Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150468/10/Lg/Hue

Linz, 02.05.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 18. April 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des O G, D-98 S, C, vertreten durch Rechtsanwälte H & J, D-98 S, S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 10. Juli 2006, Zl. BauR96-436-2005, wegen einer Übertretung des Bundes­straßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG), zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung wird im Schuldspruch keine Folge gegeben; im Strafausspruch jedoch mit der Maßgabe, dass die Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.                  Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 20 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden verhängt, weil er am 25. August 2005 um 14.05 Uhr als Lenker eines Kfz mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem behördlichen Kennzeichen B- die mautpflichtige A I, ABKm 37, Gemeinde W, in Fahrtrichtung V benutzt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Fahrzeugen, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt. Die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges sei höher gewesen, als die eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät. Tatsächliche Achsenzahl: 4, eingestellte Achsenzahl: 2.

 

2.      In der Berufung wird ausdrücklich eingeräumt, "einen Mautverstoß im Sinne der Bestimmungen begangen zu haben." Allerdings beruhe der Mautverstoß auf einer nicht vorhandenen Kenntnis des Mautgerätes und einer Falschinformation des Arbeitgebers. Der Bw habe sich vor Fahrtantritt davon informiert, dass das Mautgerät ordnungsgemäß eingestellt gewesen sei. Dies sei dem Bw vom Arbeitgeber bejaht worden. Erst später hätte der Bw vom Arbeitgeber die Information erhalten, dass das Mautgerät defekt sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er jedoch in Unkenntnis der falschen Einstellung schon mehrere Mautverstöße begangen. Auch sei lediglich an den Zulassungsbesitzer (Arbeitgeber) ein Ersatzmaut-Angebot erfolgt, nicht jedoch an den Bw.

 

Beantragt wird die Reduktion der Strafe auf die Höhe der Ersatzmaut.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Lenkeranzeige der A vom 11. Oktober 2005 zugrunde, die den gegenständlichen Tatvorwurf enthält. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges mit 4 höher gewesen sei als die mit 2 eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät und dadurch sei die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden.

Gemäß § 19 Abs. 4 BStMG sei der Zulassungsbesitzer am 27. August 2005 schriftlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden, dieser Aufforderung sei er aber nicht nachgekommen.

 

Nach Strafverfügung vom 4. November 2005 brachte der Bw vor, dass das Kfz aus der Werkstatt gekommen und der Bw während der Fahrt über einen Defekt der GO-Box benachrichtigt worden sei. Man solle sich wegen des Verwaltungsstrafverfahrens an den Zulassungsbesitzer wenden.

 

Einer zusätzlichen Stellungnahme der A vom 8. Februar 2006 ist neben einer Wiedergabe und Erläuterung der bestehenden Rechtslage lediglich der Anzeigeinhalt zu entnehmen. Als Beilage sind zwei Beweisfotos und eine Einzelleistungsinformation vom Tattag angeschlossen.   

 

Dazu erfolgte seitens des Bw – trotz eingeräumter Möglichkeit – keine Stellungnahme.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

Auf Anfrage teilte die A am 24. August 2006 und 12. April 2007 dem Unabhängigen Verwaltungssenat mit, dass für das gegenständliche Kfz die GO-Box nicht ausgetauscht wurde und zwei weitere Anzeigen erfolgt seien und übermittelte eine Reihe von Einzelleistungsinformationen für Fahrten zwischen dem 26. August 2005 und dem 30. März 2007.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Verhandlungsleiter fest, dass trotz ordnungsgemäßer Ladung lediglich der Amtssachverständige zur öffentlichen mündlichen Verhandlung erschienen ist und gab bekannt, dass laut Mitteilung der A die gegenständliche GO-Box nicht ausgetauscht wurde und dem Unabhängigen Verwaltungssenat stichprobenartig Einzelleistungsnachweise für den Zeitraum vom 26. August 2005 bis zum 30. März 2007 übermittelt worden seien. Aus diesen Einzelleistungsinformationen sei ersichtlich, dass das gegenständliche Kfz teilweise mit einer Achseneinstellung "4" und teilweise mit "2" gefahren ist. Weiters teilte die A mit, dass zwei weitere Anzeigen erfolgt seien.

