Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521553/14/Ki/Da

Linz, 11.04.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn E S, L, V, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. R G, Dr. J K, Mag. H P, Mag. H L, L, M, vom 27.2.2007, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 13.2.2007, AZ: FE 1460/2006, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung von Maßnahmen nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 11.4.2007 zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung, das Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges sowie die Aberkennung des Rechtes von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen auf neun Monate, gerechnet ab 4.12.2006, festgesetzt wird. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und § 67a AVG iVm §§ 7, 24, 25, 29, 30 und 32  FSG; § 64 Abs. 2 AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Mandatsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 15.12.2006, Zl. FE 1460/2006, wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A und B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von zehn Monaten, gerechnet ab 4.12.2006, entzogen. Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges wurde für den selben Zeitraum verboten. Weiters wurde die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker angeordnet und verlangt, dass bis spätestens zum Ablauf der Dauer der Entziehung ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen sind. Letztlich wurde das Recht, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt.

 

Nach einer gegen diesen Mandatsbescheid fristgerecht eingebrachten Vorstellung hat die Bundespolizeidirektion Linz mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den Mandatsbescheid vom 15.12.2006 vollinhaltlich bestätigt und gemäß § 64 Abs.2 AVG einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 27.2.2007 Berufung erhoben und die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides bzw. Wiederausfolgung des Führerscheines beantragt, in eventu möge die Entzugsdauer angemessen auf vier Monate herabgesetzt werden.

 

Diese Berufung wurde von der Bundespolizeidirektion Linz dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

3. Im Wesentlichen bestreitet der Berufungswerber unter anderem, dass er in alkoholisiertem Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hätte bzw. er mit seinem Fahrzeug einen Verkehrsunfall verursacht hätte. Er sei mit seinem Bekannten (Zeuge K) am 3.12.2006 zwischen 19:00 und 20:00 Uhr mit dem ggstl. PKW von Traun kommend in Richtung Neuhofen gefahren. Auf der B139 bei Straßenkilometer 19,030 sei es am Kfz zu einem Reifenplatzer am linken Vorderrad gekommen. Die Ursache dieses Reifenplatzers sei keine kollisionsbedingte gewesen, sondern während der Fahrt ohne äußere Einwirkung geschehen. Das Fahrzeug habe kein Öl verloren und sei auch nicht beschädigt gewesen. Er habe den PKW in dem vor Ort befindlichen Feldweg abgestellt, zu diesem Zeitpunkt habe er noch keinen Tropfen Alkohol getrunken gehabt. Nach Abstellen des Fahrzeuges habe ihn und K ein weiterer Bekannter (Zeuge A) abgeholt und seien diese drei Personen nach Neuhofen in ein Lokal gefahren. In diesem Lokal habe er unter anderem mit K und A bis ca. kurz nach 23:00 Uhr gefeiert und reichlich Alkohol konsumiert. In weiterer Folge habe er mit seiner Bekannten (Zeugin B) vereinbart, dass ihn A zum abgestellten PKW bringen werde bzw. er dann beim abgestellten PKW den Reifen wechseln würde. Von B sollte er dann dort abgeholt und heimgebracht werden. Zwischen 23:00 und 24:00 Uhr habe sodann A ihn sowie K zurück zum abgestellten PKW gebracht, beide dort abgesetzt und sei dann weitergefahren. Als er den defekten Reifen wechseln wollte, seien die Polizeibeamten am Ort des Geschehens eingetroffen. Als er gefragt wurde, wer mit dem Auto gefahren sei, habe er zur Antwort gegeben, dass er das Fahrzeug gelenkt habe. Er sei zu diesem Zeitpunkt schon erheblich alkoholisiert gewesen und habe jedoch damit gemeint, dass er vor ca. 4 Stunden mit dem Fahrzeug gefahren sei. Nachdem er ein reines Gewissen gehabt hätte und wusste, dass er das Fahrzeug nicht im alkoholisierten Zustand in Betrieb genommen hatte und er auf Grund seiner erheblichen Alkoholisierung nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich entsprechend zu artikulieren, sei es ihm nicht möglich gewesen, den einschreitenden Beamten vor Ort zu verstehen zu geben, dass er das KFZ nicht unmittelbar vor dem Eintreffen der Beamten in Betrieb genommen hatte. Hätten die Beamten ihm ausdrücklich zu verstehen gegeben, dass man davon ausgehe, dass er in alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug in Betrieb genommen hatte, hätte er schon vor Ort genauere Auskünfte gegeben.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlungen am 11.4.2007. An dieser Verhandlung haben der Berufungswerber im Beisein eines Rechtsvertreters sowie ein Vertreter der BPD Linz teilgenommen. Als Zeugen wurden die beiden Meldungsleger, AI. G N und Insp. E S, sowie entsprechend dem Berufungsantrag, E A, H K und K B einvernommen.

