Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521534/4/Fra/Bb/RSt

Linz, 20.04.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn M B, H, 40 L, vom 31.1.2007, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 22.12.2006, AZ: FE 1276/2006, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen sowie Aberkennung des Rechts von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung in Österreich Gebrach zu machen und Anordnung begleitender Maßnahmen, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B, das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen und die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen auf zehn Monate – gerechnet ab 30.11.2006 - herab- bzw. festgesetzt wird.

Im Übrigen wird der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm § 67a Abs.1 AVG iVm §§ 24 Abs.1 Z1, § 24 Abs.3, 26 Abs.2,               7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1, 7 Abs.4, 32 Abs.1 Z1, 30 Abs.1 und § 64 Abs.2 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 22.12.2006, AZ: FE 1276/2006, wurde dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab 30.11.2006 (Zustellung des Bescheides) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen und für den gleichen Zeitraum das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen verboten. Gleichzeitig wurde die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker bis spätestens zum Ablauf der Dauer der Entziehung angeordnet und der Bw wurde verpflichtet, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen. Überdies wurde ihm das Recht aberkannt, während der Entziehungsdauer von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Gemäß § 29 Abs.3 FSG wurde ihm aufgetragen den Führerschein unverzüglich bei der Behörde abzuliefern. Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Bw im Wesentlichen ausführt, dass er sein Fahrzeug abgeholt habe, welches er am Vortag auf dem B-Parkplatz am Beginn der Freistädterstraße stehen gelassen hatte, um nicht mit dem Parkplatzbesitzer Schwierigkeiten zu bekommen. Dieser Parkplatz sei nur 500 m von seiner Wohnung entfernt. Diese, wenn auch nur kurze Fahrt hätte nicht sein dürfen. Gefährdet oder behindert habe er dabei niemanden bzw. seien auch keine gefährlichen Verhältnisse eingetreten. Dieser fatale Fehler werde ihm nie wieder passieren. Täglich werde er mit seinem Fehlverhalten konfrontiert. Da er ein kleines technisches Büro mit Besichtigungsterminen auswärts habe, müsse er für das Fahren jemanden engagieren. Die Entziehungsdauer von 12 Monaten sei für ihn existenzbedrohend. Im Juli werde er zudem Vater und ohne Führerschein werde dies mit einem Kind sicher keine einfache Zeit. Auch sein Hobby (Wildwasser- Kajakfahren) könne er nicht mehr bzw. kaum ausüben, da man, um zu den Wildwasserbächen zu gelangen, ein Auto brauche. Wie aus den beigelegten Blutbefunden hervorgehe, sei er nicht alkoholkrank und trinke er auch eher wenig Alkohol, zumal er im letzten Herbst eine Magenoperation hatte. Jedes Monat, welches er seinen Führerschein früher wieder bekomme, sei für ihn sehr wichtig.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden hat.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Erstinstanz. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte abgesehen werden, da seitens des Bw anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 10.4.2007 auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich verzichtet wurde und sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt.

 

Anlässlich seiner Vorsprache am 10.4.2007 verwies der Bw insbesondere nochmals darauf, dass ihm ein derartiger Fehler sicherlich nie mehr passieren werde. Er werde täglich mit seinem Fehlverhalten konfrontiert, da er täglich auswärts Besichtigungstermine habe. In der Stadt benütze er regelmäßig das Fahrrad, im Winter auch öffentliche Verkehrsmittel und für Auswärtstermine müsse er sich einen Fahrer engagieren. Er bringt vor, dass er in der besagten Nacht am 4.11.2006 kein Kraftfahrzeug gelenkt habe. Er sei dienstlich in der Nähe von Großraming gewesen und sei danach mit Freunden weggegangen. Das Fahrzeug habe er beim B-Parkplatz abgestellt, dieser befinde sich um die Ecke. Seine Wohnung befinde sich nur 500 vom Lokal entfernt. In der Früh sei er wach geworden und habe sich daran erinnert, dass das Fahrzeug beim B stehe. Weil ihm der Besitzer schon eine Klage angedroht hatte, habe er sein Fahrzeug wegfahren wollen. Der Bw beteuerte nochmals mit Nachdruck diesen Fehler nicht noch einmal zu machen und in alkoholbeeinträchtigten Zustand kein Kraftfahrzeug mehr zu lenken.

 

4.1. Es ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 4.11.2006 um 07.05 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen L in L, von der F stadtauswärts, über die L bis H.

Im Bereich H wurde er durch Beamte der Polizeiinspektion Kaarstraße zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten und in deren Zuge – nach Feststellung von deutlichen Alkoholisierungsmerkmalen -  zu einem Alkotest aufgefordert. Der Alkotest wurde mit einem Alkomat der Marke Dräger Alcotest 7110 MK-III A, Nr. ARLL-0053 in der nächstgelegten Polizeiinspektion in der Ontlstraße in der Zeit von 7.27 Uhr bis 7.39 Uhr durchgeführt. Er ergab letztlich keine verwertbare Messung. Nach sechs Versuchen wurde der Alkotest von den Polizisten abgebrochen und von diesen als Verweigerung des Alkotests gewertet.

 

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 23.11.2006, Zl. S-40.557/06-1  wurde über den Berufungswerber wegen Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 StVO eine Geldstrafe in Höhe von 1300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Tage) verhängt und er wurde zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 130 Euro verpflichtet. Dieses Straferkenntnis ist am 8.12.2006 in Rechtskraft erwachsen.