 

Der Amtssachverständige wurde ersucht zur Frage Stellung zu nehmen, mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit es sein kann, dass trotz richtig eingestellter Achsenzahl eine falsche Achsenzahl abgebucht wird.

 

Dazu stellte der Sachverständige fest, dass aufgrund des Aufbaues und der Funktionsweise des Kommunikationssystems mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine falsche Mitteilung an den Mautbalken dahingehend, dass z.B. drei Achsen eingestellt wurden und dem Balken lediglich eine Achseneinstellung "2" signalisiert werde, aufgrund des verwendeten Verschlüsselungscodes ausgeschlossen werden könne. Dieser Verschlüsselungscode könne auch durch andere zugelassene elektronische oder elektrotechnische Geräte nicht in der Weise beeinflusst werden, dass es zu einer Verstellung der Achsanzahl komme. Es sei lediglich die Möglichkeit gegeben, dass es zu keiner Abbuchung komme. Weiters könne aufgrund des Aufbaues der GO-Box eine Verstellung der eingestellten Achsenzahl durch fahrdynamische Einflüsse (z.B. starkes Bremsen, Beschleunigen, Überfahren einer Schlaglochstrecke) ausgeschlossen werden, da der massebehaftete Schalter einer sehr geringe Masse aufweise, sodass die wirkenden Beschleunigungskräfte den Druckpunkt des Betätigungstasters zur Achseinstellung nicht überwinden könnten. Weiters sei in praktischen Versuchen vom Amt der Oö. Landesregierung und im Probebetrieb des Mautsystems nicht möglich gewesen, eine Achsverstellung durch fahrdynamische Einflüsse herbeizuführen.

 

Damit wurde das Ermittlungsverfahren abgeschlossen.

 

5.   Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

5.1. Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

 

Punkt 8.2.2. der Mautordnung besagt, dass bei Ausgabe der GO-Box eine Basiskategorie entsprechend der vorhandenen Achsenanzahl des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges eingestellt wird (die Basiskategorie stellt die Untergrenze für eine manuelle Umstellung durch den Nutzer dar). Der Kraftzeuglenker hat vor jedem Fahrtantritt die Kategorie entsprechend Punkt 8.2.4.2. zu überprüfen.

 

Nach Punkt 8.2.4.2. der Mautordnung hat sich der Nutzer vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes über die Funktionstüchtigkeit der GO-Box durch einmaliges Drücken (kürzer als zwei Sekunden) der Bedientaste zu vergewissern (Statusabfrage). Diese Überprüfungspflicht umfasst jedenfalls auch die korrekte Deklarierung und Einstellung der Kategorie gemäß Punkt 8.2.2.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs. 2 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 zu keiner Betretung, so hat die ASFINAG den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organes der öffentlichen Aufsicht beruht und die Geltendmachung der Haftung gemäß § 23 weder offenbar unmöglich noch wesentlich erschwert sein wird. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen drei Wochen ab Ausfertigung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

 

5.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw eine Mautstrecke mit einem Kfz mit vier oder mehr Achsen benützt hat. Unstrittig ist ferner, dass der Zulassungsbesitzer im Sinne des § 19 Abs. 4 BStMG zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden ist, dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen wurde.

 

