Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-521580/2/Fra/RSt

Linz, 20.04.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau K A, H, O, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 5.3.2007, VerkR22-1-34-2007, betreffend Anordnung einer Nachschulung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 4 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid der Berufungswerber (Bw) aufgetragen, innerhalb von vier Monaten ab Zustellung des Bescheides eine Nachschulung zu absolvieren. Erläuternd wird hinzugefügt, dass  unter Nachschulung ein verkehrspsychologischer Kurs für verkehrs- oder alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker oder  Lenker mit sonstiger Problematik zu verstehen ist.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft  Gmunden - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) wie folgt erwogen hat:

 

2.1. Die Bw wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 2.2.2007, VerkR96-2190-2007, wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 bestraft, weil sie am 17.1.2007 um 11.15 Uhr in der Gemeinde R, R B bei km. 8.8 in Fahrtrichtung L als Lenkerin des Personenkraftwagens, GM, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 27 km/h überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu ihren Gunsten abgezogen wurde.

 

Die Bw ist Inhaber einer Lenkberechtigung für die Klasse B. Der Führerschein wurde von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden unter der Zahl 06 21415 am 17.12.2006 ausgestellt.

 

2.2. Lenkberechtigungen ua für die Klasse B unterliegen gemäß § 4 Abs.1 FSG einer Probezeit von 2 Jahren.

 

Begeht der Besitzer einer Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs.6)…….., so ist von der Behörde gemäß § 4 Abs.3 FSG unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung einer Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung der Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs.6 in die Wege zu leiten.

 

Gemäß § 4 Abs.6 Z2 lit.a FSG gilt als schwerer Verstoß gemäß Abs.3 eine mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 20 km/h im Ortsgebiet.

 

Gemäß § 4 Abs.8 FSG sind die Kosten einer Nachschulung vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß § 24 Abs.3 sechster Satz vorzugehen, dh die Lenkberechtigung ist bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Gemäß § 4 Abs.9 FSG darf die Nachschulung nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden.

 

2.3. Die Bw bestreitet in ihrem Rechtsmittel die Lenkereigenschaft. Diesem Vorbringen ist – siehe oben – entgegen zu halten, dass der ihr mit oa Strafverfügung zur Last gelegte Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist. Wenngleich die bindende Wirkung sich lediglich auf den Umstand, dass die Bw eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat, bezieht, nicht jedoch in Ansehung des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, ist festzustellen, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es im gegenständlichen Fall zu einer Fehlmessung gekommen ist. Laut Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oö. vom 25.1.2007, erfolgte die Geschwindigkeitsmessung mittels Messgerät: MUVR 6F 158, wobei die Verkehrsfehlergrenze bereits abgezogen wurde. Gemessen wurde nämlich eine Geschwindigkeit von 82 km/h, abzüglich der Messtoleranz ergibt dies eine Geschwindigkeit von 77 km/h.

 

Die Nachschulung ist sohin des klaren Gesetzeswortlautes rechtlich zwingend anzuordnen. Der Behörde ist diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt. Es besteht auch keine Möglichkeit, die Anordnung dieser Maßnahme nachzusehen. Auch die Kostenfrage ist gemäß § 4 Abs.8 FSG eindeutig geregelt, ebenso die Rechtsfolge, dass Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung keine aufschiebende Wirkung haben.

 

Der Berufung konnte sohin aus den genannten Gründen keine Folge gegeben werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum