Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230464/6/Br

Linz, 11.10.1995

VwSen-230464/6/Br Linz, am 11. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier, über die Berufung der Frau Mag. E H, S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3. August 1995, Zl. Sich96-20066-1995, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet und somit als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5, § 66 Abs.4, § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.471/1995 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr.

52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über die Berufungswerberin wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3. August 1995 Zl.:

Sich96-20066-1995, wegen der Übertretung des Meldegesetzes eine Geldstrafe verhängt.

2. Dieses Straferkenntnis wurde, wie dem Akt zu entnehmen ist, der Berufungswerberin zu Hd. ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters am 18. August 1995 zugestellt.

Am 3. September 1995 wurde die gegen dieses Straferkenntnis gerichtete Berufung durch die Berufungswerberin per FAX bei der Erstbehörde eingebracht.

2.1. Der Berufungswerberin und deren noch immer ausgewiesenen Rechtsvertreter wurde mit h. Schreiben vom 2.

Oktober 1995 zur Kenntnis gebracht, daß ihr das angefochtene Straferkenntnis am 18. August 1995 zu Hd. des Rechtsvertreters zugestellt worden war und demnach die vierzehntägige Berufungsfrist mit Ablauf des 1. Septembers 1995 geendet hatte, sie jedoch die Berufung erst am 3.

September 1995 per FAX bei der Erstbehörde eingebracht habe.

2.2. Zu diesem Verspätungsvorhalt hat sich der Rechtsvertreter der Berufungswerberin binnen der ihm hiefür eröffneten Frist geäußert und ausgeführt, daß er "namens seiner Mandantin auf das gesamte bisherige Vorbringen verweise und seine Mandantin davon ausgegangen sei, daß bei der Übermittlung des Rechtsmittels per Fax eine Absendung am 3.9.1995 zur Fristwahrung ausreichend gewesen sei".

3. Nach § 51e Abs.1 VStG ist eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, wenn die Berufung - wie im gegenständlichen Fall - zurückzuweisen ist.

3.1. Zumal keine 10.000,- S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen.

Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Erstbehörde und durch Gewährung des Parteiengehörs im Hinblick auf die Verspätung.

4. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat hiezu erwogen:

4.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen.

4.1.1. Demnach endete im konkreten Fall die Frist mit Ablauf des 1. September 1995. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (dies war Freitag, der 18. August 1995). Die Berufung wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nachweislich erst am Sonntag den 3.

September 1995 per Fax bei der Erstbehörde eingebracht.

4.1.2. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gemäß § 66 Abs.4 AVG nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen. Eine Sachentscheidung ist daher gesetzlich nicht mehr zulässig.

4.1.3. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210 u.a.) wurde der Berufungswerberin vor dieser Entscheidung der Umstand der verspäteten Einbringung der Berufung zur Kenntnis gebracht.

Die Berufungswerberin vermeinte dazu, daß sie davon ausgegangen sei, daß bei Übermittlung per FAX am 3.

September 1995 die Frist noch gewahrt gewesen sei. Mit dieser Ansicht ist sie jedoch im Irrtum.

5. Abschließend wird noch bemerkt, daß dem Berufungsvorbringen nicht entnommen werden kann, daß darin dem Tatvorwurf (Unterlassung der polizeilichen Abmeldung) inhaltlich entgegengetreten worden wäre. Dieses Vorbringen nimmt vielmehr bloß auf einen anhängigen Zivilrechtsstreit Bezug.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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