Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521546/12/Kof/Be

Linz, 20.04.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn K L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 15.2.2007, VerkR21-704-2005 wegen Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen sowie Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 17.4.2007 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,  zu  Recht  erkannt:

 

 

Der erstinstanzliche Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass Herrn Karl K L für den Zeitraum 8.2.2007 (= Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides) bis einschließlich 30.6.2007 das Recht aberkannt wird, von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Rechtsgrundlagen: 

§§ 30 Abs.1 und 32 Abs.1 Z1 iVm §§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1, 25 Abs.3, 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z6 lit.a und 7 Abs.4 FSG,  BGBl. I. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I. 153/2006

 

Das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen   und   Invalidenkraftfahrzeugen   wird   aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 32 Abs.1 Z1 FSG

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 30 Abs.1, 32 Abs.2, 7 Abs.1, 7 Abs.3 Z1, 24 Abs.1 Z1, 3 Abs.1 Z2, 25 Abs.1, 25 Abs.3, 26 Abs.2 und 32 Abs. 1 Z1

-          das Recht aberkannt, von seiner deutschen Lenkberechtigung für die   Klassen B, BE und ML auf die Dauer von sechs Monaten – vom 30.12.2006 bis einschließlich 30.06.2007 – in Österreich Gebrauch zu machen   und

-          das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen  für  denselben  Zeitraum  verboten.

 

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG  die  aufschiebende  Wirkung  aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 22.2.2007 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Am 17.4.2007 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVH) durchgeführt, an welcher ua der Bw teilgenommen hat;  aus dem Verfahrensakt sowie  der  mVh  ergibt  sich  nachstehend  entscheidungsrelevanter  Sachverhalt:

 

Der Bw lenkte am 29.12.2006 um 10.27 Uhr und am 30.12.2006 um 11.00 Uhr jeweils einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Straßen mit öffentlichem Verkehr, obwohl ihm die Lenkberechtigung entzogen wurde.

 

Der UVS hat mit – im Instanzenzug ergangenen – Erkenntnis vom 18.4.2007,  VwSen-162044 und VwSen-162045 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.3 iVm. § 37 Abs.1 und § 37 Abs.4 Z.1 FSG eine Geldstrafe verhängt.

 

Dieses Straferkenntnis wurde am Schluss der mVh verkündet – dies hat die Wirkung seiner Erlassung; VwGH vom 24.11.2005, 2005/11/0148; vom 16.11.2004, 2004/11/0154;  vom 28.4.2004, 2003/03/0021  und  vom 5.8.2004, 2001/02/0189.

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung  der Lenkberechtigung  ist  an  diese  rechtskräftige  Entscheidung  gebunden;   

VwGH vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 23.4.2002, 2002/11/0063; vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur

 

Diese Bindungswirkung besteht auch dann, wenn gegen den Strafbescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde oder noch erhoben werden könnte;  Erkenntnisse vom 18.01.2000, 99/11/0333; vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur;

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen.

Die Aberkennung des Rechtes, vom Führerschein Gebrauch zu machen ist durch   ein  Lenkverbot  entsprechend  § 32 leg.cit  auszusprechen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z.1 FSG hat die Behörde Personen, welche nicht iSd  § 7 leg.cit verkehrszuverlässig sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung ua des § 25 FSG das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrs-zuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie aufgrund ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr  gefährden  wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z.6 lit.a FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug lenkt trotz entzogener Lenkberechtigung.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während  dieser  Zeit  maßgebend.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH vom 14.3.2003, G203/02; vom 11.10.2003, B1031/02; vom 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108; vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mwH; vom 6.4.2006, 2005/11/0214

 

Eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.3 FSG stellt eine bestimmte Tatsache  iSd § 7 Abs.3 Z.6 lit.a leg.cit dar, welche die Verkehrsunzuverlässigkeit nach  § 7 Abs.1  leg.cit  indiziert;    VwGH vom 29.4.2003, 2002/11/0237.

 

Die Begehung einer einzigen bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z.6 lit.a FSG  bewirkt gemäß § 25 Abs.3 erster Satz FSG eine Verkehrsunzuverlässigkeit von  (mindestens) drei Monaten.    

 

Der Bw hat – wie dargelegt – am 29.12.2006 und am 30.12.2006 jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.3 iVm. §§ 37 Abs.1 und 37 Abs.4 Z.1 FSG begangen und dadurch zwei bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z.6 lit.a FSG verwirklicht.

 

Es ist daher davon auszugehen, dass beim Bw eine Verkehrsunzuverlässigkeit  von sechs Monaten – gerechnet ab der letzten Tat (= 30.12.2006) – somit bis einschließlich 30.6.2007 vorliegt.    Die Verbotsdauer beginnt mit Zustellung des erstinstanzlichen  Mandatsbescheids  (= 8.2.2007).

 

Dem Bw war daher für den Zeitraum 8.2.2007 bis einschließlich 30.6.2007 das Recht abzuerkennen, von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu  machen.

 

Gem. § 32 Abs.1 Z.1 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit verkehrs-zuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich  zu  verbieten.

 

Mit einem in § 32 FSG genannten KFZ kann zwar eine Verwaltungsübertretung nach  § 1 Abs.6 FSG, nicht jedoch eine solche nach § 1 Abs.3 leg.cit begangen und dadurch auch keine bestimmte Tatsache iSd  § 7 Abs.3 Z.6 lit.a FSG  verwirklicht  werden.

 

Das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und  Invalidenkraftfahrzeugen  war  daher  aufzuheben.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kofler

 

Beschlagwortung:

§ 1 Abs.3 FSG – bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z6 lit.a FSG

 

 

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