Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162091/2/Kei/Ps

Linz, 18.04.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Univ.-Prof. Dr. M W, U, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 21. Februar 2007, Zl. Cst 35352/06, zu Recht:

 

I.           Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Statt „Verwaltungsübertretungen“ wird gesetzt „Verwaltungsübertretung“.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

 

II.         Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 16 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben als Zulassungsbesitzer des Kfz, Kz., auf Verlangen der Behörde, Bundespolizeidirektion Linz, Nietzschestr.33, 4021 Linz, binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung – zugestellt am 20.11.2006 bis zum 04.12.2006 – mit Schreiben vom 22.11.2006 keine dem Gesetz entsprechende Auskunft darüber erteilt, wer dieses Kfz am 27.07.2006 um 18.20 Uhr gelenkt hat.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 103 Abs. 2 KFG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

80,--

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

40 Std.

Gemäß

§ 134 Abs.1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

8,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 15,-- angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
88,-- Euro“.

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

„Gegen das Straferkenntnis vom 21.02.2007, Cst35352/06, erhebe ich in offener Frist Berufung fechte dieses Straferkenntnis wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit an und führe dazu aus:

Eine Verpflichtung des Zulassungsbesitzers zur Bekanntgabe des Lenkers besteht nicht, wenn die Behörde nicht in der Lenkererhebung die Tat, die dem jeweiligen Lenker zur Last gelegt wird, nennt.

Dies ergibt sich aus verfassungskonformer Auslegung des §103 Abs 2 KFG (wegen Verletzung des Selbstbezichtigungsverbotes in Verfassungsrang gehoben) iVm Art 6 Abs 2 MRK. Bei der einem Lenker zur Last gelegten Tat kann es sich theoretisch um einen auch in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden Sachverhalt handeln, so dass aus dem Gesichtspunkt des Selbstbelastungsverbotes eine Verpflichtung zur Lenkerauskunft nur besteht, wenn überhaupt bekannt ist, welcher Tat man sich selbst bezichtigen müsste.

Eine die Nennung der Tat verhüllende Aufforderung ist daher nicht gesetzgemäß.

Ich habe mich daher mangels Pflichtverletzung nicht strafbar gemacht.

Ich beantrage, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.“

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 9. März 2007, Zl. Cst 35352/06, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Die gegenständliche Lenkeranfrage war und ist gesetzeskonform.

Bezugnehmend auf das oben wiedergegebene Vorbringen des Bw in der Berufung wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 15. September 1999, Zl. 99/03/0090, hingewiesen.

Der Bw hätte dem gegenständlichen Auskunftsverlangen nachkommen müssen und eine Antwort in Entsprechung der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 geben müssen.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 2.000 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Durch die Tatsache, dass ein Lenker nicht bekannt gegeben wird, ist es der Behörde nicht möglich, die Person, die das Grunddelikt begangen hat, festzustellen. Dadurch wird der Strafanspruch des Staates beeinträchtigt. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist erheblich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

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