Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230460/14/Br

Linz, 28.09.1995

VwSen-230460/14/Br Linz, am 28. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung von Frau A L, S, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 3. August 1995, Zl. St.

5256/94, nach der am 28. September 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995 VStG.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 700 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem Straferkenntnis vom 3. August 1995, Zl.: St. 5256/94, wider die Berufungswerberin ausgesprochen, daß sie die Begehung einer Verwaltungsübertretung vorsätzlich erleichtert habe und im Spruch ausgeführt:

"Sie haben die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs. 1 Ziffer 4 Fremdengesetz dadurch vorsätzlich erleichtert, daß Sie der Fremden F M in der Zeit vom 28.11.1992 bis 9.9.1994 im Wohnhaus in S, eine Kleinwohnung zur Verfügung stellten, obwohl Sie davon Kenntnis hatten, daß sich die Genannte nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Ferner haben Sie F M während des oben genannten Zeitraumes vorsätzlich veranlaßt, die erforderliche Anmeldung bei der Meldebehörde zu unterlassen." Gemäß § 7 VStG iVm § 82 Abs.1 Z4 Fremdengesetz wurde 1) eine Geldstrafe von 2.500 S und 2) wegen § 7 iVm § 3 Abs.1 Meldegesetz eine Geldstrafe von 1.000 S verhängt. Für den Nichteinbringungsfall wurden 1) 36 und 2) 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

2. Begründend führt die Erstbehörde folgendes aus:

"Im Juli 1992 reiste F M mit einem Taxifahrzeug aus Ungarn kommend über eine Grenzkontrollstelle in das Burgenland ein.

Nach einem Zwischenaufenthalt in Wien fuhr sie mit der Eisenbahn nach Steyr, wo sie zunächst bei Verwandten in S, M, unangemeldet wohnte. In der Zeit zwischen dem 26.8.1992 und dem 27.11.1992 nahm sie sodann bei ihrem Onkel, H Q, S, T, Aufenthalt. Die polizeiliche Anmeldung erfolgte ordnungsgemäß am 26.8.1992. Vom fremdenpolizeilichen Referat der Bundespolizeidirektion Steyr wurde in dem vorgewiesenen gültigen Reisepaß - Gültigkeit bis 13.7.1994 - der dreimonatige Touristenaufenthalt, nämlich bis zum 25.11.1992, vermerkt. Nach Ablauf dieser drei Monate meldete sich M am 27.11.1992 nach Jugoslawien ab. Am 11.5.1993 erschien Ihr Ehemann Ing. H L im fremdenpolizeilichen Referat der Bundespolizeidirektion Steyr mit einem Meldezettel, auf dem Sie als Unterkunftgeberin aufschienen.

Er erkundigte sich, ob für Frau M eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden könne. Ihm wurde mitgeteilt, daß eine Aufenthaltsbewilligung erst dann in Betracht komme, wenn eine Beschäftigungsbewilligung vorläge.