 

5. Dem gegenständlichen Verfahren liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion Neuhofen an der Krems vom 4.12.2006 zu Grunde. Die mit den Meldungslegern besetzte Streife sei am 3.12.2006, 23.45 Uhr verständigt worden, dass sich auf der B139, Höhe StrKm 19,000 eine Ölspur befinde und der Lenker noch anwesend sei. Beim Eintreffen der Beamten habe S angegeben, den Audi auf der B139 von Traun kommend in Richtung Marchtrenk gelenkt zu haben. Dabei sei es zu einer Reifenpanne gekommen und er habe nun den Reifen wechseln wollen um weiter zu fahren. Er sei auf Grund des starken Alkoholgeruchs und des stark schwankenden Ganges zum Alkotest aufgefordert worden, diesen habe er mit dem Hinweis, er wisse, dass er zu viel Alkohol getrunken habe, verweigert.

 

Bei der mündlichen Berufungsverhandlung bestritt Herr S nicht, zum Zeitpunkt der Amtshandlung alkoholisiert gewesen zu sein, im Gegenteil, er gestand zu, ziemlich stark alkoholbeeinträchtigt gewesen zu sein. Er verblieb jedoch bei der Rechtfertigung, der Reifenschaden sei bereits um ca. 19.00 Uhr bei der Fahrt nach Neuhofen entstanden, bis zu diesem Zeitpunkt habe er noch keine alkoholischen Getränke konsumiert gehabt. Er habe zunächst den Reifen sofort wechseln wollen, es habe aber zu regnen begonnen und der kurz darauf am Vorfallsort eingetroffene Auer habe angeboten, dass er S und K nach Neuhofen mitnimmt. Dass er eine Verweigerung des Alkotests begehen würde, daran habe er überhaupt nicht gedacht. Das Fahrzeug sei versperrt gewesen, lediglich der Kofferraum sei offen gewesen. Er habe dem männlichen Polizeibeamten den Autoschlüssel, der sich zuvor in seiner Hosentasche befunden habe, übergeben, der Beamte habe das Fahrzeug dann etwas von der Fahrbahn weg nach vorne verbracht.

 

Im Zuge ihrer Einvernahme bei der mündlichen Verhandlung bestätigten die Meldungsleger im Wesentlichen den in der Anzeige festgestellten Sachverhalt. Von sich aus erklärten die Zeugen übereinstimmend, dass der Motor des Fahrzeuges noch warm gewesen ist, bzw. erklärte AI. N, dass er den Auspuff noch knistern hörte und es sei auch im Fahrzeuginneren noch warm gewesen. Dies im Widerspruch zum Vorbringen des Berufungswerbers, der Motor des PKW sei völlig kalt gewesen. Beide Beamte erklärten auch, dass die Aufforderung zur Durchführung des Alkotests ordnungsgemäß erfolgte. Weiters erklärten sie, dass sie ca. 1/4 Stunden vorher den Vorfallsort passiert haben, dabei sei ihnen – es habe sich um eine übersichtliche Stelle gehandelt – das Fahrzeug nicht aufgefallen.

 

Die vom Berufungswerber namhaft gemachten Zeugen bestätigten jeweils in ihren Aussagen im Wesentlichen die von ihm vorgebrachte Sachverhaltsvariante.

 

Die erkennende Berufungsbehörde erachtet, dass sämtliche Zeugenaussagen und letztlich auch die Rechtfertigung des Berufungswerbers dem Grunde nach schlüssig sind. Allerdings entspricht es eher nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass – trotz des behaupteten Regens – das Fahrzeug in diesem Zustand im Bereich der Zufahrt in einer Position zurückgelassen wurde, bezüglich welcher sich herausstellte, dass das Fahrzeug möglicherweise gefährdend abgestellt war, weshalb AI. N dieses in der Position verändern musste. Außerdem wusste Herr S offensichtlich, dass er das Fahrzeug in der Nacht noch benötigen würde. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Beamten eine Flüssigkeit im Nahbereich des Fahrzeuges feststellen konnten, welche offensichtlich von diesem Fahrzeug stammte. Wäre das Fahrzeug tatsächlich schon längere Zeit dort gestanden, so hätte wohl der - vom Berufungswerber ins Treffen geführte – Regen diese Flüssigkeitsspur längst beseitigt gehabt.

