Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300778/4/Gf/Mu/Ga

Linz, 27.04.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des J B, gegen das Straferkenntnis des Bezirks­hauptmanns von Kirchdorf vom 20. März 2007, Zl. Pol96-2-2007-Sk, wegen einer Übertretung des Oö. Hunde­haltegesetzes zu Recht erkannt:

 

I.               Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als Spruchpunkt b) aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit eingestellt wird; im Übrigen wird diese hingegen mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt a) des angefochtenen Straferkenntnisses dahin­gehend abgeändert wird, dass vor der Wortfolge "auf der Gablonzer-Gemeindestraße" die Wendung "an öffentlichen Orten, nämlich" eingefügt wird, als unbegründet abgewiesen.

         

II.       Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 10 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungs­senat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

III.      Der Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG, § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG; § 51a Abs. 1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Kirchdorf vom 20. März 2007, Zl. Pol96-2-2007-Sk, wurde über den Antragsteller eine Geldstrafe in Höhe von jeweils 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 36 Stunden) verhängt, weil er am 4. Jänner 2007 um ca. 11.30 Uhr in Kremsmünster seinen Hund einerseits auf einer Gemeindestraße im Bereich der Hofwiese im Ortsgebiet ausgeführt habe, obwohl dieser weder angeleint gewesen sei noch einen Maulkorb getragen habe, und er diesen andererseits am selben Tag in etwa zur gleichen Zeit im Bereich des Hauses der Hofwiese Nr. 1 frei herumlaufen gelassen habe, sodass er im Garten hinter diesem Haus seine Exkremente hinterlassen und der Rechtsmittelwerber es unterlassen habe, diese zu entsorgen. Dadurch habe er zum einen eine Übertretung des § 6 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 Z. 5 Oö. Hundehaltegesetz, LGBl. Nr. 124/2006 (im Folgenden: OöHundeHG) und zum anderen eine Übertretung des § 6 Abs. 3 i.V.m. § 15 Abs. 1 Z. 6 OöHundeHG, begangen, weshalb er gemäß § 15 Abs. 2 OöHundeHG zu bestrafen gewesen sei.  

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der ihm zur Last gelegte Sachverhalt auf Grund einer Privatanzeige und durch die von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen sowie des Verfahrens­ergebnisses erwiesen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien keine Milderungsgründe hervorgekommen, während "eine einschlägige Verwaltungsvorstrafe" sowie sein vorsätzliches und uneinsichtiges Verhalten als erschwerend zu werten gewesen sei. Die Einkommens‑, Vermögens- und Familien­verhältnisse des Beschwerdeführers seien infolge unterlassener Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

 

1.2. Gegen dieses ihm am 23. März 2007 zugestellte Straferkenntnis richtet sich der vorliegende, am 3. April 2007 – und damit rechtzeitige – zur Post ge­gebene Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers, der zugleich ein vollständiges Berufungsvorbringen enthält.

 

Darin bringt der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen vor, dass er die zum Teil unrich­tige schriftliche Bescheidausführung seinem ganzen Inhalt nach anfechten möchte. Überdies weist er darauf hin, dass es sich bei Spruchpunkt b) um ein Privatgrundstück gehandelt habe, weshalb das Hundehaltegesetz in diesem Fall nicht zum Tragen komme und er deshalb auch nicht bestraft hätte werden dürfen. Schließlich sei er arbeitslos und lebe unter dem Existenz­minimum.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Kirchdorf zu Zl. Pol96-2-2007; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 5 i.V.m. § 6 Abs. 1 OöHundeHG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 15 Abs. 2 OöHundeHG mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen, der einen Hund an öffentlichen Orten im Ortsgebiet nicht an der Leine oder ohne Maulkorb geführt hat.