Gleichzeitig wurde er belehrt, daß jedenfalls eine Anmeldung im Meldeamt zu erfolgen hätte. Nachträgliche Ermittlungen seitens der zuständigen Beamtin der Fremdenpolizei ergaben, daß die polizeiliche Anmeldung der Zeugin M unterblieb. Die Staatspolizei der Bundespolizeidirektion Steyr wurde daher am 13.5.1993 beauftragt, Erhebungen zu führen, ob Frau M noch in S aufhältig sei. Diese Ermittlungen verliefen ergebnislos. Auch ergab sich kein Hinweis auf einen Aufenthalt der Genannten in S. Am 14.5., 15.6., 12.10.1993 und 15.6.1994 suchte Ihr Ehemann vier Mal das Arbeitsamt S auf, um eine Beschäftigungsbewilligung für Frau M zu erwirken. Dem Bemühen blieb aus verschiedenen Gründen ein Erfolg versagt. Die Beamtin des Arbeitsamtes ging aufgrund von Äußerungen Ihres Ehemannes davon aus, daß Frau M vom Ausland eine Aufenthaltsbewilligung beantragte. Tatsächlich wohnte jedoch die Genannte vom 27.11.1992 bis zum 6.9.1994 in einem Appartement des Ihrem Ehemann gehörenden Hauses in S, S. Die Wohnung wurde ihr von Ihnen zur Verfügung gestellt. Da Sie nicht Eigentümerin dieses Miethauses sind, haben Sie die nachträgliche Zustimmung Ihres Ehemannes eingeholt (Verhandlungsschrift vom 18.10.1994). Eine polizeiliche Anmeldung unterblieb auf Ihre und Ihres Ehemannes Veranlassung hin. Frau M war der gesetzwidrige Aufenthalt in Österreich wohl bewußt, weshalb Sie von ihr wiederholt um Hilfe bei der Beschaffung der entsprechenden "Papiere" ersucht wurden. Unter "Papieren" verstand Frau M die Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung.

Sowohl Sie als auch Ihr Ehemann machten ihr in der Folge die Mitteilung, daß die Beschaffung der angestrebten Bewilligungen trotz mehrfacher Versuche erfolglos geblieben wäre. In diesem Zusammenhang veranlaßten Sie - aber auch Ihr Ehemann - Frau M, eine polizeiliche Anmeldung zu unterlassen. Da sich bei Frau M auch Bedenken bezüglich der fehlenden Krankenversicherung erhoben, wollte sie heimreisen. Die Heimreise unterblieb jedoch, weil Sie und Ihr Ehemann Frau M überredeten, bei Ihnen zu bleiben.

Während des ca. zweijährigen Aufenthaltes im Haus, S, S, verrichtete Frau M für Sie verschiedene Hausarbeiten in dem genannten Haus aber auch in der Fahrschule, S, B etabl. Als Entgelt für diese Tätigkeiten erhielt sie freie Unterkunft und Verpflegung sowie Versorgung Ihrer Wäsche und gelegentlich Taschengeld.

Von dem gesetzwidrigen Aufenthalt Frau M erlangte die Behörde aufgrund eines vertraulichen Hinweises am 9.9.1994 Kenntnis. Noch am gleichen Tage wurde die Genannte gemäß § 85 Abs. 2 in Verbindung mit § 82 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz festgenommen. Am 13.9.1994 wurde Frau M wegen Verletzung des Meldegesetzes und wegen Übertretungen nach § 82 Abs. 1 Z. 3 und 4 Fremdengesetz (Nichtbesitz eines gültigen Reisedokumentes und nicht rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich) rechtskräftig bestraft. Dem Straferkenntnis lag ein volles Geständnis der Beschuldigten zugrunde.

Dieser Sachverhalt ist durch das durchgeführte Ermittlungsverfahren als erwiesen anzusehen. Es besteht kein Grund, an der Glaubwürdigkeit der zeugenschaftlich einvernommenen F M zu zweifeln. Dies schon deshalb nicht, weil der Zeugin zwar die Unerlaubtheit ihres Aufenthaltes in Österreich und die Ausnutzung ihrer Zwangslage durch Sie zwar bewußt war, sie sich dennoch Ihnen gegenüber aber zur Dankbarkeit verpflichtet fühlte. Ihre Rechtfertigung, Sie hätten aus Mitleid gehandelt und es wäre Ihnen die Strafbarkeit Ihres Tuns nicht bewußt gewesen, ist weder glaubwürdig noch stichhaltig. Bei der gegebenen Sachlage kann von "Mitleid" Oberhaupt keine Rede sein, weil Sie für den Zeitraum von ca. zwei Jahren über eine billige Arbeitskraft verfügten. Sie hatten also ein wirtschaftliches Interesse am fortgesetzten gesetzwidrigen Aufenthalt der Fremden. Ist doch in diesem Zusammenhang an die in Österreich üblichen Löhne zu denken. Es kann daher davon ausgegangen werden, daß zumindest die Schuldform des bedingten Vorsatzes vorliegt. Das ergibt sich auch aus der Tatsache, daß Ihr Ehemann vier Mal im Arbeitsamt S vorsprach, um die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zum Zwecke der Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung zu erwirken. Es besteht kein Zweifel, daß Sie von diesen Bemühungen Ihres Ehemannes Kenntnis hatten. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist diesbezüglich Ihre Rechtfertigung bei der mündlichen Verhandlung am 18.10.1994, in der Sie wörtlich aussagten:

".. Wir hatten der Zeugin mehrfach gesagt, daß ihr weiterer Aufenthalt in Österreich sinnlos sei, da mit einer Aufenthalts und Arbeitsbewilligung nicht gerechnet werden könne," relevant. Ferner ist die Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon überzeugt, daß Sie die Fremde wiederholt veranlaßten, ihre polizeiliche Anmeldung zu unterlassen. Ihre Rechtfertigung, Sie hätten von der Meldeübertretung keine Kenntnis gehabt, weil seinerzeit der Unterkunftgeber seine Zustimmung zur Anmeldung nicht erteilen mußte, ist angesichts Ihres Naheverhältnisses zum Ehemann (in einer Ehe werden derartige Dinge besprochen) und der Angaben der Zeugin M, die unter Wahrheitspflicht aussagte, als bloße Schutzbehauptung zu werten. Die Beihilfe zur Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz war Ihnen mit Sicherheit bewußt. Dies nicht nur deshalb, weil Sie in dieser Richtung mehrfach von der Zeugin angesprochen wurden (Bitte um Beschaffung der "Papiere"), sondern Sie auch von den ergebnislosen Bemühungen Ihres Ehemannes beim Arbeitsamt S Kenntnis hatten. Die Eigentumsverhältnisse am Mietwohnhaus in S, S, sind rechtsunerheblich. Wie Sie später zugaben, haben Sie der Fremden vorerst aus Eigenem, später mit Genehmigung Ihres Ehemannes, Unterkunft gewährt. Die erforderliche Verfügungsgewalt über die Vergabe der Wohnung war jedenfalls gegeben.

Zur Rechtsfrage ist zu sagen, daß der Tatbestandes des § 82 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz dann erfüllt ist, wenn sich eine Person nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die zitierte Gesetzesstelle verweist in diesem Zusammenhang auf § 15 leg.cit. Zufolge § 3 Abs. 1 Meldegesetz 1991 hat derjenige, der in einer Wohnung Unterkunft nimmt, sich innerhalb von drei Tagen bei der Meldebehörde anzumelden.

Sie haben diese Verwaltungsübertretungen zwar nicht als unmittelbare Täterin begangen, haben aber die Mittäterschaft zu verantworten. Die Begehungsform der Mittäterschaft erfolgte nach § 7 VStG. 1991 - Verschuldensform des Vorsatzes.

Bei der Strafbemessung war der lange Zeitraum der Aufrechterhaltung gesetzwidriger Vorgänge erschwerend zu bewerten. Mildernde Umstände lagen nicht vor.

Was Ihre Einkommensverhältnisse anbelangt, wurde davon ausgegangen, daß Sie über eine monatliche Pension von S 9.000,- und über Unterhaltsansprüche gegenüber Ihrem Ehemann verfügen. Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichte kommt Ihnen ein 40-prozentiger Anteil am gemeinsamen Einkommen zu. Im Verwaltungsstrafverfahren gegen Ihren Ehemann (St. 5257/94 - rechtskräftig abgeschlossen) wurde das monatliche Einkommen Ihres Ehemannes mit S 60.000,- beziffert. Nach Hinzurechnung Ihres Einkommens errechnet sich daraus Ihr Gesamteinkommen mit ca. S 27.000,monatlich (S 60.000,- + S 9.000,- / davon 40 %). Dazu kommt das hohe Vermögen Ihres Ehemannes (Liegenschaften im Werte von zumindest 20 Mio. Schilling).

