Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530605/2/Re/Sta

Linz, 24.04.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung von Herrn und Frau G und K P, gegen den Bescheid des Bürger­meisters der Landeshauptstadt Linz vom 3. Jänner 2007, Zl. GZ. 501/S061041i, betreffend die Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagen­genehmigung im Standort Linz, Ecke Landwiedstraße 177 – Feilstraße, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben; der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 3. Jänner 2007, GZ. 501/S061041i, wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG).

§§ 359a und 369bAbs.1 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem zitierten und nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 3. Jänner 2007, GZ. 501/S061041i, wurde im Rahmen eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens gemäß § 359b Abs.1 Z2 GewO 1994 festgestellt, dass die Betriebsanlage - Fahrbarer Imbiss-Stand – Gassenverkauf - zur Zubereitung von Kebab – mit Lüftungsanlage (Abluftreinigung über Aktivkohlefilter) – mit nicht mehr als 8 Verabreichungsplätzen, einer Betriebszeit von täglich 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr und elektrische Energieversorgung eine Betriebsfläche von unter
800 m2 und eine elektrische Anschlussleistung von insgesamt unter 300 kW aufweist.  In der Begründung wurde festgestellt, dass der Feststellungsbescheid als Genehmigungsbescheid für die Betriebsanlage im Standort Linz, gilt. Gleichzeitig wurden die von den im Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagen betreffend Brandschutztechnik, Gewässerschutz, Umweltschutz und Gewerbetechnik vorgeschrieben.

 

Gegen diesen Bescheid haben die Anrainer G und K P,
mit Schriftsatz vom 11. Jänner 2007 innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, bis heute sei kein Nachweis hinsichtlich der Kfz-Stellplätze erbracht. Es sei eine Nutzung von 200-mal pro Tag angenommen worden, die davon ausgehende Lärm- und Abgasbelästigung erreiche fast den erlaubten Grenzwert, in Wirklichkeit würde jeder Parkplatz pro Tag 500 bis 800-mal benützt werden und somit die Grenzwerte weit überschritten. Durch Kunden würde eine gesundheitsgefährdende Situation noch erhöht werden. Am Kebab-Stand würden auch Bosner, Pommes und dergleichen angeboten, die Geruchsbelästigung würde daher höher ausfallen. Die beabsichtigte Benützung einer WC-Anlage sei am Wochenende nicht möglich. Auch die Betreiber könnten diese Anlage nicht benützen. Unklar sei, ob fetthaltiges Abwaschwasser in der Toilette einer in der Nähe befindlichen Firma entsorgt werden dürfe. Durch gelagertes Altöl sei erhöhte Brandgefahr gegeben. Durch Urinieren von Kunden werde eine Geruchsbelästigung und Gesundheitsbeeinträchtigung hervorgerufen. Weggeworfene Papierver­packungen und Getränkeflaschen würden drastisch mehr werden und die Lebensqualität beeinflussen. Die Betriebszeit auch am Wochenende von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr sei eine Zumutung, gefordert werde die Ablehnung der Bewilligung und die Entfernung des Anhängers.

 

Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsent­scheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Ober­öster­reich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  i.V.m. § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  GZ 501/S061041.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994 ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen ergibt, dass

 

1.      jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder

 

2.      das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m2 beträgt, die elektrische Anschlussleistung der  zur  Verwendung  gelangenden  Maschinen  und  Geräte  300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des   § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69 a) vermieden werden.

 

das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, 4 Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden; statt durch Hausanschlag kann das Projekt aus Gründen der Zweck­mäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn bekannt gegeben werden; nach Ablauf der im Anschlag oder der persönlichen Verständigung angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage .... . Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben keine Parteistellung .... .

 

Wie der zitierten Gesetzesstelle zu entnehmen ist, ist somit im vereinfachten Verfahren bereits durch den Gesetzgeber ausdrücklich festgelegt, dass Nachbarn grundsätzlich keine Parteistellung genießen, sondern ihnen prinzipiell nur Anhörungsrechte zukommen. Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch in seinem Erkenntnis vom 3.3.2001, G 87/00, festgestellt, dass zwar einerseits dieser Ausschluss der Parteistellung der Nachbarn zum Vorliegen der materiellen Genehmigungsvoraussetzungen nicht verfassungswidrig ist, davon jedoch anderer­seits zu unterscheiden ist, dass den Nachbarn eine beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, zukommt. Diese beschränkte Parteistellung ergibt sich aus einer gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 359b Abs.1 der GewO.

 

Aus dieser beschränkten Parteistellung der Nachbarn hinsichtlich der Frage der Überprüfung der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens ergibt sich jedenfalls die Verpflichtung der Behörde, die diesbezüglichen Parteienrechte der Nachbarn zu wahren und ihnen Gelegenheit zur Geltendmachung der entsprechenden rechtlichen Interessen zu geben.

