Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150568/2/Bm/Gru

Linz, 26.04.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des R W, H, D-89 L, gegen das Straferkenntnis des Bezirks­hauptmannes von Schärding vom 19. März 2007, Zl. BauR96-158-2006, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

I.                    Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                  Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 80 Euro leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro verhängt, weil er es als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen DL zu vertreten habe, dass er am 8. Dezember 2006 um 11.20 Uhr, die A I Autobahn, bei km 75, Gemeinde S, benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliege, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei. Am Kfz sei eine Mautvignette angebracht gewesen, welche nicht die erforderlichen Sicherheitsmerkmale aufgewiesen habe (Schriftzug "Ungültig" bzw. beschädigte oder fehlende Elemente der Sicherheitsstanzung auf der Vignette).

 

2. In der Berufung wird vom Bw vorgebracht, dass er sich keine Gedanken gemacht habe, ob der "Buchstabe B" auf der Vignette etwas eingerissen ist oder nicht. Die Vignette sei von ihm für teures Geld erworben worden und er habe sich daher nichts zu Schulden kommen lassen. Hier werde ihm ein Strick gedreht, nur weil er ehrlich gewesen sei und den Vorgang genau erläutert habe, ungeachtet dessen, ob sich die Erläuterung mit der österreichischen Rechtssprechung schneiden würde oder nicht. Es sei äußerst bedenklich, dass man Jemandem, der eine Jahresvignette komplett bezahlt habe, aus Paragraphenreiterei eine Geldstrafe über 400 Euro aufbürden würde; dies sei modernes Raubrittertum.

Sollte die Angelegenheit nicht eingestellt werden, dann werde der Bw diesen Fall seinem A Rechtsschutz übergeben.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A vom 11. Dezember 2006 zugrunde, wonach am Fahrzeug eine Mautvignette angebracht gewesen sei, welche nicht die erforderlichen Sicherheitsmerkmale aufgewiesen habe (Schriftzug UNGÜLTIG bzw. beschädigte oder fehlende Elemente der Sicherheitsstanzung auf der Vignette waren erkennbar).

 

Nach Strafverfügung vom 15. Dezember 2006 brachte der Bw vor, dass er den Beamten mitgeteilt habe, dass die Vignette deshalb eine Beschädigung habe, weil er im März 2006 auf Grund eines Steinschlages die Windschutzscheibe erneuern habe müssen. Er habe die Vignette von der kaputten Scheibe gelöst und auf die neue Scheibe geklebt; eine andere Möglichkeit habe er nicht gehabt.

Als Beilage wurde in Kopie eine Rechnung vom 23.3.2006 über den Scheibenaus­tausch beigelegt.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung. 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung ist das Ablösen und Umkleben einer bereits geklebten Vignette, jede andere als in dieser Mautordnung zugelassene Mehr­fachverwendung der Vignette oder eine chemische oder auch technische Manipulation des originären Vignettenklebers derart, dass bei Ablösen der Vignette deren Selbstzerstörungseffekt verhindert wird, unzulässig und verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung.

 

Gemäß Punkt 8 der Mautordnung stellt in jenen Fällen, in denen die Ungültigkeit bzw. Zerstörung der Vignette durch Umstände erfolgte, die im Verantwortungs­bereich des Vignettenproduzenten liegen, die Asfinag Maut Service GmbH bzw. deren Bevollmächtigte kostenlos eine Ersatz­vignette aus. Dies gilt auch für den Fall, dass die Windschutzscheibe, auf der die Jahresvignette angebracht ist, zerstört und erneuert wird, sofern kein Anspruch gegenüber Dritten gegeben ist. Bis zum Erhalt der Ersatzvignette ist die Benützung der mautpflichtigen Straßen ohne Vignette nicht erlaubt.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

4.2. Die Verwirklichung des gegen­ständlichen Delikts durch den Bw ist unbestritten. Dem Bw ist vorzuwerfen, dass er seinen Pflichten als Fahrzeuglenker gem. § 11 Abs. 1 BStMG nicht nachgekommen ist.

 

Zum Ansinnen des Bw, dass gegenständlich Paragraphenreiterei und Raubrittertum betrieben werde, ist entgegenzuhalten, dass die Behörden die Gesetze unter Beachtung der VwGH-Judikatur zu vollziehen haben. Der Unabhängige Verwaltungs­senat ist zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns berufen und eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Verwaltungsaktes liegt aus besagten Gründen nicht vor. Im Übrigen gilt für die Verwaltungsbehörde, dass sie zur Verfolgung ihr bekannter Delikte verpflichtet ist (§ 25 Abs. 1 VStG). Auch dem Unabhängigen Verwaltungssenat steht diesbezüglich kein Ermessen zu.

 

Am Rande sei bemerkt, dass die Behauptung des Bw, er habe keine andere Möglichkeit gehabt, als die Vignette umzukleben, unzutreffend ist. Gemäß Pkt. 8 der Mautordnung kann die Zusendung der Ersatzvignette bzw. deren Kostenersatz über den Postweg entweder direkt bei der Asfinag oder über einen österreichischen Autofahrerclub (Bevollmächtigten) bean­tragt werden. Weiters besteht an verschiedenen Grenzübergängen, u.a. beim Grenzübergang S (Raiffeisenbank S/S), die Möglichkeit, sich nach Vorlage der entsprechenden Nach­weise kostenlos eine Ersatzvignette zu besorgen. Somit bestehen auch für ausländische Lenker ausreichende Möglichkeiten, eine Ersatzvignette zu erhalten. Gegenständlich ist nicht aus den Augen zu verlieren, dass der Bw bereits im März 2006 die Frontscheibe seines Kfz ausgewechselt hat, die Beanstandung der Vignette aber erst neun Monate später (!) erfolgt ist. Bis zum Erhalt der Ersatzvignette ist die Benützung mautpflichtiger Straßen nach der ausdrücklichen Anordnung des Pkt. 8 der Mautordnung nicht erlaubt.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (wie bereits im angefochtenen Straferkenntnis richtigerweise angeführt: VwGH Zl. 97/06/0253 vom 18.12.1997) besteht auch für aus­ländische Kraftfahrer die Verpflichtung, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten. Im Übrigen ist zu bemerken, dass dem Bw die Ungültigkeitsmerkmale auffallen hätten müssen. Es liegt somit Fahrlässigkeit vor.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht hervor­gekommen. Der bloße Umstand, dass für eine zur Tatzeit ungültige Vignette der Kaufpreis bezahlt wurde i.V.m. der Rechtsunkenntnis des Bw reicht dafür nicht aus. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt sein könnte. Insbesondere ist das Verschulden als nicht geringfügig zu veranschlagen, zumal sich der Bw bei Einholung entsprechender Erkundigungen Kenntnis darüber verschaffen hätte können, dass die gegenständliche Vorgangsweise nicht dem Gesetz entspricht bzw. hätten ihm bei angemessener Sorgfalt die Ungültig­keits­merkmale der Vignette auffallen müssen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bismaier

 

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