Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230461/9/Br

Linz, 11.10.1995

VwSen-230461/9/Br Linz, am 11. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn A H, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 27. Juli 1995, Zl.

Pol96-20-1995/NEU/WT, nach der am 11. Oktober 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr.

51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG; II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 60 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach Art IX Abs.1 Z2 EGVG eine Geldstrafe von 300 S und im Nichteinbringungsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und folgenden Tatvorwurf formuliert:

"Sie wurden am 15.11.1994 um 7.51 Uhr in L auf der Linie 1 der ESG Linz zwischen den Haltestellen S - G ohne gültigen Fahrtausweis angetroffen. Von der Möglichkeit, den Fahrpreis und das erhöhte Fahrgeld zuzüglich Spesen in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist - sogleich, oder innerhalb von 3 Tagen nach Zahlungsaufforderung durch das Kontrollorgan - zu bezahlen, haben Sie keinen Gebrauch gemacht." 1.1. Begründend führte die Erstbehörde aus:

"Der umseitig angeführte strafbare Tatbestand wurde durch die ESG Linz, Verkehrsbetriebe, angezeigt.

Gegen die ha. Strafverfügung vom 25.01.1995, Pol96-201995/NEU/Wr, haben Sie innerhalb offener Frist Einspruch erhoben und diesen wie folgt begründet: "Am 15.11.1994 um ca. 7.50 Uhr wollte ich mit der Straßenbahn von U in Richtung L fahren. Ich hatte lediglich einen Hundertschilling-Geldschein bei mir. Vor Antritt der Fahrt habe ich mich bei den umstellenden Passanten erkundigt, ob sie mir den Hundertschillingschein wechseln könnten, um mir dann beim Fahrscheinautomaten einen Fahrschein einlösen zu können. Unter den Passanten befand sich auch das Kontrollorgan der ESG. Ich habe auch diesen Herrn gefragt, ob er den Geldschein wechseln könnte. Dieser erklärte mir daraufhin, daß er mir nicht wechseln könne. Da keiner der Passanten den Geldschein wechseln konnte und die Geschäfte zu diesem Zeitpunkt noch nicht geöffnet hatten, stieg ich ohne Fahrschein in die Straßenbahn der Linie 1 ein. Sofort nach Abfahrt der Straßenbahn kontrollierte mich der Herr, bei dem ich mich kurz vorher bezüglich des Geldwechsels erkundigt hatte. Anschließend an die Kontrolle besorgte ich mir umgehend bei der Haltestelle B um 7.59 Uhr einen Fahrschein, nachdem ich mir in einer Bäckerei den Geldschein habe wechseln lassen. Ich war durchaus gewillt, mir vor Antritt der Fahrt einen Fahrschein zu besorgen. Mangels entsprechender Geldmünzen war es mir jedoch nicht möglich, einen Fahrschein zu besorgen. Da ich schon dringend in Linz-Stadt zu tun hatte, habe ich die Straßenbahn ohne Fahrschein benützt.

Auf Grund der besonderen Umstände, ersuche ich, von einer Bestrafung abzusehen, und das gegen mich eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Meiner Meinung nach, hat es sich im vorliegenden Fall um eine reine Schikane seitens des Kontrollorganes gehandelt.

Eine Kopie des von mir unmittelbar nach Beendigung der Fahrt erworbenen Fahrscheines lege ich vor." Gemäß Artikel IX Absatz 1 Ziffer 2 EGVG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich außer in den Fällen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung der Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung verschafft, ohne das nach den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen dieser Einrichtungen festgesetzte Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten. Diese Tat wird dann straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Fahrpreis und einen in den Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen etwa vorgesehenen Zuschlag unverzüglich zahlt. Dies gilt auch, wenn der Täter den Fahrpreis und einen in den Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen etwa vorgesehenen Zuschlag innerhalb von 3 Tagen zahlt, sofern er sich bei der Zahlungsaufforderung im Beförderungsmittel durch eine mit einem Lichtbild ausgestattete öffentliche Urkunde ausweist.

Der im Zuge des Ermittlungsverfahrens als Zeuge einvernommene H A, Kontrollorgan der ESG, hat ausgesagt, daß er Sie zur Tatzeit bereits im Haltestellenbereich wahrnehmen konnte. Dabei habe er festgestellt, daß Sie keinen Versuch unternommen haben, Geld für den Automaten zu wechseln. Die in der Anzeige gemachten Angaben hat der Zeuge vollinhaltlich aufrecht erhalten.

Grundsätzlich wird bemerkt, daß die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nur in Verbindung mit einem gültigen Fahrtausweis (Fahrschein) erlaubt ist.

