Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150510/2/Lg/Gru

Linz, 02.05.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des G C, F, D-63 K, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 8. November 2006, Zl. BauR96-265-2006, wegen einer Über­tretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Die (Straf-)Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

II.                  Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von  40 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die in der Strafverfügung vom 4. Oktober 2006, Zl. BauR96-265-2006, über den Berufungswerber (Bw) verhängte Geldstrafe auf 200 Euro bzw. auf eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden unter Anwendung von § 20 VStG herabgesetzt.

Demnach hat der Bw als Lenker des Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen AB am 22. Juli 2006, 11.46 Uhr, die mautpflichtige A bei km 33, Raststätte A, Gemeinde A, benützt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten ist. Am Kfz sei keine gültige Mautvignette angebracht gewesen.

 

2. In der Berufung gegen die Strafhöhe wird vorgebracht, dass der Bw eine dreiköpfige Familie zu versorgen habe und von 1015 Euro Arbeitslosengeld leben müsse. Er fände eine Strafe in Höhe von 120 Euro angemessen, so hoch sei auch die erste Zahlungsaufforderung der A vom 22.7.2006 gewesen. Dazu sei er bereit, einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in Höhe von 10 % zu leisten.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A vom 15. September 2006 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei am Kfz keine gültige Mautvignette angebracht gewesen.

 

Nach Strafverfügung vom 4. Oktober 2006, in der eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden verhängt wurde, äußerte sich der Bw dahingehend, dass er an der Tankstelle, wo er den Strafzettel erhalten habe, auch bereits eine Vignette gekauft habe. Er sehe ein, dass er einen Fehler begangen habe, da er die Vignette nicht gleich in Deutschland gekauft habe, aber er sei über die Situation nicht richtig informiert gewesen. Ferner seien 400 Euro Strafe übertrieben, da er die Vignette letztendlich gekauft habe. Es sei merkwürdig, dass, wenn die Vignette unbedingt in Deutschland gekauft werden müsste, diese auch in Österreich verkauft werde. Als Beweismittel wurde der Kassenbon und der untere Teil der Vignette angeschlossen.

 

Einer Stellungnahme der A vom 16.10.2006 sind im Wesentlichen eine Wiedergabe und Erläuterung der bestehenden Rechtslage und Angaben aus der Anzeige zu entnehmen.

 

Hiezu äußerte sich der Bw dahingehend, dass er am Tattag von Deutschland nach Österreich gefahren sei. Als er tanken habe müsse, habe er sich auch die Vignette gekauft. Der Bw habe nicht gewusst, dass er sich die Vignette bereits am Grenzübergang kaufen hätte müssen. Als er mit der Vignette zum Auto zurück­gekommen sei, habe er auch schon den Strafzettel vorgefunden. Dies könne seine Frau bezeugen. Der Bw sehe nicht ein, dass er 400 Euro Strafe zahlen müsse, weil er sich die Vignette ein paar Kilometer weiter gekauft habe, als dies gesetzlich vorgesehen sei. Die Absicht des Bw sei nicht darin bestanden, dass er der A keine Vignette bezahlen wollte, sondern er sei nicht gut informiert gewesen.

Zu seinen Einkommensverhältnissen gab der Bw bekannt, dass er verheiratet und für ein Kind sorgepflichtig sei. Er würde Arbeitslosengeld in Höhe von 1015 Euro sowie Kindergeld in Höhe von 154 Euro beziehen. Er habe in den letzten 3 Monaten in seinem Unternehmen keine Aufträge bekommen, daher würde er Arbeitslosengeld beziehen.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Bescheid und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4.   Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1 Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß Punkt 7.1. der Mautordnung ist an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Die Vignette ist – nach Ablösen von der Trägerfolie – unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 3 Bundesstraßengesetz 1971 gelten u.a. Parkflächen als Bestandteil der Bundesstraße.

 

4.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung (nämlich ohne aufgeklebter Mautvignette) benützt und er somit das Tatbild des § 20 Abs. 1 BStMG verwirklicht hat. Unstrittig ist ferner, dass der gegenständliche Parkplatz der Mautpflicht unterliegt. Die Verwirklichung des gegenständlichen Tatbestandes ist unbestritten, die Berufung wendet sich lediglich gegen die Strafhöhe.

 

Dazu ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin das außerordentliche Milderungsrecht (§ 20 VStG) angewendet und die Strafe auf die Hälfte der gesetzlichen Mindeststrafe herabgesetzt wurde. Eine weitere Herab­setzung der Geldstrafe – insbesondere etwa aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten – ist mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist der Unrechtsgehalt als nicht geringfügig anzusehen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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