Linz, 18.04.2007
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn K L gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 15.2.2007, VerkR96-788-2007 und vom 15.2.2007, Verk96-789-2007, jeweils wegen Übertretung des § 1 Abs.3 FSG, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 17.4.2007 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse werden bestätigt.
Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG
§ 64 Abs.1 und 2 VStG
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:
- Geldstrafe (726 + 726 =)...………………………………………... 1.452,00 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ………………………........... 145,20 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz ........................................... 290,40 Euro 1.887,60 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (10 + 10 =) .......................... 20 Tage.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) die in der Präambel zitierten Straferkenntnisse – auszugsweise – wie folgt erlassen:
VerkR96-788-2007:
"Sie lenkten am 30.12.2006 um 11.06 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen PAN- .... (D) im Gemeindegebiet von Altheim, auf Höhe Haus Stadtplatz Nr. 27, obwohl Ihnen Ihre Lenkberechtigung entzogen wurde.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 1 Abs.3 FSG 1997
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von: 726,00 Euro
Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von: 10 Tagen
Gemäß: § 37 Abs. 1 und Abs. 4 Ziffer 1 FSG 1997
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen: 72,60 Euro
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher: 798,60 Euro."
VerkR96-789-2007:
"Sie lenkten am 29.12.2006 um 10.27 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen PAN- .... (D) im Gemeindegebiet von Weng, auf der ehemaligen B 148, nächst Kaufhaus Hofer, obwohl Ihnen Ihre Lenkberechtigung entzogen wurde.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 1 Abs.3 FSG 1997
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von: 726,00 Euro
Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von: 10 Tagen
Gemäß: § 37 Abs. 1 und Abs. 4 Ziffer 1 FSG 1997
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen: 72,60 Euro
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher: 798,60 Euro."
Gegen diese Straferkenntnisse hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 22.2.2007 eingebracht.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Am 17.4.2007 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw sowie die Zeugen und Meldungsleger, Herr CI. A. D., PI B. (betreffend die Verwaltungsübertretung vom 29.12.2006) und Herr GI. J. F., PI A. (betreffend die Verwaltungsübertretung vom 30.12.2006) teilgenommen haben.
Herr CI A.D. hat dabei zeugenschaftlich ausgesagt:
"Ich kenne den Bw seit ca. 25 Jahren von vielen Amtshandlungen.
Am 29.12.2006 um 10.27 Uhr fuhr ich in Weng, Kaufhaus Hofer, vom Parkplatz weg.
Ich sah den Bw, welcher auf der ehem. B148 von der Umfahrung kommend in Richtung Stadtplatz Altheim gefahren ist. Ich bin ihm ca. 1,5 – 2 km nachgefahren.
Es handelte sich dabei um einen Audi TT, das Kennzeichen weiß ich heute nicht mehr."
Herr GI J. F. hat dabei zeugenschaftlich ausgesagt:
"Ich kenne den Bw seit ca. 12 Jahren sehr gut.
Am 30.12.2006 um ca. 11.00 Uhr fuhr ich von der PI Altheim weg und sah den Bw mit dem PKW Audi TT am Stadtplatz in Altheim fahrend.
Ich fuhr zur Fa. des Bw, habe ihn jedoch nicht angetroffen.
Am Nachmittag des 30.12.2006 hat der Bw mich angerufen, wobei ich ihm sagte, dass ich ihn wegen Fahrens ohne Lenkberechtigung anzeigen werde."
Anmerkung:
In beiden Zeugenaussagen wurde der Name des Bw durch die Wendung "Bw" ersetzt.
Der Bw hat im Anschluss an diese Zeugenaussagen folgende Stellungnahme abgegeben:
"In beiden Fällen ist das in der Anzeige enthaltene Kennzeichen: "PAN- .... (D)" nicht richtig.
Zu den Tatzeitpunkten (29.12.2006 und 30.12.2006) war weder mir selbst, noch den anzeigenden Polizeibeamten bekannt, dass ich nicht fahren darf bzw. dass mir die Lenkberechtigung entzogen war.
Ich bin auch im Zeitraum 20.4.2006 – Ende Dezember 2006 in Österreich mit meinem PKW gefahren, wurde auch mehrfach kontrolliert und bin – obwohl die amtshandelnden Polizeibeamten das Führerscheinregister abgefragt haben – nicht wegen Lenkens ohne Lenkberechtigung beanstandet, geschweige denn bestraft worden.
Die Entziehung der (gemeint: meiner) Lenkberechtigung war im Führerscheinregister nicht eingetragen."
Zu den Einwendungen des Bw ist im Einzelnen auszuführen:
Zum Vorbringen, das in der Anzeige enthaltene Kennzeichen sei in beiden Fällen nicht richtig:
Das Kennzeichen – ebenso wie Marke oder Type des Fahrzeuges – bildet kein wesentliches Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs.1 iVm. § 1 Abs.3 FSG. Die Anführung des Kennzeichens im Spruch ist überflüssig.
Durch die Anführung eines überflüssigen Elementes im Spruch wird der Bw selbst dann, wenn dieses Element unrichtig ist, nicht in seinen Rechten verletzt;
VwGH vom 8.7.2005, 2005/02/0027 und vom 25.1.2005, 2002/02/0207.
