Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162127/5/Fra/RSt

Linz, 03.05.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn E V, M, 44 S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. Jänner 2007, VerkR96-5339-2005/Bru/Pos, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und die Verwaltungsstrafverfahren werden eingestellt; der Bw hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 u. 45 Abs.1 Z1 u. 3 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

1. wegen Übertretung des § 52 lit.a Z9c StVO 1960 eine Geldstrafe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden)

2. wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.4 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und

3. wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 49 Abs.6 KFG 1967 eine Geldstrafe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er

am 10.12.2004 um 10.35 Uhr in 44 S, H gegenüber Stadtbad H, als Lenker des LKWs mit dem polizeilichen Kennzeichen LL

1.        das Verbotszeichen "Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 7,5 Tonnen Gesamtgewicht" missachtet hat

2.        nicht dafür gesorgt hat, dass der LKW den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen entspricht, da keine Tafel (weiße Tafel, 25 x 40 cm, mit rotem 5 cm breiten Rand) wie sie gemäß § 101 Abs.4 des Kraftfahrgesetzes beim herausragenden Teil der Ladung (Container), wenn diese um mehr als 1 m über den hintersten Punkt des Kraftfahrzeuges hinausragt, angebracht sein muss, angebracht war,

3.        nicht dafür gesorgt hat, dass die rückwärtige Kennzeichentafel des LKWs vollständig sichtbar und gut lesbar ist, weil diese durch die Kennzeichnung gemäß § 102 Abs.10a bis c iVm § 2b KDV (gelbe reflektierende Warntafel mit rotem, fluoreszierendem Rand) verdeckt war.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Zum Faktum 1 (§ 52 lit.a Z9c StVO 1960):

Gemäß § 52 lit.a Z9c StVO 1960 zeigt das Zeichen "Fahrverbot für Fahrzeuge mit über ... Tonnen Gesamtgewicht" an, dass das Fahren mit Fahrzeugen, deren Gesamtgewicht das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet, verboten ist. Gehört zum Tatbestand einer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ua. auch das (höchstzulässige) Gesamtgewicht eines Kraftfahrzeuges, so muss das das Gesamtgewicht des gelenkten Kraftfahrzeuges betreffende Tatbestandsmerkmal im Spruch des Straferkenntnisses zum Ausdruck kommen (VwGH 29.3.1989, 88/03/0256, ZVR 1990/64). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage und der hiezu ergangenen Judikatur entspricht der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht diesen Kriterien, da aus diesem nicht zu entnehmen ist, welches Gesamtgewicht der vom Bw gelenkte LKW aufgewiesen hat. Da keine rechtzeitige und taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde, ist Verfolgungsverjährung eingetreten.

 

Zu den Fakten 2 und 3 (§ 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.4 u. § 102 Abs.1 iVm § 49 Abs.6 KFG 1967):

 

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug... den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

Die Bestrafung eines Lenkers kann nur erfolgen, wenn nachgewiesen wird, dass er die Fahrt angetreten hat, ohne sich vorher zu überzeugen, dass sich das Fahrzeug in betriebs- und verkehrssicherem Zustand befindet und auch sonst den Vorschriften entspricht (vgl. VwGH vom 20.3.1963, 1203/62, ZVR 1963/334).

 

Da dem Bw jedoch nur vorgeworfen wird, er habe nicht dafür gesorgt hat, dass der LKW bestimmten kraftfahrrechtlichen Bestimmungen entspricht, ist mit diesem Vorwurf keine Subsumtion unter § 102 Abs.1 KFG 1967 erfolgt, sondern es wurde mit dieser Umschreibung lediglich ein Bezug zu "hiefür in Betracht kommende Vorschriften", hergestellt. Ein Tatvorwurf – wie dies § 102 Abs.1 KFG 1967 fordert – dass sich der Lenker im Rahmen der Zumutbarkeit nicht überzeugt hat, dass die oa. Vorschriften eingehalten wurden, ist weder im Verfahren durch eine taugliche Verfolgungsverhandlung noch im angefochtenen Straferkenntnis erfolgt.

 

Aus den genannten Gründen ist Verfolgungsverjährung eingetreten. Der Eintritt der Verjährung ist von Amtswegen wahrzunehmen (VwGH verstärkter Senat vom 19.9.1984, SLG 11525A).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung entfiel gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG.

 

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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