Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521598/2/Kof/Be

Linz, 24.04.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn M W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 5.4.2007, VerkR21-32-2007 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Aberkennung des Rechtes von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges  und  Anordnung  einer  Nachschulung,  zu  Recht  erkannt:

 

I.  Betreffend die

-          Entziehung der Lenkberechtigung einschließlich der Festsetzung der Entziehungsdauer  von  drei  Monaten     sowie

-          Aberkennung des Rechtes, während der Entziehungsdauer von einer ausländischen  Lenkberechtigung  in  Österreich  Gebrauch  zu  machen

wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid  bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:   §§ 24 Abs.1 Z.1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm. §§ 7 Abs.1 Z.1, 7 Abs.3 Z.3 und 7 Abs.4 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/153/2006

§ 30 Abs.1  iVm.  § 32 Abs.1 Z1 FSG

 

II.  Das   Verbot   des   Lenkens   eines   Motorfahrrades,   vierrädrigen

     Leichtkraftfahrzeuges  oder  Invalidenkraftfahrzeuges  wird  aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:   § 32 Abs.1 Z.1 FSG

 

III.  Betreffend  die  Anordnung  einer  Nachschulung  ist  der  erstinstanzliche

      Bescheid  –  mangels  Anfechtung  –  in  Rechtskraft  erwachsen.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-          die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von 3 Monaten – gerechnet  ab  Zustellung  des  Bescheides  –  entzogen

-          das Recht aberkannt, während der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch  zu  machen

-          das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung verboten   und

-          verpflichtet, sich auf seine Kosten bis zum Ablauf der Entziehungsdauer einer Nachschulung  zu  unterziehen 

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 17.4.2007 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der Bw lenkte am 29.3.2007 um 18.12 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in P. Dabei hat er die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeits-beschränkung von 70 km/h um 66 km/h überschritten und dadurch unter besonders gefährlichen Verhältnissen gegen die Bestimmungen der StVO verstoßen.

 

Die belangte Behörde hat mit Straferkenntnis vom 3.4.2007, VerkR96-1513-2007 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z.10a iVm. § 99 Abs.2 lit.c StVO  eine  Geldstrafe  verhängt.

 

Dieses Straferkenntnis ist – durch Rechtsmittelverzicht – in Rechtskraft erwachsen.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum  die  Lenkberechtigung  entzogen  wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 leg.cit. angeordnet,  so  endet  die  Entziehungsdauer  nicht  vor  Befolgung  der  Anordnung.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie aufgrund ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr  gefährden  wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z.3 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 leg.cit  zu gelten, wenn jemand als Lenker eines KFZ durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse  herbeizuführen.

 

Aufgrund einer rechtskräftigen Bestrafung gemäß § 99 Abs.2 lit.c StVO steht  für die Entziehungsbehörde das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß  § 7 Abs.3 Z3 FSG  bindend  fest.  

Der Entziehungsbehörde ist eine selbständige Beurteilung der Vorfrage, ob  der  Bestrafte  eine  solche  Übertretung  begangen  hat,  verwehrt;

VwGH vom 26.11.2002, 2002/11/0083 mit Vorjudikatur

 

Die gegenteiligen Ausführungen des Bw in der Berufung vom 17.4.2007 sind – aufgrund der Rechtskraft des Straferkenntnisses sowie der daraus erfließenden Bindungswirkung  –  rechtlich  bedeutungslos.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung  verbunden  sind,  kein  wie  immer  geartetes  Beweisthema;

Erkenntnisse vom 30.5.2001, 2001/11/0081;  vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328;  vom 28.9.1993, 93/11/0142  mit  Vorjudikatur  uva.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder  sonstiger  Rechtsgüter  vor  verkehrsunzuverlässigen  KFZ-Lenkern;

VfGH vom 14.3.2003, G203/02; vom 11.10.2003, B1031/02; vom 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108 uva.

           

 

Die Behörde I. Instanz hat daher völlig zu Recht dem Bw die Lenkberechtigung für die in § 25 Abs.3 FSG enthaltene (Mindest-)Dauer von drei Monaten –     gerechnet  ab  Zustellung  des  erstinstanzlichen  Bescheides  –  entzogen.

 

Die Aberkennung des Rechtes, während der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung von einer – allfällig bestehenden – ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, ist in der zitierten Rechtsgrundlage (§ 30 Abs.1 iVm. § 32 Abs.1 FSG)  begründet;   VwGH vom 17.3.2005, 2005/11/0057.

 

Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, ist gem. § 32 Abs.1 Z.1 FSG das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich zu verbieten.

 

Der Bw hat – wie dargelegt – eine durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h um 66 km/h überschritten.

 

Eine derartige massive Geschwindigkeitsüberschreitung ist beim Lenken eines in § 32 FSG  genannten  KFZ  realistischerweise  nicht  möglich.

 

Das Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder  Invalidenkraftfahrzeuges  war  daher  aufzuheben.

 

Die dem Bw im erstinstanzlichen Bescheid auferlegte Verpflichtung, eine Nachschulung zu absolvieren  ist  –  da dieser Spruchpunkt vom Bw in der  Berufung  nicht  bekämpft  wurde  –  in  Rechtskraft  erwachsen.

 

Unabhängig  davon  ist  festzustellen:

Dem Bw wurde am 3.5.2006 die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt; der  Bw  befindet  sich  daher  in  der  Probezeit  iSd  § 4 Abs.1 FSG.

 

Gemäß § 24 Abs.3 Z.1 FSG hat die Behörde eine Nachschulung anzuordnen, wenn  die  Entziehung  der  Lenkberechtigung  in  der  Probezeit  erfolgt.

 

Die belangte Behörde hat daher den Bw völlig zu Recht verpflichtet, eine  Nachschulung  zu  absolvieren.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13 Euro angefallen.

 

Mag. Kofler

 

 

Beschlagwortung:

Übertretung nach § 99 Abs.2 lit.c StVO – bestimmte Tatsache; Entziehung der Lenkberechtigung; KEIN Lenkverbot nach § 32 FSG

 

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