In Ihren Rechtfertigungsangaben gegen Sie selbst zu, am 15.11.1994 um ca. 7.50 Uhr die Straßenbahn in L ohne Fahrschein benützt zu haben. Erst nach der Beanstandung durch das Kontrollorgan haben Sie sich um 7.59 Uhr einen Fahrschein besorgt. Laut Mitteilung der Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme- und Verkehrsbetriebe AG haben Sie trotz Aufforderung durch das Kontrollorgan weder den Fahrpreis noch den in den Tarifbestimmungen vorgesehenen Zuschlag innerhalb von 3 Tagen nach Zahlungsaufforderung bezahlt.

Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes erscheint hinlänglich erwiesen, daß Sie sich eines Verstoßes gegen die Bestimmung des Artikel IX Absatz 1 Ziffer 2 schuldig gemacht haben. Da Ihren Rechtfertigungsangaben weder eine schuldnoch strafausschließende Wirkung beigemessen werden konnte, war bei der gegebenen Sach- und Rechtslage spruchgemäß zu entscheiden.

Bei der Strafbemessung wurden die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt. Die verhängte Strafe erscheint dem Unrechtsgehalt der Tat sowie der Schwere des Verschuldens angemessen.

Strafmildernd war die bislange Unbescholtenheit, straferschwerend war kein Umstand zu werten.

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet." 2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führt der Berufungswerber sinngemäß aus, daß ihn keine Schuld treffe, da er ja nicht Schwarzfahren habe wollen. Vielmehr habe ihn der Schaffner dazu aufgefordert. Dieser habe ihm nicht wechseln wollen oder können (gemeint wohl wechseln der 100 S-Note).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt. Ferner durch Vernehmung des einschreitenden Kontrollorgans der ESG, A H, als Zeugen und des Berufungswerbers als Beschuldigten im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

4. Zumal keine 10.000,- S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Weil ferner mit der Berufung die Übertretung auch dem Grunde nach bestritten wurde, wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt (§ 51 Abs.1 VStG).

5. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

5.1. Der Berufungswerber fuhr zur obgenannten Zeit zwischen den Haltestellen S - G als Fahrgast in der Straßenbahn der Linie 1 und wurde dabei ohne gültigen Fahrausweis angetroffen. Er wurde folglich vom Kontrollorgan zur Ausweisleistung aufgefordert. Gegenüber dem Kontrollorgan gab er an, daß ihm niemand eine 100 S Note wechseln habe können. Den Fahrer der Straßenbahn ersuchte er diesbezüglich nach dem Einsteigen in die Straßenbahn jedoch nicht. Während der Amtshandlung wurde Herr H ausfällig und er warf schließlich den ihm ausgefolgten Zahlschein für die Entrichtung der Mehrgebühr dem Kontollorgan nach bzw. zu Boden. Er versuchte auch das Kontrollorgan zur Annahme der 100 S zu bewegen, um damit die Sache zu erledigen. Bei der l verließ H die Straßenbahn und kehrte später mit einem Fahrschein, gelöst um 07.59 Uhr, zu den Kontrollorganen, welche an dieser Haltestelle mit H ebenfalls die Straßenbahn verlassen hatten, zurück.

5.1.1. Das Beweisergebnis stützt sich auf die im Ergebnis ohnedies unbestrittenen Angaben des Zeugen A. Diese sind mit dem Berufungswerber insofern ident, als auch dieser selbst nicht die Tatsache der Fahrleistung und den Nichtbesitz eines Fahrscheines in Abrede stellte. Lediglich hinsichtlich der vom Berufungswerber angeführten Umstände besteht ein Widerspruch. Abweichend voneinander ist diesbezüglich sogar die Verantwortung des Berufungswerbers gegenüber der Erstbehörde, sein Berufungsvorbringen und seine Verantwortung bei der Berufungsverhandlung. Wenn der Berufungswerber darzulegen versuchte, daß er nicht "Schwarzfahren" habe wollen, er versucht habe Geld zu wechseln, was ihm nicht gelungen sei und er ohnedies nur ein kurzes Stück gefahren sei, wobei ihn der Schaffner aufgefordert hätte in die Straßenbahn einzusteigen, so ist dies einerseits zum Teil realitätsfremd und schon aus diesem Grund unglaubwürdig; andererseits vermag dies am objektiven Tatbild nichts zu ändern. Immerhin vermochte er sich nach abgeschlossener Amtshandlung einen Fahrschein zu besorgen.

Wie bereits bei der Amtshandlung in der Straßenbahn, zeigte sich der Berufungswerber auch anläßlich der Berufungsverhandlung äußerst unsachlich, aggressiv und uneinsichtig. Er machte ständig abqualifizierte Äußerungen im Hinblick auf die zeugenschaflichen Angaben des Kontrollorgans. Den Zeugen bezeichnete er dabei wörtlich als "Lügner". Als er daraufhin vom Verhandlungsleiter ausführlich und unter Darlegung der rechtlichen Qualifizierung einer derartigen Aussage aufmerksam gemacht und zur Ordnung gerufen wurde, dehnte er seine Unsachlichkeit, welche hier inhaltlich nicht näher erörtert werden soll, selbst auf den Verhandlungsleiter und den Referenten der Erstbehörde aus. Schließlich verließ er nach der Bescheidverkündung und noch vor Ausfertigung und Unterfertigung des Protokolls hinter sich die Tür zuschlagend das Verhandlungszimmer. Seinen Rechtfertigungsversuchen konnte keine rechtliche - nämlich eine die Tat entschuldigende - Relevanz zuerkannt werden.