Gegen einen technischen Defekt spricht aber vor allem die Aussage des verkehrstechnischen Sachverständigen, an deren Richtigkeit und Schlüssigkeit der Unabhängige Verwaltungssenat keinen Zweifel hat und der der Bw nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, wonach aus technischer Sicht eine „unabsichtliche“ Verstellung auszuschließen ist. Die Drucktaste weist einen relativ großen Widerstand auf und hat eine kleine Masse (konstruktive Ausführung), sodass davon ausgegangen werden muss, dass durch fahrdynamische Einflüsse Beschleunigen, Bremsen etc. eine unbeabsichtigte Verstellung, sprich Betätigung des Drucktasters, auszuschließen ist. Weiters sind bei Einhaltung der Mautordnung, mit der darin vorgesehenen Mitwirkung des Lenkers, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine für den Fahrer nicht erkennbaren Abbuchungsprobleme zu erwarten. Dabei ist nicht aus den Augen zu verlieren, dass gegenständlich die Problematik nicht in einer Kommuni­kationsunterbrechung (Nichtabbuchung), sondern in einer fehlerhaften Einstellung der Achsenzahl liegt. Ein selbsttätiges Verstellen der Achsen­anzahl der Go-Box kann bei Einhaltung der Bestimmungen der Mautordnung –  wie bereits oben ausgeführt wurde – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Ein Systemfehler (ein technischer Defekt des Systems außerhalb der Go-Box) ist notorisch äußerst unwahrscheinlich, was durch die Aussagen des Sachverständigen bestätigt wird. Widerlegt wird die – ohnehin nur als Implikation einer nicht glaubwürdigen Behauptung sich ergebende – Erwägung eines Systemfehlers zusätzlich daraus, dass – wie aus der vorliegenden Einzelleistungsinformation ersichtlich ist – der Bw am Tattag auf einer Strecke zwischen 13.40 Uhr und 23.31 Uhr insgesamt 80 Mautportale (!) durchfahren hat, die alle offensichtlich ordnungsgemäß funktioniert und die bei der Go-Box eingestellte Achsenzahl (2) registriert und abgebucht haben.

Weiters spricht gegen einen technischen Defekt des Mautsystems die Tatsache, dass die gegenständliche GO-Box zwischen August 2005 und März 2007 ständig in Verwendung war und laut Information der A nicht ausgetauscht worden ist.

Das Vorbringen des Bw hinsichtlich der ordnungsgemäßen Handhabung der GO-Box ist damit widerlegt.

 

Wenn der Bw moniert, das Ersatzmautangebot sei nicht ihm sondern lediglich dem Arbeitgeber (Zulassungsbesitzer) zur Kenntnis gebracht worden, verkennt er, dass gem. § 19 Abs. 4 BStMG der Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern ist. Dies ist erfolgt und wurde zudem auch nicht bestritten. Die Ersatzmaut wurde nicht (zeitgerecht) beglichen, damit entfällt der Strafaufhebungsgrund des § 20 Abs. 3 BStMG.

 

Dem Bw ist deshalb vorzuwerfen, dass er seinen Pflichten als Fahrzeuglenker gem. Punkt 8.2.4.2. der Mautordnung nicht nachgekommen ist, da er die geänderte Achsenzahl nicht überprüft bzw. manuell umgestellt hat. Nicht entschuldigend wirkt der Hinweis auf die Unkenntnis des Bw hinsichtlich der GO-Box. Der Lenker ist verpflichtet, sich vor dem Befahren einer mautpflichtigen Strecke mit den rechtlichen und faktischen Voraussetzungen der legalen Benützung mautpflichtiger Straßen auf geeignete Weise vertraut zu machen.  

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Im Zweifel ist zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass er übersehen hat, die Achsenzahl manuell umzustellen. Insoweit sich der Bw darauf beruft, sich auf die Auskünfte seines Arbeitgebers verlassen zu haben, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Überprüfung der richtigen Achszahlerstellung eine Lenkerpflicht darstellt, deren Verletzung Fahrlässigkeit begründet.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass die gesetzliche Mindestgeldstrafe (und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Im Hinblick darauf, dass zur Unbescholtenheit als weiterer Milderungsgrund die wenigstens teilweise Mautentrichtung tritt (ein Umstand, der auch nach der Mautordnung die Höhe der Ersatzmaut beeinflusst  und der regelmäßig zum Aufgriff der Täter führt), erscheint es vertretbar unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts (§ 20 VStG), die Strafe auf die Hälfte herabzusetzen. Die Tat bleibt jedoch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist das Verschulden des Bw in Form der oben angesprochenen Fahrlässigkeit nicht als geringfügig einzustufen, da die Überprüfung der eingestellten Achsenzahl durch den Bw gegenständlich die zentrale Lenkerpflicht darstellt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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