Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162080/2/Zo/Jo

Linz, 23.04.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn M G, geboren 19.., vertreten durch Rechtsanwalt R R, L, vom 15.02.2007 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 11.01.2007, Zl. VerkR96-9030-2006, wegen zwei Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

         I.      Hinsichtlich Punkt 1 wird die Berufung abgewiesen und das Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

       II.      Hinsichtlich Punkt 2 wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt.

 

      III.      Der Berufungswerber hat für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 30 Euro (20 % der zu Punkt 1 verhängten Geldstrafe) zu bezahlen, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen 15 Euro. Hinsichtlich Punkt 2 entfallen sämtliche Kostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu   I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG.

zu  II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 VStG.

zu III.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wirft dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vor, dass er als Zulassungsbesitzer des Lkw mit dem Kennzeichen X nicht dafür Sorge getragen habe, dass die Ladung des genannten Kraftfahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde am 13.04.2006 um 11.31 Uhr in Seewalchen am Attersee auf der B 151 bei km 7,200 von Herrn F S gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens von 26.000 kg durch die Beladung um 2.660 kg (= 10,2 %) überschritten wurde.

 

Weiters wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er als Zulassungsbesitzer des Kraftwagens mit Anhänger, Kennzeichen X, X, nicht dafür Sorge getragen habe, dass die Ladung dieses Kraftfahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Herrn S F gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte des Kraftwagens mit Anhänger von 44.000 kg durch die Beladung um 2.660 kg (= 6 %) überschritten worden sei.

 

Der Berufungswerber habe dadurch zu 1 und 2 jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 zu 1 eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) sowie zu 2 eine Strafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 23 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass er Halter des angeführten Kraftwagenzuges ist, wobei das höchste zulässige Gesamtgewicht 44.000 kg beträgt. Am 13.04.2006 sei das Fahrzeug von Herrn S und nicht von ihm gelenkt worden. Er selbst habe sich zu dieser Zeit in Deutschland befunden. Der Anhänger mit dem Kennzeichen X sei nicht überladen gewesen, die Überladung habe lediglich den Lkw mit dem Kennzeichen X betroffen. Dennoch seien ihm zwei Verwaltungsübertretungen vorgeworfen worden, wobei ihn einerseits lediglich die Überladung des Lkw und andererseits die Überladung des gesamten Kraftwagenzuges vorgeworfen worden sei. Dies stelle eine Doppelbestrafung dar, obwohl nur auf einen Lebenssachverhalt Bezug genommen werde. Dies sei deshalb nach dem Grundsatz "ne bis in idem" unzulässig. Eine zweite Bestrafung nur deshalb, weil Herr S an den überladenen Lkw einen ordnungsgemäß beladenen Anhänger angekoppelt hatte, sei jedenfalls unzulässig.

 

Weiters machte der Berufungswerber fehlendes Verschulden geltend, weil er als Halter des Lkw-Zuges seine Lenker fortwährend unterweist, sich an die gesetzlichen Bestimmungen zu halten. Dies sei auch vor Antritt der Fahrt des Herrn S in der BRD im konkreten Fall geschehen. Er selbst habe sich beim Ladevorgang nicht vor Ort befunden und habe schon deshalb keinerlei Einschätzungen zum tatsächlichen Gewicht vornehmen können. Er habe auch Herrn S nicht angewiesen, eine ganz bestimmte Menge Holz zu laden und dieser habe auch während des Ladevorganges nicht mit ihm Rücksprache gehalten.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist. Soweit der anwaltlich vertretene Berufungswerber zur Unterstützung seiner Behauptungen sich auf die Einvernahme des Fahrzeuglenkers S als Zeuge beruft, ist anzuführen, dass seinen diesbezüglichen Behauptungen ohnedies Glauben geschenkt wird. Eine mündliche Verhandlung war aus diesen Gründen nicht erforderlich.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Herr S lenkte zum Vorfallszeitpunkt den Lkw X mit dem Anhänger
X auf der B 151 bei km 7,200. Er hatte Rundholz geladen, wobei eine Verwiegung des Lkw ergab, dass bei diesem das höchste zulässige Gesamtgewicht von 26.000 kg um 2.660 kg überschritten wurde. Der Anhänger selbst war nicht überladen, allerdings wurde auch beim Kraftwagenzug insgesamt eine Überladung um 2.660 kg festgestellt. Dies bedeutet, dass die gesamte Überladung ausschließlich das Zugfahrzeug betroffen hat und am Anhänger genau das zulässige Höchstgewicht geladen war.

