Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530409/16/Re/Sta

Linz, 27.04.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der Frau I S, gegen den Bescheid der Bezirkshaupt­mann­schaft Gmunden vom 13. Jänner 2006, Zl. Ge20-46116/01-2006, betreffend die Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Zimmereibetriebsanlage gemäß § 77 GewO 1994,  zu Recht erkannt:

 

Anlässlich der Berufung wird der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 13. Jänner 2006, Ge20-46116/01-2006, insoferne ergänzt, als das der Genehmigung zu Grunde liegende Projekt vervollständigt wird durch das vorgelegte schalltechnische Projekt des Baumeisters Ing. R S, T, vom 9. März 2006 und die Betriebsbeschreibung des der Genehmigung zu Grunde liegenden Projektes ergänzt wird durch Aufnahme des zu erwartenden und der Beurteilung zu Grunde gelegten

Betriebsverkehrs:

06.45 bis 07.15 Uhr           maximal 10 Pkw bzw. Kleinbusse

07.00 bis 12.00 Uhr                             5 Pkw bzw. Kleinbusse

12.00 bis 12.45 Uhr                             5 Pkw bzw. Kleinbusse

13.00 bis 16.30 Uhr                             5 Pkw bzw. Kleinbusse

16.30 bis 18.00 Uhr                             5 Pkw bzw. Kleinbusse

 

Lkw-Verkehr:

Maximal drei An- und Auslieferungen pro Woche.

Staplerverkehr: maximal 1 Stunde pro Tag im Freien

 

Im Übrigen wird die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1, 67d und 42 Abs.1 des Allgemeinen Verwaltungs­ver­fahrens­gesetzes 1991 idgF (AVG).

§§ 359a, 77 und 356 Abs.1 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als im gegenständlichen Verfahren belangte Behörde hat mit dem Bescheid vom 13. Jänner 2006, Ge20-46116/01-2006, über Antrag der Holzbau B GesmbH, S, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Zimmereibetriebsanlage auf dem Gst. Nr.  der KG. V, Gemeinde S, mit einer Betriebszeit von Montag bis Freitag, 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr und Samstag von 6.00 Uhr bis 15.00 Uhr erteilt.

Dies unter Zitierung der dem Projekt zu Grunde gelegten Projektsunterlagen und unter gleichzeitiger Vorschreibung einer Vielzahl von mit der Errichtung und dem Betrieb im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Auflagen, welche von den, dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen in gewerbetechnischer und brandschutztechnischer Hinsicht sowie aus den Bereichen Arbeitnehmerschutz, Luftreinhaltung und Energietechnik und auch aus lärmtechnischer Hinsicht vorgeschlagen bzw. für erforderlich erachtet wurden.

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, aus dem Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen ergebe sich, dass nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten sei, dass durch die Errichtung der Anlage bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 bis 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt würden.

 

Im Bescheid wurde insbesondere auch in Bezug auf die von der nunmehrigen Berufungswerberin eingebrachten Einwendungen festgestellt, dass in Bezug auf die Hochwassersituation bzw. die Versickerung von Oberflächenwässern auf das gleichzeitig anhängige wasserrechtliche Bewilligungsverfahren verwiesen werde sowie Bezug auf befürchtete Lärmbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden schalltechnischen Projekt vom Sachverständigen insbesondere unter Berücksichtigung der bestehenden Lärm-Ist-Situation keine Einwände bestünden und gleichzeitig auch ein Auflagepunkt in lärmtechnischer Hinsicht vorgeschlagen und im Bescheid aufgenommen wurde, in Bezug auf Belästigungen durch Staub auch gutachtlich ein Reststaubgehalt von insgesamt unter der Irrelevanzgrenze liegend sachverständig festgestellt wurde und somit insgesamt die Genehmigung zu erteilen war.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Nachbarin I S, S, mit Eingabe vom 22. Jänner 2006, innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies mit nachstehendem Vorbringen:

"1. Punkt C6 – "Freiflächenbeleuchtungen sind so anzuordnen, dass Nachbarn und Straßenbenützer nicht geblendet werden."

Diese Formulierung ist zu allgemein. Auflagen sind konkret zu formulieren, dh es wurde verabsäumt festzulegen wie diese zu situieren sind.

2. Im Sinne der Projektunterlagen ist davon auszugehen, dass auch im Freibereich emissionsintensive Tätigkeiten durchgeführt werden (Staplerfahrten, Lkw-Fahrten, Be- und Entladetätigkeiten) wie sie bei einem Betrieb dieser Größenordnung üblich sind. Dieser Umstand wurde im Bescheid nicht berücksichtigt.

