Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162018/7/Sch/Hu

Linz, 26.04.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn N D vom 7.2.2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 9.1.2007, VerkR96-7598-2006-Dg, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 25.4.2007 zu Recht erkannt:

 

 

I.                         Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                        Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 100 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 9.1.2007, VerkR96-7598-2006-Dg, wurde über Herrn N D, S, S, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO eine Geldstrafe von 500 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen, verhängt, weil er am 22.10.2006, um 13.36 Uhr in der Gemeinde Pfaffstätt, Landesstraße Ortsgebiet, Nr. 505 bei km 3.441, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 69 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt eingehend erörtert.

 

Der Meldungsleger hat hiebei zeugenschaftlich angegeben, von seinem Standort bei Str.km 3,230 der Mattseer Landesstraße im Ortsgebiet Pfaffstätt aus Geschwindigkeitsmessungen mittels Lasergerät durchgeführt zu haben. Die Messungen erfolgten in Richtung Jeging, wobei sowohl der abfließende als auch der ankommende Verkehr beobachtet wurde. Dem Meldungsleger sei aufgrund eines lauten Motorgeräusches vorerst akustisch aufgefallen, dass ein Fahrzeug sich von hinten seinem Standort nähert, das offenkundig eine überhöhte Fahrgeschwindigkeit einhalten könnte. Die danach im abfließenden Verkehr durchgeführte Messung des Fahrzeuges des nunmehrigen Berufungswerbers ergab eine Fahrgeschwindigkeit von 123 km/h, nach Abzug der 3 % Verkehrsfehlergrenze sohin 119 km/h. Dem Meldungsleger gelang es trotz dieser hohen Fahrgeschwindigkeit zwar, das Kennzeichen dieses Fahrzeuges noch abzulesen, ein unmittelbar danach fahrendes Fahrzeug mit ebenso hoher gemessener Fahrgeschwindigkeit konnte aber nicht mehr identifiziert werden. Letzterer Fahrzeuglenker konnte später auch nicht mehr angehalten werden, wohl aber der Berufungswerber.

 

Dieser Vorgang ist letztlich aber nicht von Entscheidungsrelevanz, da der Meldungsleger bei seiner Einvernahme nicht den geringsten Zweifel offen gelassen hat, dass hier irgendeine Verwechslung erfolgt sein könnte. Im Zusammenhang mit dem entgegenkommenden Verkehr gab er an, dass ein solcher zum Messzeitpunkt ohnedies nicht vorhanden war. Was die beiden Fahrzeuge im abfließenden Verkehr betrifft, stellt sich diese Frage letztlich auch nicht, da beide mit der gleich hohen Geschwindigkeit gemessen wurden.

 

Der Meldungsleger hat seine Angaben glaubwürdig gemacht und sind sie als absolut schlüssig anzusehen. An der Verlässlichkeit des Messergebnisses kann daher keinerlei Zweifel bestehen. Sohin war es der Entscheidung zugrunde zu legen.

 

Wenn der Berufungswerber angibt, zwar eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben, diese aber wesentlich unterhalb des gemessenen Wertes gewesen sei, so kann er damit das oben erwähnte Beweismittel, nämlich eine Geschwindigkeitsmessung mit einem geeigneten Lasergerät, nicht in Zweifel ziehen. Damit konnte auch seiner Berufung dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

 

Zur Strafzumessung ist zu bemerken, dass § 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 für Geschwindigkeitsüberschreitungen um mehr als 40 km/h im Ortsgebiet einen Strafrahmen von 72 Euro bis 2.180 Euro vorsieht.

 

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen in einem derartigen Ausmaß wie vorliegend nicht nur eine abstrakte, sondern häufig schon eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen. Solche Übertretungen sind immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle. Wie der bei der Berufungsverhandlung durchgeführte Lokalaugenschein ergeben hat, liegt die Tatörtlichkeit in einem Ortsgebiet, bei dem der Straßenverlauf zwar relativ gerade ist und daher rein technisch betrachtet solche Fahrgeschwindigkeiten erreicht werden können, was aber nichts daran ändert, dass das Gefahrenpotential hoch bleibt. Neben einer durchgehenden Verbauung befindet sich dort zudem eine relativ stark frequentierte Betriebsausfahrt und kommt daher der Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Sinne der örtlichen Verkehrssicherheit erhebliche Bedeutung zu.

 

Zudem muss angenommen werden, dass derartig hohe Geschwindig­keits­über­schreitungen einem Lenker nicht mehr versehentlich unterlaufen, sondern bewusst in Kauf genommen werden. Die vom Berufungswerber eingehaltene Fahr­ge­schwindig­keit wäre nicht einmal auf einer Freilandstraße erlaubt gewesen, so musste ihm völlig klar sein, dass er in Bezug auf das durchfahrene Ortsgebiet erst recht beträchtlich über dem Erlaubten lag.

 

Dem Berufungswerber kamen keinerlei Milderungsgründe, insbesondere nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Er musste vielmehr bereits mehrmals wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, ua wegen §§ 16 und 21 leg.cit., verwaltungsstrafrechtlich belangt werden.

 

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro erscheint sohin auch der Berufungsbehörde in Einklang mit den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG.

 

Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, insbesondere sein monatliches Einkommen von etwa 1.300 Euro netto, werden es ihm ermöglichen, die Verwaltungsstrafe zu begleichen.

 

Im Falle eines entsprechenden begründeten Antrages kann von der Erstbehörde die Bezahlung der Strafe im Ratenwege bewilligt werden.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

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