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob das in den gegenständlichen Anzeigen bzw. in den erstinstanzlichen Straferkenntnissen angeführte Kennzeichen richtig ist oder nicht.
Zum Vorbringen, dem Bw sei nicht bekannt gewesen, dass er nicht fahren dürfe bzw. ihm die Lenkberechtigung entzogen gewesen sei:
Der UVS hat mit – im Instanzenzug ergangenen – Erkenntnis vom 6.2.2006, VwSen-521217/3 dem/den Bw gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG
- die deutsche Lenkberechtigung für die Klassen B, BE und ML auf die Dauer von drei Monaten – vom 19.1.2006 bis einschließlich 19.4.2006 – entzogen und
- verpflichtet, sich innerhalb der Entziehungsdauer bei einer ermächtigten Stelle einem Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen.
In diesem Erkenntnis des UVS wurde ausdrücklich angeführt:
"Wurde eine Nachschulung angeordnet, so endet gemäß § 24 Abs.3 leg.cit (FSG) die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung."
Der Bw hat die ihm auferlegte Nachschulung am 5.2.2007 absolviert;
siehe die Kursbestätigung des Institutes INFAR, Landesstelle Salzburg vom 5.2.2007.
Ende der Entziehungsdauer war somit am 5.2.2007!
Einem geprüften Kraftfahrzeuglenker ist die genaue Kenntnis der führerschein-rechtlichen Bestimmungen zuzumuten; VwGH vom 17.3.1999, 99/03/0001.
Aufgrund des oa. Erkenntnisses des UVS vom 6.2.2006, VwSen-521217/3, liegt beim Bw ein entschuldbarer Rechtsirrtum betreffend den Entziehungszeitraum nicht vor bzw. hätte der Bw zu den Tatzeitpunkten (29.12.2006 und 30.12.2006) zumindest Zweifel daran haben müssen, ob er noch im Besitz der Lenkberechtigung ist oder nicht; VwGH vom 24.11.2006, 2006/02/0222 und vom 23.9.2004, 2001/02/0262.
Betreffend die "Nicht-Eintragung" der Entziehung der Lenkberechtigung in das Führerscheinregister ist festzustellen, dass es sich beim Führerscheinregister um keine verbindliche Rechtsquelle handelt.
Maßgeblich ist einzig und allein das bereits mehrfach erwähnte Erkenntnis des UVS vom 6.2.2006, VwSen-521217/3.
Der Bw hat bei der mVh nicht einmal mehr selbst bestritten, zu den Tatzeitpunkten einen Pkw gelenkt zu haben.
Unabhängig davon ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass beide Polizeibeamten (unwidersprochen) den Bw seit vielen Jahren persönlich sehr gut kennen und ihn jeweils als Lenker des Pkw Audi TT einwandfrei identifiziert haben;
siehe dazu VwGH vom 26.11.1999, 99/02/0218; vom 25.7.2003, 2002/02/0175; vom 27.5.2004, 2003/03/0253 und vom 24.1.2006, 2004/02/0223.
Somit steht eindeutig fest, dass der Bw in beiden Fällen – zur jeweiligen Tatzeit und am jeweiligen Tatort – den Pkw Audi TT gelenkt hat.
Zum Vorbringen des Bw in der Berufung, es sei keine Lenkerauskunft iSd § 103 Abs.2 KFG verlangt worden, ist festzustellen, dass die Lenkereigenschaft einer Person nicht nur auf Grund einer Lenkerauskunft nach dieser gesetzlichen Bestimmung, sondern auch auf andere Art und Weise festgestellt werden kann; VwGH vom 11.5.1990, 90/18/0022.
Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung bzw. trotz entzogener Lenkberechtigung gehört zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrrecht; VwGH vom 27.2.2004, 2004/02/0025; vom 20.5.2003, 2003/02/0055; vom 27.9.2005, 2003/18/0277; vom 23.2.1995, 94/18/0838; vom 29.9.1993, 93/02/0135; vom 17.12.1993, 92/18/0450; vom 26.2.1992, 91/03/0285 uva.
Die belangte Behörde hat über den – zwar nicht einschlägig vorbestraften, jedoch auch nicht unbescholtenen – Bw die in § 37 Abs.4 Z.1 FSG vorgesehene Mindest-Geldstrafe (726,00 Euro) verhängt.
Eine Herabsetzung dieser Geldstrafe kommt somit nicht in Betracht.
Die Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 10 Tagen entspricht sowohl dem Gesetz, als auch der Judikatur des VwGH; Erkenntnis vom 27.2.2007, 2006/02/0291.
Die Berufung war daher – betreffend beide erstinstanzlichen Straferkenntnisse – sowohl hinsichtlich des Schuldspruches, als auch der verhängten Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) als unbegründet abzuweisen und die erstinstanzlichen Straferkenntnisse zu bestätigen.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % und für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat weitere 20 % der verhängten Geldstrafen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Mag. Kofler
Beachte:
Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.
VwGH vom 09.10.2007, Zl.: 2007/02/0227-5