Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110725/2/Kl/Rd/Pe

Linz, 16.11.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des O K, vertreten durch Rechtsanwälte H-U S, S D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 31.8.2006, VerkGe96-75-2006, wegen verspäteter Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht erkannt:

 

 Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 71 und 6 Abs.1 AVG iVm § 24 und 51 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Bescheid vom 31.8.2006, VerkGe96-75-2006, den Antrag des O K auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 4.4.2006, VerkGe96-75-2006, gemäß § 71 Abs.2 AVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin die Aufhebung des Bescheids sowie die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Begründend wurde hiezu vom Rechtsvertreter des Bw ausgeführt, dass der strittige Bescheid unter der Anschrift R in H am 11.4.2006 ausweislich des Rückscheines zugestellt worden sei. Eine Übernahme dieser Zustellung habe nicht erfolgen können. Der Bw oder seine Ehefrau, die alleine das Haus R bewohnen, habe am 11.4.2006 keine Bescheide entgegennehmen können, weil der Bw zu dieser Zeit in der Türkei geweilt habe. Auch habe der Bruder des Bw am 11.4.2006 keinen Bescheid übernommen. Der Bruder des Bw schaue 14tägig nach dem Haus und habe von der Benachrichtigung einer Zustellung am 19.4.2006 Kenntnis erlangt. Es sei zu keinem Zeitpunkt behauptet worden, dass der Bescheid am 19.4.2006 weitergeleitet worden sei. An diesem Tag habe der Bruder von diesem Bescheid Kenntnis erlangt und den Bescheid unverzüglich zur Bearbeitung dem Unterzeichner gesandt. Auf Nachfrage nach dem Datum der Zustellung sei der 19.4.2006 genannt worden und seien dementsprechend die Fristen notiert worden.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei am 19.7.2006 gestellt worden, nachdem mit Schreiben vom 29.6.2007, beim Rechtsvertreter am 5.7.2006 eingegangen, der Bw Kenntnis davon erhalten habe, dass eine Zustellung am 11.4.2006 bewirkt worden sein solle. Die zweiwöchige Frist auf Wiedereinsetzung sei daher gewahrt, nachdem der Bw von dem Rückschein, auf den sich die Bezirkshauptmannschaft berufe, Kenntnis erlangt habe. Die Zustellung könne danach nicht übergeben worden sein, sondern allenfalls durch Niederlegung bei der Post oder aber durch Einwurf in den Briefkasten des Hauses des Bw erfolgt sein, der am 11.4.2006 sich dort nicht aufgehalten habe. Das Haus sei nicht bewohnt gewesen.

Zudem wurde der  Berufung  auch eine eidesstattliche Erklärung des Bw angeschlossen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich, zumal sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat ist von nachstehendem Sachverhalt ausgegangen:

 

Mit Schriftsatz vom 29.4.2006 wurde vom Rechtsvertreter per Telefax Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 4.4.2006 erhoben. Laut internationalem Postrückschein wurde das angefochtene Straferkenntnis an der Adresse R am 11.4.2006 übernommen. Es begann daher mit 11.4.2006 gemäß § 63 Abs.5 AVG (iVm § 24 VStG) die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen und endete diese mit 25.4.2006. Im Anschreiben zur Berufungsvorlage der belangten Behörde vom 2.5.2006 wurde der Oö. Verwaltungssenat auf die offensichtlich verspätet eingebrachte Berufung des Bw hingewiesen; gleichzeitig wurde dem Bw das oa Anschreiben zur Kenntnis gebracht.

Die verspätete Einbringung des Rechtsmittels wurde dem Bw mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 29.6.2006, VwSen-110709/3/Rd/Pe, nachweislich am 5.7.2006 in Wahrung des Rechts auf Parteiengehör zur Kenntnis gebracht. In der Folge wurde am 19.7.2006 um 22.15 Uhr per Telefax (außerhalb der Amtsstunden) beim Oö. Verwaltungssenat ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht. Mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 29.8.2006, VwSen-110709/10/Kl/Rd/Pe, wurde die verspätet eingebrachte Berufung zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der belangten Behörde der Verfahrensakt sowie der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand übermittelt.

 

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 71 Abs.1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1.         die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder       unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur       Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer       Grad des Versehens trifft, oder

2.         die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine           Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe         enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

 

Gemäß § 71 Abs.2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

 

Gemäß § 71 Abs.3 AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

 

Gemäß § 71 Abs.4 AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

 

Gemäß § 6 Abs.1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

 

5.2. Der in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargelegte Zeitpunkt von der Kenntnisnahme der Verspätung der Berufung durch den Rechtsvertreter des Beschuldigten, mit Zustellung der Abschrift des Vorlageschreibens vom 2.5.2006, kann durchaus den Tatsachen entsprechen. Mangels eines Zustellnachweises muss dieser Zeitpunkt als nicht nachweisbar angesehen werden.

 

Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedenfalls verspätet ist. Geht man von den belegbaren Daten aus, so ergibt sich folgende Chronologie.

 

In Wahrung des Rechts auf Parteiengehör wurde dem Beschuldigten mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 29.6.2006, VwSen-110709/3/Rd/Pe, die verspätete Einbringung des Rechtsmittels gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 4.4.2006, VerkGe96-75-2006, zur Kenntnis gebracht. Laut internationalem Postrückschein wurde die Sendung am 5.7.2006 vom Rechtsvertreter des Beschuldigten übernommen und beginnt mit diesem Tag die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu laufen. In der Folge wurde vom Rechtsvertreter des Beschuldigten am 19.7.2006 um 22.15 Uhr beim Oö. Verwaltungssenat der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht.

 

Wie bereits oben in Punkt 5.1. zitiert, muss gemäß § 71 Abs.2 AVG der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war. Dies war gegenständlich die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen. Der Antrag wurde jedoch nicht bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, sondern beim Oö. Verwaltungssenat – sohin bei der unzuständigen Behörde – eingebracht, weshalb dieser den Antrag gemäß § 6 Abs.1 AVG an die zuständige Behörde weiterzuleiten hatte. Die Weiterleitung des Antrages war jedoch erst mit 20.7.2006 (Wiederbeginn der Amtsstunden) und somit außerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist möglich, da der Antrag außerhalb der Amtsstunden eingebracht wurde. Da es sich bei der gegenständlichen Frist um eine Antragsfrist handelt, erfolgte die Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters, dh dass ein durch den Postenlauf bedingtes Fristversäumnis zu Lasten des Einschreiters geht.

    

Es war daher der angefochtene Bescheid der belangten Behörde zu bestätigen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

 

Beschlagwortung:

Antragsfrist ab Kenntnis der Verspätung; Weiterleitung an zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde eingestellt.

VwGH vom 20.03.2007, Zl.: 2007/03/0007-11

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