 

Gegen das Vorbringen des Berufungswerbers spricht auch, dass er offensichtlich nicht bei erster sich bietender Gelegenheit, nämlich bereits bei der Amtshandlung, den Sachverhalt klar gestellt hat. Die Berufungsbehörde erachtet, dass er trotz der behaupteten Alkoholisierung zu einer derartigen Handlung wohl in der Lage gewesen sein müsste. Dafür spricht jedenfalls, dass Herr S lt. eigenen Angaben durchaus in der Lage war, hinsichtlich Kontakt mit seiner Bekannten entsprechende Dispositionen zu treffen.

 

Zu bedenken ist auch, dass die Polizeibeamten neben der allgemeinen Wahrheitspflicht auch durch ihren Diensteid zu objektivem Handeln gebunden sind und sie daher auch im Falle einer "Falschaussage" mit dienstrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätten.

 

Wie bereits oben angedeutet wurde, erscheinen auch die Aussagen der "Entlastungszeugen" schlüssig, in freier Beweiswürdigung erachtet aber die erkennende Berufungsbehörde, dass sowohl A als auch K dem Berufungswerber eine Gefälligkeit erweisen wollten. Zwar waren sie zur Wahrheit verpflichtet und sie wurden darüber sowie über die Konsequenzen der Aussage ausdrücklich belehrt, andererseits sprechen die Angaben der Polizeibeamten massiv gegen die von A und K dargestellte Sachverhaltsvariante. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass deren Angaben nicht der Wahrheit entsprechen. Die Zeugin B konnte den Berufungswerber ebenfalls nicht entlasten, zumal sich herausgestellt hat, dass sie letztlich lediglich Telefonkontakt (Handy) mit Herrn S hatte und somit für sie keine unmittelbare Wahrnehmungsmöglichkeit gegeben war.

 

6. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

6.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis Z4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Eine der Voraussetzungen des § 3 Abs.1 FSG ist, dass der Lenker eines Kraftfahrzeuges verkehrszuverlässig sein muss.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 26 Abs. 2 FSG ist, wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 leg.cit. insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

 

Gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, (1.) die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder (2.)........, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Polizeibeamten den Berufungswerber im konkreten Fall jedenfalls verdächtigen konnten, dass er in einem (vermutlich) alkoholisierten Zustand das Fahrzeug gelenkt hat, dies insbesondere deshalb, als er letztlich ihnen gegenüber das Lenken zugegeben hat. Nach den Angaben der Polizeibeamten wurde Herr S förmlich aufgefordert. Trotzdem hat er den Alkotest verweigert. Wenn er nunmehr argumentiert, er sei stark betrunken gewesen, so vermag dieser Umstand nicht entlasten. Offensichtlich war er nämlich noch durchaus in der Lage, die Situation abzuschätzen und er hat auch mit seiner Bekannten (Frau B) kommuniziert. Die Berufungsbehörde erkennt keine Umstände, wonach Herr S nicht in der Lage gewesen wäre, die Aufforderung zum Alkotest zu verstehen bzw. dieser nachzukommen. Hinsichtlich Durchführung eines Alkotests spielt es letztlich keine Rolle, ob die betroffene Person angibt betrunken zu sein oder nicht, lt. der zitierten Gesetzesbestimmung ist die aufgeforderte Person jedenfalls verpflichtet, der Aufforderung nachzukommen und es ist überdies von einer Person, welche im Besitze einer Lenkberechtigung ist, zu erwarten, dass diese die entsprechenden Gesetzesbestimmungen kennt. Ein allfälliger Verbotsirrtum könnte daher ebenfalls nicht entlasten.

 

Es ist somit im ggstl. Fall vom Vorliegen einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.3 FSG auszugehen.

 

Im Zusammenhang mit der Wertung gemäß § 7 Abs. 4 FSG wird betreffend Verweigerung des Alkotests festgestellt, dass die Verweigerung zwar grundsätzlich die selbe Verwerflichkeit aufweist, wie eine erwiesene Alkoholbeeinträchtigung, weil dadurch die Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung vereitelt wird. Lt. ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH 2003/11/0142 v. 24.6.2004 u.a.) ist jedoch im Rahmen der Wertung ein positiver Nachweis, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, in Ausnahmefällen sehr wohl von Bedeutung. Ein entsprechend positiver Nachweis ist Herrn S aber nicht gelungen.

