Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162003/6/Ki/Da

Linz, 30.04.2007

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des W S, G, L, vom 28.1.2007 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 17.1.2007, VerkR96-20741-2006, wegen einer Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet (Übertretung des KFG 1967) zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat gegen den Berufungswerber wegen einer Übertretung des KFG 1967 eine Strafverfügung (VerkR96-20741-2006 vom 16.10.2006) erlassen.

Ein gegen diese Strafverfügung erhobener Einspruch vom 1.1.2007 (Poststempel 11.1.2007) wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als verspätet zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber am 28.1.2007 Berufung erhoben und darauf hingewiesen, dass er innerhalb der Einspruchsfrist einen mündlichen Einspruch getätigt hätte. Das Schriftstück, das den Einspruch belegt, sei später nachgereicht worden. Der Name des bearbeitenden Beamten sei ihm leider nicht mehr bekannt, jedoch sei ihm von dieser Person versichert worden, eine Erledigung des Antrages herbeizuführen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 26.4.2007. An dieser Verhandlung nahmen der Berufungswerber sowie als Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems FOI. F W, welcher auch als Zeuge einvernommen wurde, teil.

 

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigte der Berufungswerber zunächst, dass die Hinterlegung ordnungsgemäß erfolgte, er verblieb jedoch dabei, dass er einen mündlichen Einspruch erhoben hätte, er könne sich jedoch an das Datum des Einspruches bzw. an den Namen jener Person, welche den Einspruch entgegengenommen hat, nicht mehr erinnern.

 

Der Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems erklärte im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Befragung, dass kein Bediensteter der Abteilung ein entsprechendes Gespräch entgegengenommen hätte bzw. kein entsprechender Aktenvermerk vorliege. Es sei an alle Bediensteten die Weisung ergangen, im Falle eines mündlichen Einspruches einen entsprechenden Aktenvermerk anzulegen.

 

Dass der Anruf des Berufungswerbers an die Bürgerservicestelle oder eine andere Abteilung der Bezirkshauptmannschaft gegangen sein könnte, schloss Herr W definitiv aus.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

 

Die gegenständliche Strafverfügung wurde dem Berufungswerber laut vorliegendem RSa-Abschnitt und unbestritten am 14.11.2006 durch Hinterlegung zugestellt und es begann mit diesem Datum die zweiwöchige Einspruchsfrist zu laufen. Demnach hätte der Berufungswerber den Einspruch spätestens mit Ablauf des 28.11.2006 erheben müssen.

 

Tatsächlich wurde der – schriftliche - Einspruch laut Poststempel erst am 11.1.2007 und somit verspätet zur Post gegeben.

 

Was das Vorbringen des Berufungswerbers, er habe rechtzeitig mündlich Einspruch erhoben, anbelangt, so gelangt in Anbetracht der Gesamtumstände der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Auffassung, dass Herr S nicht glaubhaft machen konnte, dass er tatsächlich innerhalb der Einspruchsfrist einen Einspruch gegen die Strafverfügung bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems telefonisch erhoben hat.

 

Weder finden sich im Verfahrensakt entsprechende Aufzeichnungen, noch ist der Berufungswerber in der Lage bekanntzugeben, mit wem bzw. wann er das entsprechende Telefonat geführt hat. Grundsätzlich ist nach der geltenden Rechtslage ein telefonischer Einspruch als mündliches Anbringen zulässig, derartige Anbringen sind gemäß § 16 AVG von der Behörde in einem Aktenvermerk festzuhalten, in Zweifelsfällen wird man aber vom Einschreiter verlangen können, dass er in der Lage ist entsprechende Auskünfte darüber zu erteilen, mit wem er das Telefonat geführt hat, um entsprechende Nachforschungen anstellen zu können. Dazu ist jedoch Herr S, wie er selbst ausführt, nicht mehr in der Lage, sodass der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens davon ausgeht, dass ein derartiges Telefonat, in welchem ausdrücklich Einspruch erhoben wurde, letztlich nicht stattgefunden hat und der Einspruch nach Ablauf der Frist erhoben wurde.

 

Im Hinblick darauf, dass der Einspruch nicht rechtzeitig erhoben wurde, wurde die Strafverfügung rechtskräftig und es war sowohl der Erstbehörde als auch der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt, sich noch inhaltlich mit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auseinander zu setzen.

 

Zur Erläuterung des Berufungswerbers wird bemerkt, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

 

 

 

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