3. Aufgrund der bekannt sensiblen Lage des bewilligungspflichtigen Areals (Hochwassergefährdung durch die Alm, gelbe Gefahrenzone, Rutschgefährdung des Hanges) ist dieses Gebiet offenkundig für die Errichtung eines Gewerbebetriebes nicht tauglich. Zudem wurde auf das Gefährdungspotential eines noch verrohrten kleinen Baches am Fuße der Bundesstraßenböschung vergessen.

Beweis: Ereignisse der Vergangenheit – Hochwasser 1978 bzw. 2002 (Überschwemmung des gegenständlichen Grundstückes durch die Alm) Vorbegutachtung der Wildbach und Lawinenverbauung vom 4.5.2005, beiliegender Zeitungsartikel.

Im Sinne meines Vorbringens beantrage ich gegenständlichen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben."

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  iVm § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-46116/01-2006 sowie Einholung ergänzender Projektsangaben sowie darauf aufbauender ergänzender luftreinhalte- und lärmtechnischer Amtssachverständigengutachten.

 

Die Verfahrensergänzungen wurden schließlich der Berufungswerberin nachweisbar zur Kenntnis gebracht und wurde von ihr innerhalb offener Frist eine Gegenäußerung nicht mehr abgegeben.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

 

In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundge­machte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt ; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar.

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

 

Die Einsichtnahme in den vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde ergab, dass die Holzbau B GesmbH, S, mit Eingabe vom 22. August 2005 die gewerbebehördliche Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Zimmerei (Produktion, Lager, Heizung, Büro, Sanitär, Sozialraum, Magazin, Schlosserei) im Standort S, Gst. Nr. , KG. V, beantragt hat. Dies unter gleichzeitiger Einreichung von Projektsunterlagen, welche nach Vorprüfung durch die belangte Behörde der mit Kundmachung vom 4. Oktober 2005 anberaumten und am 24. Oktober 2005 durchgeführten mündlichen Verhandlung über den Antrag zu Grunde gelegt wurden. An dieser Verhandlung hat auch ein bau- und gewerbetechnischer Amtssachverständiger, welcher auch zu relevierten Vorbringen in Bezug auf Lärm- und Luftimmissionen gutachtlich Stellung bezog sowie ein Vertreter der Brandverhütungsstelle, des Arbeitsinspektorates, der Wildbach und Lawinenver­bauung, Gebietsbauleitung Salzkammergut sowie der Abteilung Straßenbau des Amtes der Oö. Landesregierung, weiters der Bürgermeister der Standortgemeinde sowie mehrere Nachbarn teilgenommen. Die Berufungswerberin hat an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen, sondern rechtzeitig vor dieser Verhandlung schriftliche Einwendungen bei der Gewerbebehörde I. Instanz einge­bracht. Diese wurden im Rahmen der Verhandlung verlesen und der Verhandlungs­schrift als Beilage angeschlossen. In diesen Einwendungen vom 17. Oktober 2005 bringt Frau S im Wesentlichen befürchtete Gefährdungen durch Lärm, Geruch, Staub, Chemikalien, insbesondere durch zu- und abfahrende Pkw, Lkw und Stapler sowie durch die maschinelle Einrichtung der Betriebsanlage und Staub und Staubbelastung von der freiflächigen Lagerstelle vor. Weiters Gesundheits­gefährdung durch Rutschungen, die durch den Bau selbst verursacht würden, da es sich um einen Hochwasserabflussbereich der Alm und somit um eine Gefahrenzone handle. Es bestehe Bauverbot und dürfe keine gewerbliche genutzte Fläche bewilligt werden, es würde auch der Zivilrechtsweg beschritten werden.

 

In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die oben zitierten Bestimmungen des
§ 356 Abs.1 GewO 1994 iVm § 42 AVG zu verweisen, wonach eine grundsätzlich von Nachbarn bestehende Parteistellung solange und in dem Umfang aufrecht bleibt, als zulässige Einwendungen erhoben werden. Einwendungen, die nicht während der mündlichen Verhandlung oder schriftlich bei der Gewerbebehörde I. Instanz eingebracht werden, können daher zulässiger Weise in der Berufung nicht mehr releviert werden. Projiziert auf das vorliegende Berufungsvorbringen bedeutet dies, dass Einwendungen im Zusammenhang mit Blendwirkung durch Freiflächenbeleuch­tungen nicht mehr zulässigerweise im Berufungsverfahren vorgebracht werden können, da diesbezüglich mangels entsprechendem Vorbringen im Rahmen des erstinstanzlichen Genehmigungsverfahrens unter Beachtung des § 42 AVG, welcher auch in der Kundmachung zur mündlichen Verhandlung samt Rechtsfolgen zitiert wurde, Präklusion eintrat. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die ohnedies diesbezüglich vom Amtssachverständigen vorgeschlagene und in den Genehmigungsbescheid aufgenommene Auflage C6 zu verweisen. Von der Konsenswerberin wurde hiezu darüber hinaus ausgeführt, dass lediglich beabsichtigt sei, den Firmenschriftzug auf der neuen Halle durch eine entsprechende Lichtquelle indirekt zu beleuchten, was bedeutet, dass die Leuchten nicht in Richtung Bundesstraße oder in Richtung der Liegenschaft der Berufungswerberin scheinen.  Darüber hinausgehend kann sich eine genehmigte Beleuchtung nur im Rahmen des eingereichten Projektes befinden.