 

Zudem wird im Rahmen der vorzunehmenden Wertung der bestimmten Tatsache zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Die Begehung von Alkoholdelikten ist grundsätzlich schon für sich alleine in hohem Maße verwerflich, dazu kommt, dass der Berufungswerber bereits einmal wegen alkoholisierten Lenkens von Kraftfahrzeugen beanstandet wurde und ihm die Lenkberechtigung für fünf Monate (28.9.2002 bis 28.2.2003) entzogen werden musste. Dass sich der Berufungswerber nunmehr trotz dieser Maßnahme neuerlich einschlägig strafbar gemacht hat, muss natürlich bei der Wertung der bestimmten Tatsache zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden.

 

Für die Wertung der bestimmten Tatsache ist überdies die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, zu berücksichtigen. Dazu wird festgestellt, dass alkoholbeeinträchtigte Lenker für sich alleine schon eine hohe potentielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen, weil diese Lenker infolge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben. Wie oben bereits ausgeführt wurde, erachtet auch der Verwaltungsgerichtshof die Verweigerung des Alkotests für ebenso verwerflich, wie eine tatsächlich erwiesene Alkoholisierung.

 

Was das Wertungskriterium der verstrichenen Zeit und das Verhalten während dieser Zeit anbelangt, so wird festgestellt, dass seit der Begehung der zuletzt begangenen strafbaren Handlung am 3.12.2006 bis zur Erlassung des nunmehrigen Berufungsbescheides ein relativ kurzer Zeitraum verstrichen ist. In diesem Zeitraum hat sich der Berufungswerber der Aktenlage nach wohl verhalten. Einem Wohlverhalten während eines bei der Behörde anhängigen Verwaltungsverfahrens kann jedoch grundsätzlich nur geringe Bedeutung beigemessen werden.

 

Hinsichtlich der persönlichen bzw. wirtschaftlichen Verhältnisse muss festgestellt werden, dass darauf in Zusammenhang mit dem Entzug der Lenkberechtigung im Interesse des Schutzes der öffentlichen Verkehrssicherheit kein Bedacht genommen werden darf.

 

Zu berücksichtigen war allerdings, dass entgegen der Annahme der Erstbehörde, der Berufungswerber habe einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht, ein derartiger Umstand nicht erwiesen werden kann. Dieser Umstand ist bei der Festlegung der Entziehungsdauer zu berücksichtigen und es wurde daher die Entzugsdauer nunmehr mit neun Monaten festgesetzt. Eine weitere Herabsetzung kann jedoch im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit nicht in Erwägung gezogen werden, zumal erwartet werden muss, dass es im konkreten Fall der nunmehr festgelegten Entzugsdauer bedarf, um die Verkehrzuverlässigkeit des Berufungswerbers wieder herzustellen.

 

6.2. Gemäß § 30 Abs. 1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen.

 

Gemäß § 32 Abs. 1 FSG hat die Behörde Personen, die u.a. nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig sind, unter Anwendung der §§ 24 Abs. 3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen ausdrücklich zu verbieten.

 

In Anbetracht der festgestellten Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers war es geboten, auch die angeführten Maßnahmen im Interesse der Verkehrssicherheit zu verfügen.

 

6.3. Gemäß § 24 Abs.3 (2. Satz) FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt.

 

Der vorliegende Sachverhalt ist unter die Strafbestimmung des § 99 Abs.1 StVO 1960 zu subsumieren, weshalb die Anordnung einer Nachschulung (für alkoholauffällige Lenker) durch die Behörde zwingend geboten war und somit der Berufungswerber durch diese Anordnung nicht in seinen Rechten verletzt wird.

 

6.4. Gemäß § 24 Abs.3 (vierter Satz) FSG ist bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

 

In Anbetracht des festgestellten Sachverhaltes war somit auch diese Anordnung zwingend geboten und es wird der Berufungswerber auch hiedurch nicht in seinen Rechten verletzt.

 

6.5. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (einer Berufung) gemäß § 64 Abs.2 AVG wird festgestellt, dass diese dann auszuschließen ist, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

 

In Anbetracht dessen, dass die Bundespolizeidirektion Linz von einer akuten Gefährdung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers ausgegangen ist, war auch die Prognose, er könne im Falle der Beibehaltung der Lenkberechtigung eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen, naheliegend. Wegen angenommener Gefahr im Verzug war daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung nicht rechtswidrig.

 

7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass Herr S durch den angefochtenen Bescheid bzw. die nunmehr festgelegte Entzugs- bzw. Verbotsdauer nicht in seinen Rechten verletzt wird, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

Im Übrigen wird der Berufungswerber darauf hingewiesen, dass die Berufung der Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz (13 Euro) unterliegt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

 

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