantation in der rechten Koronararterie im Mai 2006. Als weitere Krankheiten wurden Arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie, Steatosis hepatis und Hyperurikämie diagnostiziert. Zusammengefasst lautet die fachärztliche Stellungnahme, dass es beim Berufungswerber im Frühjahr 2006 wegen Angina Pectoris Beschwerden zu einer Reangiographie gekommen sei, wo eine neuerliche Stenose im Bereich des implantierten Stents bestanden habe, die revaskularisiert worden sei. In der Oberbauchsonographie zeige sich eine grenzwertig große Leber, stumpfrandig, deutlich echodichter strukturiert. Derzeit würden beim Untersuchten keine Hinweise auf eine relevante Belastungskoronarinsuffizienz bestehen, auch Puls- und Blutdruckregulation seien weitgehend stabil. Der Patient habe einen Fahrtest gemacht und gut bestanden, er versichere auch glaubhaft, die Alkoholkarenz einzuhalten. Aus fachärztlicher Sicht bestehe aus diesem Grund derzeit kein Einwand gegen das Lenken eines Kraftfahrzeuges.  

 

In der Folge wurde der Berufungswerber amtsärztlich untersucht. Der Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Linz erstattete am 23.11.2006 unter Zl. 06/456321 das amtsärztliche Gutachten nach § 8 FSG. Laut diesem Gutachten ist der Berufungswerber derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 – Klasse B bedingt geeignet. Aus amtsärztlicher Sicht wurde eine Befristung der Lenkberechtigung auf 5 Jahre unter den Auflagen einer amtsärztlichen Nachuntersuchung, unter Vorlage eines internistischen Facharztbefundes sowie der Verwendung einer Brille empfohlen. Begründend hielt der Amtsarzt fest, dass beim Berufungswerber eine KHK bestehe. Im vorigen Frühjahr sei es zu neuerlichen Angina Pectoris Beschwerden gekommen. Im Rahmen einer Angeographie sei eine neuerliche Einengung im Bereich des implantierten Stents festgestellt worden. Dieser habe revaskuklarisiert werden müssen. Hinsichtlich des stattgehabten vermehrten Alkoholkonsums zeige sich eine grenzwertig große, stumpfrandig, begrenzte und deutlich echodichter strukturierte Leber. Der Ergometrie-Befund habe eine eingeschränkte Belastbarkeit bis 2 Min./75 W ergeben, dass entspreche 75 % des Bevölkerungs-Durchschnitts, unauffälliges Blutdruck EKG.

In Anbetracht der Tatsache, dass bei bekannter KHK es im Frühjahr 2006 neuerlich zu einem Verschluss des Gefäßastes kam, sei aus amtsärztlicher Sicht nur eine befristete Erteilung der Lenkberechtigung für 5 Jahre vertretbar.

Der weitere Krankheitsverlauf sei zu oberservieren, vor allem im Hinblick auf die diagnostizierte Hyperlipidämie sowie Hyperurikämie, die weitere Risikofaktoren hinsichtlich des neuerlichen Auftretens von Gefäßverschlüssen auch im Sinne eines Herzinfarktes oder Schlaganfalles bedeuten. Solche Komplikationen können die Fähigkeit ein Kraftfahrzeug sicher zu beherrschen deutlich einschränken oder ausschließen.

 

Entsprechend diesem Gutachten erließ die Bundespolizeidirektion Linz den nunmehr angefochtenen Bescheid.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs.3 Z2).

 

Gemäß § 8 Abs.1 FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

 

Gemäß § 8 Abs.2 erster Satz FSG ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen, wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich ist; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

 

Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten      Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat gemäß § 8 Abs.3 Z2 FSG das ärztliche Gutachten abschließend "bedingt geeignet" für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind. 

 

Gemäß § 10 Abs.4 FSG-GV darf Personen, bei denen es im Ruhe- oder Erregungszustand zu Angina-pectoris-Anfällen kommt, eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 weder erteilt noch belassen werden; für die Gruppe 1 kann eine Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden. Personen, die einen Herzinfarkt erlitten haben, darf eine Lenkberechtigung nur vorbehaltlich einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden. 

 

Dem angefochtenen Bescheid liegt das Gutachten des Amtsarztes der Bundespolizeidirektion Linz vom 23.11.2006 zu Grunde. Der amtsärztliche Sachverständige attestierte dem Berufungswerber in seinem Gutachten nach § 8 FSG eine bedingte Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Klasse B, dies unter den Auflagen der Verwendung einer Brille, einer Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in fünf Jahren und einer Kontrolluntersuchung wegen Koronarer Herzkrankheit (KHK), Arterieller Hypertonie und Hyperurikämie durch einen Facharzt für Innere Medizin in fünf Jahren.

 

Die Befristung der Lenkberechtigung begründete der Amtsarzt mit dem neuerlichen Verschluss des Gefäßastes trotz bekannter KHK. Vor allem im Hinblick auf die diagnostiziere Hyperlipidämie sowie Hyperurikämie, die weitere Risikofaktoren hinsichtlich des neuerlichen Auftretens von Gefäßverschlüssen auch im Sinne eines Herzinfarktes oder Schlaganfalles bedeuten, sei der weitere Krankheitsverlauf zu observieren. Solche Komplikationen können die Fähigkeit ein Kraftfahrzeug sicher zu beherrschen deutlich einschränken oder ausschließen. Der gesetzlich vorgeschriebene Mindestvisus könne nur mit Brille erreicht werden.