 

Zu Recht bringt die Berufungswerberin unter Punkt 2 vor, dass beim gegenständlichen Betrieb auch von Fahrtätigkeiten im Freien wie Staplerfahrten, Lkw-Fahrten, Be- und Entladetätigkeiten, stattfinden und diese im Bescheid nicht ausdrücklich berücksichtigt worden sind. Aus diesem Grunde wurde über Auftrag der Berufungsbehörde im Wege der Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde Projektsergänzungen von der Konsenswerberin eingefordert und wurden diese mit der Vorlage des schalltechnischen Projektes – Betriebsverkehr – verfasst am 9. März 2006 als Ergänzung zum bereits vorliegenden schalltechnischen Projekt von Ing. R S, T, beigebracht; dabei werden als Projektsgrundlage maximale Betriebsverkehrsfrequenzen für folgende Fahrten zu Grunde gelegt:

"Betriebsverkehr:

06.45 bis 07.15 Uhr           maximal 10 Pkw bzw. Kleinbusse

07.00 bis 12.00 Uhr                             5 Pkw bzw. Kleinbusse

12.00 bis 12.45 Uhr                             5 Pkw bzw. Kleinbusse

13.00 bis 16.30 Uhr                             5 Pkw bzw. Kleinbusse

16.30 bis 18.00 Uhr                             5 Pkw bzw. Kleinbusse

 

Lkw-Verkehr:

Maximal drei An- und Auslieferungen pro Woche.

Staplerverkehr: maximal 1 Stunde pro Tag im Freien".

 

Diese somit zum beantragten Genehmigungsumfang zählenden Fahrbewegungen wurden in der Folge im Rahmen des vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde veranlassten ergänzenden Ermittlungsverfahrens einer zusätzlichen und ergänzenden Begutachtung dahingehend unterzogen, wieweit sich diese in lärmtechnischer bzw. in luftschad­stofftechnischer Hinsicht auf die Umwelt, insbesondere die Liegenschaft der Bw, auswirken.

Der lärmtechnische Amtssachverständige der Abteilung Umwelt- und Anlagen­technik, Bezirksbauamt Gmunden, hat in diesem Zusammenhang festgestellt:

 

"Zusätzlich zum 'Schalltechnischen Projekt' des Baumeisters, Ing. R S aus T, vom 17.11.2005 wurden ergänzende Angaben hinsichtlich Betriebsverkehr vom 9.3.2006 und Einfluss des Bauvorhabens auf die Liegenschaft der Einschreiterin (Grundstück, KG. V) vom 2.5.2006 vom oa. Projektanten unter Mitarbeit von D.I.  J P vorgelegt.

 

Grundsätzlich wurde festgestellt, dass bei den Immissionspunkten I und II auf den Parz. Nr.  und 745/3 keine Erhöhung der Ist-Situation zu erwarten ist. Diese Aussage trifft auch auf die Liegenschaft Parz. Nr.  zu, da diese Liegenschaft unmittelbar südlich an das Grundstück angrenzt, werden die Ist-Situations-Messergebnisse auch hiefür herangezogen. Diesbezüglich wird auch auf den Lageplan verwiesen.

 

Festzuhalten ist, dass die Ist-Situation durch den Verkehrslärm auf der B 120 S Straße maßgeblich geprägt ist (laut Projekt über 400 Fahrzeuge pro Stunde) und der äquivalente Dauerschallpegel LA,eq dadurch zwischen 62 dB und 66 dB liegt. Der LA,95 (Basispegel) liegt zwischen 36 dB und 47 dB.

 

Für die Liegenschaft Parz. Nr.  ergibt sich ein errechneter Immissionspegel von 40,25 dB (A). Dieser liegt im Bereich der Basispegel und mehr als 20 dB unter dem niedrigst gemessenen äquivalenten Dauerschallpegel LA,eq = 42 dB (A)."