 

Der Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer der gegenständlichen Kraftfahrzeuge. Nach seinen glaubhaften Ausführungen befindet sich beim Anhänger ein Druckmanometer zur Anzeige des Gewichtes, wobei diese Waage bei Fahrtantritt ein zulässiges Gewicht von 18.000 kg angezeigt hat. Der Lkw ist nicht mit einer derartigen Waage ausgerüstet, weshalb der Fahrer das Gewicht der Ladung geschätzt hat. Zur Überschreitung des Gewichtes dürfte es nur wegen der Regenfälle gekommen sein.

 

Der Berufungswerber hält seine Fahrer regelmäßig zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen an und diese Anweisungen werden in der Regel auch beachtet. Er war beim Ladevorgang auch nicht anwesend und konnte auf diesen daher nicht unmittelbar Einfluss nehmen.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhängern durch die Beladung nicht überschritten werden.

 

Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug mit Anhänger und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder Bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

5.2. Im gegenständlichen Fall wurde das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lkw von 26.000 kg durch die Beladung um 2.660 kg überschritten. Der Berufungswerber hat damit als Zulassungsbesitzer diese Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Bezüglich seines Verschuldens ist festzuhalten, dass ihm lediglich fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der Zustand bzw. die Beladung seines Kraftfahrzeuges den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Ein solches wirksames Kontrollsystem liegt nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann (VwGH vom 17.01.1990, 89/03/0165). Wenn der Zulassungsbesitzer nicht in der Lage ist, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, hat er andere geeignete Personen damit zu beauftragen, um seiner Verantwortung nachzukommen. Bloße Belehrungen und Anweisungen an die diesbezüglich unter einer eigenen Strafdrohung stehenden Fahrzeuglenker (vergleiche § 102 Abs.1 KFG 1967) reichen nicht aus, um das Verschulden des Zulassungsbesitzers auszuschließen. Darüber hinausgehende Maßnahmen, welche die Einhaltung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes mit gutem Grund erwarten hätten lassen, hat der Berufungswerber nicht geltend gemacht. Es trifft ihn daher an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung auch ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit.

 

Bezüglich Punkt 2 des Straferkenntnisses (Vorwurf der Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes durch den Kraftwagenzug) ist anzuführen, dass im gegenständlichen Fall die Überladung ausschließlich durch den Lkw verursacht wurde, während die Beladung des Anhängers offenbar den Vorschriften entsprochen hat. Es ist damit der gesamte Unrechtsgehalt des Vorfalles mit der Bestrafung wegen der Überladung des Lkw selbst erfasst. Würde man dem Berufungswerber wegen der Überladung (bloß) des Lkw auch noch die Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes des Kraftwagenzuges insgesamt vorwerfen, so würde er tatsächlich wegen eines einzigen Lebenssachverhaltes strafrechtlich zweimal zur Verantwortung gezogen. Dies würde nach dem im Artikel 4 des 7. Zusatzprotokolles zur EMRK verankernden Grundsatzes "ne bis in idem" tatsächlich zu einer Doppelbestrafung des Berufungswerbers führen. Es war deshalb seiner Berufung hinsichtlich Punkt 2 stattzugeben.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 134 Abs.1 KFG 1967 sieht für derartige Übertretungen eine Höchststrafe von 5.000 Euro vor. Die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe beträgt daher ohnedies lediglich 3 % des gesetzlichen Strafrahmens. Die Überladung eines Kraftfahrzeuges wirkt sich einerseits negativ auf dessen Fahrverhalten aus, weshalb schon dadurch die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird. Andererseits nutzen überladene Fahrzeuge die Fahrbahn übermäßig ab, sodass teure Sanierungsarbeiten früher auf Kosten der Allgemeinheit durchgeführt werden müssen. Diese Umstände sind bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, weshalb trotz der bisherigen Unbescholtenheit des Berufungswerbers keine niedrigere Strafe verhängt werden konnte. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Die Geldstrafe entspricht auch den vom Berufungswerber geltend gemachten persönlichen Verhältnissen (jährliches Bruttoeinkommen von ca. 45.000 Euro, Schulden mit einer monatlichen Rückzahlungsverpflichtung von 300 Euro sowie Sorgepflichten in Höhe von ca. 520 Euro).

 

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

 

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