 

Nach der amtsärztlichen Gutachtenslage kann nachvollziehbar davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber trotz der bei ihm festgestellten Erkrankung zwar grundsätzlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B gesundheitlich geeignet ist, dass aber in Betrachtung der festgestellten Gesamtumstände diese nicht so weit stabilisiert ist, dass eine Befristung der Lenkberechtigung, eine Kontrolluntersuchung und eine amtsärztliche Nachuntersuchung nicht (mehr) erforderlich wäre.

Gesundheitliche Komplikationen die für die Verkehrssicherheit Relevanz erlangen könnten, erscheinen aus amtsärztlicher Sicht - insbesondere durch die diagnostizierte Hyperlipidämie sowie Hyperurikämie, welche weitere Risikofaktoren hinsichtlich des neuerlichen Auftretens von Gefäßverschlüssen auch im Sinne eines Herzinfarktes oder Schlaganfalles darstellen – durchaus naheliegend. 

 

Die diesbezüglichen Ausführungen des Amtsarztes erscheinen der Berufungsinstanz schlüssig, widerspruchsfrei, gut nachvollziehbar und nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen stehend. Im amtsärztlichen Gutachten wurde auch die fachärztliche internistische Stellungnahme berücksichtigt und begründet, warum dennoch nur eine befristete Eignung anzunehmen ist.

 

Im Facharztgutachten vom 6.11.2006 des Herrn Dr. K M hingegen kommt nur zum Ausdruck, dass derzeit fachärztlicherseits kein Einwand gegen das Lenken eines Kraftfahrzeuges besteht. Dieses Gutachten trifft jedoch keine Aussage über den voraussichtlichen Verlauf und die Verschlechterungseignung der Krankheit und dessen Auswirkungen auf das Lenken von Kraftfahrzeugen. Die Stellungnahme beschreibt nur eine Diagnose, nimmt jedoch nicht Bezug auf mögliche Auswirkungen beim Lenken von Kraftfahrzeugen und den voraussichtlichen Verlauf der Krankheit sowie eine eventuelle Verschlechterungseignung. Gerade dazu hat aber der Amtsarzt unter Hinweis auf die zusätzlichen Risikofaktoren Stellung genommen.

Trotz schriftlicher Aufforderung vom 23.1.2007 hat der Berufungswerber kein entsprechendes Ergänzungsgutachten und auch keine neuerliche fachärztliche Stellungnahme vorgelegt, welche allenfalls eine andere Beurteilung ermöglicht hätten. Der Berufungswerber konnte damit das schlüssige Amtsarztgutachten nicht entkräften. Er hat es unterlassen, diesem ihm bekannten Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Sein gesamtes Berufungsvorbringen und seine bloßen Behauptungen, die einer sachverständigen Grundlage entbehren, sind nicht geeignet, einen Mangel aufzuzeigen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einem erstellten Sachverständigengutachten mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden kann, sondern ein solches in seiner Beweiskraft (nur) durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden kann oder wenn es mit den Denkgesetzen oder den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch steht   (vgl. z.B. VwGH 25.4.1991, 91/09/0019; 31.1.1995, 92/07/0188; 21.9.1995, 93/07/0005).

 

Bezüglich der Auflage des Tragens einer Brille wurden seitens des Berufungswerbers keine Einwendungen erhoben.

Hinzuweisen ist der Berufungswerber in diesem Zusammenhang aber auf die Bestimmung des § 8 Abs.4 FSG, wonach die Verwendung von bestimmten Behelfen als Auflage beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen ist. Die Verwendung einer geeigneten Brille beim Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B wurde damit zu Recht als Auflage vorgeschrieben.

Auch die Vorschreibung der Beibringung eines Facharztbefundes für Innere Medizin wurde zu Recht als Auflage bezeichnet, weil gemäß § 2 Abs.1 letzter Satz FSG-GV ärztliche Kontrolluntersuchungen in den Fällen der §§ 5 bis 16 als Auflage gemäß § 8 Abs.3 im Zusammenhang mit einer Befristung als Voraussetzung für die amtsärztliche Untersuchung vorgeschrieben werden können.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt daher die Auffassung, dass im vorliegenden konkreten Falle die Befristung der Lenkberechtigung auf fünf Jahre unter den vorgeschriebenen Auflagen des Amtsarztes im Interesse der Verkehrssicherheit geboten ist und der Berufungswerber nicht in seinen Rechten verletzt wurde. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass wirtschaftliche den Berufungswerber betreffende Belange nicht berücksichtigt werden konnten. Die Berufung war daher abzuweisen.

 

Unabhängig davon wird der Berufungswerber darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit hat, bei Verbesserung seines Gesundheitszustandes unter Vorlage der entsprechenden fachärztlichen Stellungnahme bei seiner Führerscheinbehörde die unbefristete Erteilung der Lenkberechtigung zu beantragen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Mag.  Z ö b l

 

 

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