Der Ausspruch über den Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens stützt sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

2. Die Berufungswerberin führt in ihrer fristgerecht dagegen erhobenen Berufung inhaltlich aus:

"1. Die Behörde wirft mir vor, ich habe eine vorsätzliche Übertretung nach § 82 Abs. 1 Ziffer 4 Fremdengesetz erleichtert und dadurch den Tatbestand des § 7 VSTG erfüllt.

Richtig ist, daß mein Ehegatte Ing. H L in S, S eine Zimmervermietung betrieben hat und das Frau F M ein Zimmer gemietet hatte. Im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht habe ich meinen Gatten bei der Zimmervermietung geholfen und auch Zimmer vergeben. Zum Zeitpunkt als Frau M das Zimmer anmietete gab es keinen Hinweis, daß sie sich unrechtmäßig in Österreich aufhielt oder aufhalten werde. Ich hatte Kenntnis, daß Frau M eine Arbeiltserlaubnis haben wollte.

Daraus kann aber nicht abgeleitet werden daß ich Kenntnis hatte oder haben sollte, daß sie keine Aufenthaltserlaubnis hatte. Mir war bekannt, daß ihre Familie in S wohnte und es gab für mich keinen Grund zur Annahme, daß sie sich gesetzwidrig in S aufhielt.

Die Ausführungen im Straferkenntnis, ich habe Frau M in meinem Haushalt beschäftigt ist unrichtig und beruht auf einer unrichtigen Sachverhaltsermittlung bzw. einer Sachverhaltsannahme dessen Hintergrund mir unerklärlich ist.

Unerklärlich ist mir auch, daß die Staatspolizei versucht hat Frau M auszuforschen, obwohl der Behörde bekannt war das ihre Verwanden mit gleichen Namen in S wohnten und ich selbst beobachten konnte wie sie von den Verwanden öfters besucht wurde.

Meines Wissens nach war Frau M in S polizeilich gemeldet.

Das ergibt sich auch aus der Straferkenntnisbegründung (Seite 3) wonach mein Ehemann am 11.5.1993 beim fremdenpolizeilichen Referat der Bundespolizeidirektion mit einem Meldezettel betreffend Frau M erschienen ist. Ob mein Mann tatsächlich bei der Behörde war und vorgesprochen hat entzieht sich meiner Kenntnis.

2. Der Vorwurf ich habe vorsätzlich veranlaßt, daß Frau M die erforderliche Anmeldung bei der Meldebehörde unterläßt widerspricht den Tatsachen und ist weder in der Straferkenntnisbegründung noch sonst irgendwie in der Sachverhaltsermittlung hervorgegangen. Vielmehr ist es so, daß laut Straferkenntnisbegründung eine Meldung nach dem Meldegesetz erfolgte.

3. Bei der Bemessung der Strafhöhe ist die Behörde von unrichtigen und nicht sachlich festgestellten, subjektiv wahrgenommenen Annahmen ausgegangen und hat bei der Strafbemessung nicht meine subjektiven Verhältnisse beachtet. Weder mein Mann noch ich besitzen Liegenschafteil im Wert von 20 Mio. Schilling. Vielmehr ist es so, daß ich aus wirtschaftlichen Gründen in die Frühpension gehen mußte und mein Mann die letzten Jahre Verluste verwirtschaftete (gemeint wohl: erwirtschaftete) und nicht wie bei der Strafbemessung angenommen monatlich S 60.000,-- als Monatseinkommen hat.

Weitere Ausführungen zur Berufungsbegründung sowie die erforderlichen Beweisanträge werde ich der Behörde durch einen Vertreter umgehend übermitteln Ich stelle den A n t r a g 1. Straferkenntnis vom 3. August 1995 aufzuheben und der Berufung stattzugeben oder 2. eine mündliche Verhandlung durchzuführen (e.h.