 

Der lufttechnische Amtssachverständige der Abteilung Umwelttechnik des Amtes der Oö. Landesregierung stellt unter Berücksichtigung der selben zugrunde gelegten Fahrbewegungen und nach Durchführung eines Lokalaugenscheines zunächst fest, dass östlich der Betriebsumfahrung der gegenständlichen Betriebshalle in einem Abstand von ca. 20 Meter der Nord-Süd-Verlauf der S Straße B120 (W Straße) führt, welche auf einem ca. acht Meter erhöhten Niveau gegenüber dem Niveau der gegenständlichen Betriebshalle liegt. Die kürzeste Entfernung von der Betriebsumfahrung im Osten des Grundstückes Nr. der KG. F, zur Grundgrenze des Grundstücks Nr.  der KG. F, auf welchem das Wohnhaus der Bw situiert ist, beträgt ca. 30 Meter. Entsprechend einer Verkehrszählung des Amtes der Oö. Landesregierung zwischen 24. Juni 2006 und 8. Juli 2006 auf der B120 ist rechnerisch ein durchschnittlicher täglicher Verkehr von ca. 470 PKW und 40 LKW Fahrbewegungen im Bereich der gegenständlichen Liegenschaften auszugehen. Zur Ermittlung von Immissionsbelastungen durch den gegenständlichen Werksverkehr wurden als Worst-Case-Annahme in der höchstbelasteten halben Stunde 10 PKW-Fahrten und 3 LKW-Fahrten zugrunde gelegt. Für die Berechnung von Langzeitmittelwerten wurden 30 PKW- und 4 LKW-Fahrbewegungen (3 LKW + Hubstapler) pro Tag zugrunde gelegt und darauf aufbauend die Immissions­konzentrationen bei den nächstliegenden Wohnnutzungen in ca. 30 Meter östlicher Entfernung anhand eines empirischen Rechenmodels berechnet. Die Berechnungsergebnisse ergaben Zusatzbelastungen durch CO, Benzol und PM10 wesentlich unter drei Prozent und bei NO2 wesentlich unter einem Prozent der jeweiligen Immissionsgrenzwerte. Hingewiesen wurde vom beigezogenen Amtssachverständigen in diesem Zusammenhang auf einen Leitfaden des Umweltbundesamtes im Zusammenhang mit Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten von Luftschadstoffen im UVP-Verfahren, wonach eine Genehmigung dann nicht versagt werden darf, wenn die durch die Emissionen der Anlage bedingte Zusatzbelastung drei Prozent des Kurzzeit-Immissionsgrenzwertes und ein Prozent des Langzeit-Immissionsgrenzwertes nicht überschritten wird. Abschließend stellt der Amtssachverständige fest, dass aufgrund der zu erwartenden irrelevant geringen Zusatzbelastung durch Luftschadstoffimmissionen aufgrund des prognostizierten Werksverkehrs der Konsenswerberin (Anmerkung des erkennenden Mitgliedes: nur dieser, der Begutachtung zugrundeliegende Werksverkehr ist als genehmigter Umfang anzusehen) sich für das Nachbargrundstück mit Wohnnutzung durch die Bw keine relevanten Veränderungen der Grundbelastung ergeben. Änderungen zum bereits erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Gutachten aus Sicht der Luftreinhaltung konnten daher nicht festgestellt werden.

 

Beide hier zitierten Gutachten vom 1. Februar 2007 und vom 20. Februar 2007 sind schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Sie wurden der Bw im Rahmen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens nachweisbar zur Kenntnis gebracht und hat diese innerhalb offener Frist eine Äußerung hiezu nicht mehr abgegeben. Die Gutachten können somit der Entscheidung zugrunde gelegt werden bzw. ermöglichen die Aussage, dass der nunmehr festgelegte Umfang von Fahrbewegungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der gegenständlichen Anlage eine unzumutbare Belästigung bzw. eine Gefährdung der Bw nicht begründen kann.

 

Wenn schließlich von der Bw in ihrer Berufung vom 22. Jänner 2006 auf ein Bauverbot im gegenständlichen Areal wegen Hochwassergefährdungen durch die Alm bzw. Rutschgefährdungen des Hanges verweist, so ist diesbezüglich auf die erforderlichen einschlägigen Bewilligungsverfahren nach den baurechtlichen Vorschriften bzw. erforderlichenfalls in Bezug auf Bauvorhaben im Hochwasser­bereich nach den wasserrechtlichen Vorschriften zu verweisen und konnte diesem Berufungsvorbringen somit zulässigerweise keine Folge gegeben werden.

 

Insgesamt war dem Berufungsvorbringen daher teilweise Folge zu geben und diesbezüglich der Spruch des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides entsprechend zu konkretisieren bzw. zu ergänzen und somit aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

 

 

Dr. Reichenberger

 

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