 

Nach § 15 Abs. 1 Z. 6 i.V.m. § 6 Abs. 3 OöHundeHG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 15 Abs. 2 OöHundeHG mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen, der als Hundeführer seiner Verpflichtung nicht nachkommt, die vom Hund an einem öffentlichen Ort im Ortsgebiet hinterlassenen Exkremente unverzüglich zu beseitigen und zu entsorgen.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall bestreitet der Rechtsmittelwerber hinsichtlich der Anlastung zu Spruchpunkt a) nicht, dass er seinen Hund ohne Leine ausgeführt hat; insbesondere hat er schon im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens vor der belangten Behörde diese Anlastung eingestanden (vgl. die Niederschrift vom  9. März 2007, Zl. Pol96-2-2007-Sk). Bemerkt wird in diesem Zusammenhang noch, dass es für die Frage, ob ein Ort als "öffentlich" i.S.d. § 6 Abs. 1 OöHundeHG nicht auf die Frage, in wessen Eigentum dieses steht, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob die Liegenschaft faktisch von jedermann betreten werden kann, ohne zu diesem Zweck ein nennenswertes Hindernis (Zaun, Schranken, sonstige Absperrung, etc.) überwinden zu müssen.

 

Er hat daher offenkundig tatbestandsmäßig im Sinne der ihm angelasteten Über­tretung gehandelt.

 

Davon ausgehend kann der Oö. Verwaltungssenat schließlich auch nicht finden, dass die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung eingeräumte Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt hätte, zumal bereits eine einschlägi­ge verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung als erschwerend zu werten war und sie ohnehin bloß eine im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens gelegene Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat.

 

Insoweit war daher die gegenständliche Berufung hinsichtlich Spruchpunkt a) des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 24 VStG  i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen.

 

3.3. In Bezug auf Spruchpunkt b) ist hingegen darauf hinzuweisen, dass sich die belangte Behörde ausschließlich auf die Ermittlungserhebungen der Polizei­inspektion Krems­münster sowie auf die Zeugenaussage eines privaten Anzeigenlegers stützt.

 

Dem ist aber entgegenzuhalten, dass zwar aus der Anzeige der Polizeiinspektion Kremsmünster vom 4. Jänner 2007, Zl. A2/130/2007, ersichtlich ist, dass die Beamten auf Grund der telefonischen Privatanzeige den Rechtsmittelwerber noch am selben Tag zur Übertretung befragt haben, tatsächlich aber keine Beweise zu der Frage erhoben wurden, ob der Hund tatsächlich im Bereich der Sandkiste Exkremente hinter­lassen hat; insbesondere wurde ein entsprechender Ortsaugenschein unter Beiziehung des Beschwerdeführers unterlassen. Erst im Rahmen des behördlichen Ermittlungs­verfahrens wurde die Polizeiinspektion von der belangten Behörde aufgefordert, (die eher nur mittelbar relevante Frage) zu klären, ob der Bereich des Spielplatzes von der Wohnung des Anzeigenlegers aus überhaupt einsehbar ist. Dabei konnte aber lediglich ermittelt werden, dass man vom Flur und der Küche aus durch ein Fenster freie Sicht zum Sandkasten hat. Da der Anzeigen­leger bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor der Erstbehörde aber aussagte (vgl. die Niederschrift vom 20. Februar 2007, Zl. Pol96-2-2007-Sk), dass er die Über­tretung von seinem Balkon aus beobachtet habe, ist auch insoweit ein wesentlicher Aspekt offen geblieben, ganz abgesehen davon, dass auf diese Weise ohnehin nicht hätte geklärt werden können, ob die fraglichen Exkremente tatsächlich vom Hund des Beschwerdeführers stammten.

 

Im Ergebnis liegt daher insoweit kein unmittelbarer Beweis vor (anders wäre diese Frage allenfalls dann zu bewerten gewesen, wenn der Anzeigenleger seine Beobach­tung etwa bildlich dokumentiert, die Polizeiorgane am Vorfallstag im unmittelbaren Umfeld der Sandkiste frische Fäkalien vorgefunden, es weitere Zeugen dieses Vorfalls gegeben hätte oä.). Daher war im Sinne des Art. 6 Abs. 2 MRK im Zweifel zugunsten des Rechtsmittelwerbers von dessen Unschuld auszugehen.

 

3.4. Der vorliegenden Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insgesamt einerseits insoweit stattzugeben, als Spruchpunkt b) des angefochtenen Strafverfahrens aufzuheben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen war; andererseits war dessen Berufung gegen Spruchpunkt a) des angefochtenen Straferkenntnisses abzuweisen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Straf­verfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 10 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war nach § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

 

5. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Beigebung eines Rechtsbeistandes war abzuweisen, weil dies im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung offenkundig nicht erforderlich war (§ 51a Abs. 1 VStG).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  G r o f

 

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