Unterschrift)." 3. Da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entscheiden. Da die Berufung zumindest sinngemäß dahingehend verstanden werden mußte, daß diese sich auch gegen die Tatfrage richtete und ferner ein diesbezüglicher konkreter Antrag gestellt wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen und durchzuführen gewesen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme des von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsaktes, Zl.

St. 5256/94, sowie durch die zeugenschaftliche Einvernahme des F K, vom Arbeitsmarktservice S und der Berufungswerberin als Beschuldigte im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Der Zeuge M L hat sich entschuldigt. Die weiteren Zeugen sind nicht erschienen, wobei das Nichterscheinen zumindest hinsichtlich von Frau M in deren zwischenzeitigen Abschiebung gründet. Sohin wurde deren Aussage vor der Erstbehörde vom 13. September 1994 verlesen.

Verlesen wurde schließlich auch die Aussage von Frau S, Bedienstete des Arbeitsmarktservice S, welche wegen eines Auslandsaufenthaltes ebenfalls entschuldigt nicht erscheinen konnte. Im Sinne einer umfassenden Manuduktion wurde der bisherige Verfahrensgang ausführlich erörtert.

5. Die Berufungswerberin gewährte der aus dem früheren Jugoslawien stammenden F M ab Sommer 1992 Unterkunft in einer im Eigentum ihres Ehemannes stehenden Kleinwohnung in der S. Der Ehegatte der Berufungswerberin bemühte sich in den folgenden zwei Jahren nachhaltig um die erforderlichen Bewilligungen, um den Aufenthalt der Berufungswerberin zu legalisieren. Dabei wurde gegenüber den Behörden die Situation jedoch so dargestellt, als ob die Unterkunftsnehmerin, Frau M, sich noch im Ausland aufhielte.

Tatsächlich wurde sie jedoch bis zum 13. September 1994 mit Putzarbeiten in der Fahrschule des Gatten der Berufungswerberin und mit Küchenhilfsdiensten im Lokal A, welches ebenfalls im Besitz der Familie L ist, beschäftigt.

Als Gegenleistung für diese Arbeiten genoß die Berufungswerberin freie Unterkunft. Über mehrfaches Fragen im Hinblick auf die Legalisierung ihres Aufenthaltes wurde auch seitens der Berufungswerberin der Frau M bedeutet, daß eine polizeiliche Anmeldung für sie nicht günstig wäre.

Auch der Berufungswerberin war somit bewußt, daß der Aufenhalt von Frau M nicht legal gewesen ist. Wenngleich der Ehegatte die bestimmende Kraft im Hinblick auf die Beschäftigung und deren Legalisierung gewesen sein mag, so hat durchaus auch die Berufungswerberin an der Beschäftigung der Fremden einen aktiven Beitrag geleistet. Dies kam insbesondere dadurch zum Ausdruck, daß sie, wie Frau M in ihrer Niederschrift durchaus glaubwürdig ausführt, von einer polizeilichen Anmeldung abriet.

Die Berufungswerberin spricht etwa davon, daß sie der Frau M aus Mitleid Unterkunft gewährt habe. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf die Caritas, welche ebenfalls vergleichbare Vorgangsweisen praktiziere. Die Berufungswerberin gibt anläßlich ihrer Vernehmung im Rahmen der Berufungsverhandlung zumindest indirekt zu, daß ihr die Illegalität des Aufenthaltes der Frau M bewußt war. Dies ist auch nur logisch, weil sich immerhin ihr Ehegatte nachhaltig um eine Aufenthaltsbewilligung für Frau M bemüht hatte und diesbezüglich viermal beim Arbeitsmarktservice und auch bei der Polizeidirektion vorstellig wurde. Dabei wurde aber immer der Eindruck erweckt, als wäre Frau M noch im Ausland.