 

Der Bw weist überdies zwei Vorentzüge aus den Jahren 1996 und 2005 auf. Im Jahre 1996 wurde ihm die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat und zuletzt im Jahr 2005 für die Dauer von vier Monaten – jeweils aufgrund der Begehung eines Alkoholdeliktes - entzogen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 26 Abs.2 FSG ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird.

 

5.2. Der Bw wurde mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 23.11.2006, Zl. S-40.557/06-1, bestraft, weil er am 4.11.2006 um 07.05 Uhr die Aufforderung zum Alkotest verweigert hatte, nachdem er zuvor seinen Pkw an der oben geschilderten Örtlichkeit gelenkt hatte. Im Führerscheinverfahren ist die Behörde an die Rechtskraft des erlassenen Straferkenntnisses gebunden (VwGH 20.9.2001, 2001/11/0237). Diese Bindungswirkung gilt sowohl für die belangte Behörde als auch für den Unabhängigen Verwaltungssenat. Mit der Rechtskraft der Bestrafung steht damit  bindend fest, dass die Übertretung des Bw nach § 5 Abs.2 StVO vorliegt. Diese Übertretung bildet eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG.

 

Alkoholdelikte - dazu zählt auch die Verweigerung des Alkotests - sind als besonders verwerflich anzusehen und zählen – wie der VwGH in zahlreichen Entscheidungen ausgesprochen hat – zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit (vgl. zB VwGH vom 20.4.2004, 2003/11/0143).

 

Hinsichtlich dieser Dauer der Entziehung ist darauf hinzuweisen, dass § 26 Abs.2 FSG für die Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO eine Entzugsdauer von mindestens vier Monaten vorsieht. Bei der genannten Entziehungszeit handelt es sich um eine Mindestentziehungszeit für deren Dauer die Lenkberechtigung jedenfalls zu entziehen ist, wenn eine Übertretung nach § 99 Abs.1 StVO begangen wurde. Die Bestimmung steht aber auch der Festsetzung einer längeren Entzugsdauer im Rahmen der nach § 7 Abs.4 FSG insofern erforderlichen Wertung nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (siehe dazu VwGH 30.5.2001, 2001/11/0138).

 

Es kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich gegenständlich bereits um das dritte Alkoholdelikt des Bw handelt. Der erste Vorfall im Jahr 1996, bei welchem dem Bw die Lenkberechtigung für die Dauer eines Monates entzogen wurde, liegt zwar bereits lange zurück und ist nur noch von geringerer Bedeutung, er ist aber dennoch in die Wertung einzubeziehen. In diesem Zusammenhang ist auf die Entscheidung des VwGH vom 16.12.2004, 2004/11/0139 hinzuweisen, wonach auch länger zurückliegende (selbst getilgte) Vorentzüge für die Festlegung der Entzugsdauer zu berücksichtigen sind.

Beim zweiten Vorfall, welcher sich etwa eineinhalb Jahre (2005) vor der gegenständlichen Alkofahrt ereignet hatte, wurde dem Bw die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten entzogen.

Die damaligen Entziehungen der Lenkberechtigung waren offensichtlich noch nicht ausreichend, um dem Bw nachhaltig klar zu machen, dass das Lenken von Kraftfahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Interesse der Verkehrssicherheit nicht toleriert werden kann. Der Bw ist hinsichtlich der Begehung von Alkoholdelikten im Straßenverkehr als "Wiederholungstäter" anzusehen. Bei wiederholter Begehung von Alkoholdelikten ist bei der Bemessung der Entzugsdauer großes Gewicht beizumessen (VwGH 28.9.1993, 93/11/0132).

Die seit dem Vorfall vergangene Zeit und das offensichtliche Wohlverhalten des Bw in dieser Zeit ist noch nicht ausreichend, dass der Bw seine Verkehrszuverlässigkeit bereits wieder erlangt hätte.

Zu Gunsten des Bw zu berücksichtigen, dass er sich letztlich geständig gezeigt hat. Im Rahmen seiner persönlichen Vorsprache hinterließ er den Eindruck, dass ihm die künftige Vermeidung von Alkofahrten wirklich ein Anliegen ist. Als Ergebnis der vorgenommenen Wertung gelangt die Berufungsinstanz deshalb zur Auffassung, dass gegenständlich mit einer Entzugs- bzw. Verbotsdauer von nunmehr zehn Monaten (noch) das Auslangen gefunden werden und erwartet werden kann, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Bw nach Ablauf dieser Entziehungsdauer wieder hergestellt ist.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer bzw. sonstigen Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern. Berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, dürfen daher im Interesse der Verkehrssicherheit nicht berücksichtigt werden.

 

Die Vorschreibung der Nachschulung sowie die Verpflichtung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens nach § 8 FSG und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sind gesetzlich verpflichtend vorgesehen und ergibt sich aus § 24 Abs.3 FSG. Diese Maßnahmen waren entsprechend dem Gesetzestext zwingend anzuordnen.

Das Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges ist in § 32 Abs.1 FSG begründet und ist ebenfalls zu Recht erfolgt.

Der Spruchpunkt betreffend die Aberkennung von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen stützt sich auf die Gesetzesbestimmung des § 30 Abs.1 FSG.

 

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ergibt sich aus § 64 Abs.2 AVG und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit aufgrund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten ist (VwGH 20.2.1990, 89/11/0252).

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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