 

Diesem Erfordernis ist die belangte Behörde jedenfalls nachgekommen. Dies einerseits durch Bekanntgabe des Projektes durch Anschlag an der Amtstafel sowie auch durch Anschlag unter anderem im Haus der Berufungswerber und der übrigen angrenzenden bebauten Liegenschaften. In dieser angeschlagenen Bekanntgabe des gegenständlichen Projektes wird bereits auf die Rechtsgrundlage des vereinfachten Verfahrens nach § 359b Abs.1 GewO hingewiesen.

 

Die Berufungswerber haben in der Folge beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz am 31. Oktober 2006 vorgesprochen und Nachstehendes zu Protokoll gegeben:

"Durch die langen Öffnungszeiten wird eine Lärmbelästigung auch in den Nachtstunden erfolgen.

Durch das Ausschenken von Getränken und auf Grund des Fehlens einer WC-Anlage ist mit dem Urinieren der Gäste des Kebap-Standes auf den umliegenden Grundstücken zu rechnen (bis zur Trafik – Gassner; auch sind Urinflecken bereits im Eingangsbereich Feilstraße 9 sichtbar; das Urinieren wurde auch bereits in den Heckenbereichen von mir beobachtet).

Nicht nur, dass wir als Nachbarn des "Kebap-Standes" Geruchseinwirkungen (auch dann, wenn die Anlage nicht betrieben wird – speziell im Sommer) – auch die Verabreichung von Leberkäse habe ich beim vorigen Stand beobachtet, obwohl dies in der Kundmachung nicht angeführt war – ausgesetzt sind, habe ich auch gesehen, dass fetthaltiges Abwasser beim Hendl-Grill-Stand in den Kanal geschüttet wurde.

Überdies brachte der Betrieb des "Hendl-Grill-Standes" und bringt der nunmehr beabsichtigte Verkaufsanhänger erhöhten Bedarf an Kfz-Stellplätzen mit sich, wobei jedoch im Bereich der Betriebsanlage keine Stellplätze vorhanden sind und schon zu beobachten war, dass – trotz der am Zielpunkt – Schweighart-Areal zu geringen Anzahl an Stellplätzen – auch Kunden des "Hendl-Grill-Standes" besagten Zielpunkt-Schweighart – Parkplatz benützen."

 

Zur Frage der im Rahmen der beschränkten Parteistellung der Nachbarn im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 359b GewO 1994 zulässigen Einwendungen betreffend das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des § 359b GewO 1994 bzw. für die darin gründende Durchführung des so genannten vereinfachten Genehmigungsverfahrens haben die Nachbarn somit weder im Rahmen der eben zitierten Vorsprache bei der belangten Behörde noch anlässlich der nunmehr vorliegenden Berufung Gründe vorgebracht, weshalb der Berufung schon aus diesem Grunde nicht Folge gegeben werden konnte.

 

Die Überprüfung des Verfahrensaktes hat darüber hinaus ergeben, dass das vereinfachte Verfahren im gegenständlichen Falle zu Recht durchgeführt wurde.  Dabei wurde im Grunde der vorgebrachten Sorgen der Anrainer eine Amtshandlung zur Beurteilung des Vorhabens im Rahmen des Genehmigungsverfahrens unter Beiziehung eines gewerbetechnischen, eines immissionstechnischen und eines wasserfachlichen Amtssachverständigen durchgeführt. Die belangte Behörde hat daher auch die im § 359b vorgesehene Einzellfallprüfung durchgeführt und ist dabei weder die Sorge einer unzumutbaren Belästigung von Nachbarn noch einer Gesundheitsgefährdung derselben hervorgekommen. Im Übrigen ist an dieser Stelle festzuhalten, dass nach dem oben bereits zitierten Erkenntnis des Verfassungs­gerichtshofes betreffend die eingeschränkte Parteistellung der Nachbarn die Beurteilung der Einzelfallüberprüfung einer Betriebsanlage im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens ohne diesbezügliche Parteistellung von Nachbarn, somit von Amts wegen und im alleinigen Verantwortungsbereich der Gewerbebehörde I. Instanz durchzuführen ist. Die Gewerbebehörde I. Instanz ist den eingeholten Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen gefolgt und hat entsprechende Auflagen bzw. Aufträge – auch zur Wahrung der Schutzinteressen gegenüber den Nachbarn – vorgeschrieben. Die in § 359b Abs.1 GewO 1994 als Voraussetzungen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens vorgesehenen Schwellenwerte von 800 m2 Betriebsfläche bzw. 300 kW elektrische Anschlussleistung werden unbestritten unterschritten.

 

Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war somit insgesamt wie im Spruch zu entscheiden, ohne auf weitere sachliche Berufungsvorbringen Stellung nehmen zu können.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

Beschlagwortung:

§ 359 b GewO 1994; Parteistellung

 

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