Die Berufungswerberin hat letztlich aber auch (nicht so bei der Erstbehörde) durchaus glaubhaft zum Ausdruck gebracht, daß sie für Frau M Mitleid empfunden habe und neben zusätzlich wirtschaftlichen Aspekten auch durch diesen Umstand der illegale Aufenthalt gebilligt und die unterbleibende polizeiliche Meldung der Unterkunftnehmerin empfohlen wurde. Dies war schließlich in Verbindung mit den oben zitierten Bemühungen auch die einzige Möglichkeit den Aufenhalt der Frau M immerhin zwei Jahre lang vor den Behörden verborgen, aufrechtzuerhalten. Die im Rahmen der Berufungsverhandlung verlesenen Aussagen von Frau M und Frau S lassen keinen Zweifel an der Beihilfe zur Begehung zweier Verwaltungsübertretungen, hinsichtlich welcher die Fremde auch rechtskräftig schuldig erkannt wurde, bestehen. Das von der Erstbehörde durchgeführte Ermittlungsverfahren war sehr ausführlich. Diesem vermochte die Berufungswerberin auch im Rahmen des Berufungsverfahrens nichts substantielles entgegenzuhalten.

Die ursprüngliche Verantwortung der Berufungswerberin von alldem nichts gewußt zu haben, hätte daher nur in den Bereich der Schutzbehauptung verwiesen werden müssen. Es wäre völlig lebensfremd, daß der Ehegatte der Berufungswerberin mit ihr das Aufenthaltsproblem dieser Fremden gegenüber seiner Ehefrau nie erwähnt hätte.

5.1. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

5.1.1. Um Wiederholungen zu vermeiden kann grundsätzlich auf die rechtlich zutreffenden Ausführungen der Erstbehörde verwiesen werden.

Eine den Vorsatz bedingende Beihilfe gründet grundsätzlich darin, wenn einem Fremden im Wissen, daß dieser über keine Berechtigung zum Aufenthalt besitzt, Unterkunft gewährt wird (vgl. etwa VwGH 28.1.1991, Zl. 90/19/0208). Dabei setzt dies die Bestimmung zum tatbildmäßigen Verhalten eines anderen voraus, wobei schon bedingter Vorsatz genügt (VwGH 25.3.1992, Zl. 91/03/0009). Hier wurde das tatbildmäßige Verhalten vielmehr sogar gewünscht, was eben aus den der Berufungswerberin bekannten Aktivitäten ihres Ehegatten erschließbar ist. Der im Verwaltungsstrafgesetz nicht definierte Vorsatzbegriff ist nach allgemein herrschender Ansicht in dem in § 5 StGB (Strafgesetzbuch) umschriebenen Sinn zu verstehen (vgl. abermals VwGH 13.11.1985, Zl.

85/01/0149, VwSlg 11940 A/1985).

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, daß hier der im allgemeinen bis zu 10.000 S reichende Strafrahmen bloß im unteren Bereich ausgeschöpft wurde. Den hier verhängten Strafen kann angesichts des als beträchtlich über dem Durchschnitt anzunehmenden Einkommens im nachvollziehbar dargelegten Ausmaß von 27.000 S monatlich der Berufungswerberin objektiv nicht entgegengetreten werden.

Daran ändert auch nichts die Tatsache, daß die Berufungswerberin bei ihrem rechtswidrigen Verhalten auch von achtenswerten humanitären Motiven geleitet gewesen sein mag. Der Bestrafung bedarf es sowohl aus Gründen der General- als auch der Spezialprävention. Nämlich einerseits aus dem gegen das Staatsinteresse (diese sind gesetzlich bedingt humanitären Überlegungen übergeordnet) gerichteten Verhalten resultierenden Unwert derartiger Verhaltensweisen generell zu dokumentieren, andererseits die Berufungswerberin von weiteren derartigen Verhalten abzuhalten. Zutreffend wurden von der Erstbehörde auch auf die sonstigen Strafzumessungsgründe Bedacht genommen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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