Durch das Wegwerfen bzw. die Nichtannahme des Zahlscheines tat er schließlich auch in schlüssiger Form kund, daß er offenbar schon damals einerseits nicht bereit war Einsicht zu zeigen, andererseits die schuldbefreiende Mehrgebühr zu entrichten. Wenn schließlich vom Berufungswerber die Ausfolgung dieses Zahlungsbeleges in entschiedener Form bestritten wird, macht dies seine Unglaubwürdigkeit umso mehr deutlich. Immerhin hatte der Zeuge, welcher einen äußerst sachlichen und glaubwürdigen Eindruck hinterließ, diesen Beleg noch in der Straßenbahn ausgefüllt und schließlich darauf den Vermerk "nicht angenommen" angebracht. Eine Kopie legte der Zeuge anläßlich der Berufungsverhandlung vor. Auf Grund des im Rahmen der öffentlichen Verhandlung vom Berufungswerber gewonnenen Eindruckes ist davon auszugehen, daß der Berufungswerber im vollen Wissen und in der Absicht der Schwarzfahrt in die Straßenbahn eingestiegen ist und die Fahrleistung ohne zu zahlen in Anspruch nehmen wollte.

6. Rechtlich hat der Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

6.1. Die Verwaltungsübertretung des Schwarzfahrens nach Art.

IX Abs.1 Z2 EGVG ist, wie auch die Erstbehörde schon zutreffend ausführte, dann verwirklicht, wenn der Täter sich die Beförderung durch ein Verkehrsmittel verschafft, ohne das Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten. Daher ist es zur Verwirklichung dieses Deliktes notwendig, daß der Täter befördert wird, also mit dem Beförderungsmittel von dem Ort, an dem er es betreten hat, wegbewegt wird. Während der Zeit, in der sich der Täter im sich fortbewegenden Beförderungsmittel befindet, verwirklicht er andauernd die Verwaltungsübertretung des Schwarzfahrens; es handelt sich dabei also um ein Dauerdelikt. Dieses wird beendet, wenn der herbeigeführte Erfolg beendet wird, wenn also der Schwarzfahrer aussteigt. Dies währte somit zumindest von S bis zur B.

6.1.1. Für eine Straflosigkeit dieser Verhaltensweise wäre dem Berufungswerber noch eröffnet gewesen, wenn er bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Fahrpreis und einen in den Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen etwa vorgesehenen Zuschlag entweder unverzüglich bezahlt oder zumindest den Fahrpreis und einen in den Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen etwa vorgesehenen Zuschlag innerhalb von 3 Tagen bezahlt hätte.

Er hatte sich bei der Zahlungsaufforderung im Beförderungsmittel durch eine mit einem Lichtbild ausgestattete öffentliche Urkunde ausgewiesen. Dabei handelt es sich um die Statuierung eines Strafaufhebungsgrundes, der zum Erlöschen der Strafbarkeit durch den Eintritt der objektiven Bedingung der Zahlung des Fahrpreises samt Zuschlag geführt hätte (vgl. Zeleny in ÖJZ 1995, Heft 14/15, S. 560 ff). Dieser Möglichkeit hatte er sich durch die Nichtannahme des Zahlscheines (schuldhaft) begeben. Aber auch sonst kamen keine Umstände hervor, welche als Entschuldigungsgründe für diese Schwarzfahrt herangezogen werden könnten. Es muß nämlich grundsätzlich jedem Benützer eines öffentlichen Verkehrsmittels zugemutet werden, daß er vor Fahrtantritt das für den Bezug des Fahrscheines von einem dafür an den Haltestellen aufgestellten Automaten erforderliche Kleingeld zur Verfügung hat. Im Falle diesbezüglicher widriger Umstände wäre zumindest auch noch in der Straßenbahn (beim Fahrer) Gelegenheit für eine diesbezügliche Abklärung möglich gewesen.

7. Zur Strafzumessung:

7.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

7.1.1. Die hier verhängte Strafe im Ausmaß von 300 S ist als sehr niedrig bemessen anzusehen und jedenfalls notwendig, um dem Berufungswerber den Tatunwert seines Fehlverhaltens zu verdeutlichen und ihn von einer abermaligen Begehung einer derartigen Übertretung abzuhalten (vgl. VwGH 5.11.1987, 87/18/0111). Selbst das niedrige Einkommen vermag an dieser Strafe keinen Ermessensfehler bei der Strafzumessung erkennen lassen. Zutreffend war die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers als strafmildernd zu werten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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