Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162061/6/Zo/Da

Linz, 07.05.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn T J F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N N, G, vom 15.2.2007 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 22.1.2007, Zl. VerkR96-6708-2005, wegen drei Übertretungen des KFG 1967 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23.4.2007 durch sofortige Verkündigung zu Recht erkannt:

 

I.                     Hinsichtlich der Punkte 1 und 2 wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt. Die Strafnorm des § 134 Abs.1 KFG wird in der Fassung BGBl. I Nr. 175/2004 angewendet.

II.                   Hinsichtlich Punkt 3 wird die Berufung im Schuldspruch abgewiesen und das Straferkenntnis insoweit bestätigt, von der Verhängung einer Strafe wird aber abgesehen.

III.                  Für das Berufungsverfahren sind Verfahrenskosten von jeweils 12 Euro für die Punkte 1 und 2 des Straferkenntnisses zu bezahlen, für Punkt 3 des Straferkenntnisses entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG

zu II.:    § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 21 Abs.1 VStG

zu III.:   §§ 64 ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er als Lenker des Sattelzugfahrzeuges X, Sattelanhänger X, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt, wie bei einer Kontrolle in Enns auf der A1 bei km 156,700 am 3.2.2005 um 12.20 Uhr festgestellt worden sei, folgende Übertretungen begangen habe:

1. Er habe die Tageslenkzeit von höchstens 9 Std. bzw. zweimal wöchentlich 10 Std. zwischen zwei täglichen Ruhezeiten vom 30.1.2005, 21.45 Uhr bis 31.1.2005, 18.45 Uhr überschritten, weil diese 12 Std. 30 min. betragen habe;

2. Er habe nicht innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Std. eine tägliche Ruhezeit von mind. 11 zusammenhängenden Std. eingehalten, wobei die zulässige dreimalige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Std. berücksichtigt wurde. Der Beginn des 24-Std.-Zeitraumes sei am 30.1.2005 um 21.45 Uhr gewesen, er habe lediglich eine Ruhezeit von 1.30 Uhr bis 5.55 Uhr eingehalten, also nur 4 Std. 25 min.;

3. Er habe am 30.1.2005 im Kontrollgerät mehr als 1 Schaublatt an einem Tag (im 24-Std.-Zeitraum) verwendet, der 24-Std.-Zeitraum habe um 21.45 Uhr begonnen, das Schaublatt habe er am 31.1.2005 um 5.55 Uhr gewechselt.

 

Der Berufungswerber habe dadurch zu 1. eine Verwaltungsübertretung nach Artikel 6 Abs.1 der Verordnung (EWG) 3820/85, zu 2. eine solche nach Artikel 8 Abs.1 der Verordnung (EWG) 3820/85 sowie zu 3. eine Übertretung des Artikel 15 Abs.2 der Verordnung (EWG) 3821/85 begangen. Es wurden über ihn zu 1. und 2. Geldstrafen von jeweils 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 24 Std.) sowie zu 3. eine Geldstrafe von 90 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Std.) gem. § 134 Abs.1 KFG verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 21 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass sein Fahrzeug damals beinahe wöchentlich überprüft worden sei. Er habe deshalb über die neuerliche Kontrolle den Kopf geschüttelt, wobei diese Reaktion den Beamten nicht entgangen sein dürfte. Er habe die Fahrt am Sonntag, den 30.1.2005 angetreten und am 31.1.2005 um 12.00 Uhr in Holland abladen müssen. Eine weitere Ladung habe er am Nachmittag in Holland aufgenommen. Es sei kaum möglich gewesen, die vorgeschriebenen Fahrtzeiten einzuhalten. Das Wechseln des Schaublattes innerhalb des 24-Std.-Zeitraumes sei in der Praxis schwer möglich, weil er für einen ordnungsgemäßen Schaublattwechsel seine Nachtruhe hätte unterbrechen müssen. Beim Arbeitsbeginn am Sonntag ergebe sich zwangsläufig eine Problematik bezüglich der Fahrtzeit bis Montag Abend. Mit Ausnahme dieses einen Tages habe er in der gegenständlichen Arbeitswoche sämtliche Lenk- und Ruhezeiten eingehalten. Die Überschreitung der Tageslenkzeit sei nicht richtig, weshalb die Beiziehung eines technischen Sachverständigengutachtens beantragt wurde.

 

Der Berufungswerber räumte ein, dass er wegen der damaligen äußerst schlechten Straßenverhältnisse und der häufigen Kontrollen etwas genervt war. Weiters sei die Geldstrafe jedenfalls überhöht, weil zahlreiche Milderungsgründe vorliegen würden.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23.4.2007, an welcher der Vertreter des Berufungswerbers teilgenommen hat. Bei dieser Verhandlung wurden die im Akt befindlichen Schaublätter ausgewertet.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit das gegenständliche Sattelkraftfahrzeug. Die Auswertung der Schaublätter ergab, dass er am Sonntag, dem 30.1.2005 um ca. 21.45 Uhr die Fahrt angetreten hat und bis ca. 1.35 Uhr durchgehend gefahren ist. Dann hat er eine Ruhezeit bis ca. 5.50 Uhr eingelegt und um ca. 05.55 Uhr die Fahrt mit einem neuen Schaublatt fortgesetzt, wobei er mit mehreren kleinen Unterbrechungen bis 18.45 Uhr gefahren ist. Daraus ergibt sich eine gesamte Lenkzeit von ca. 12 Std. 30 min. sowie eine Ruhezeit von lediglich 4 Std. 25 min.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) 3820/85 darf die nachstehende "Tageslenkzeit" genannte Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit 9 Std. nicht überschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf 10 Std. verlängert werden.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.1 der Verordnung (EWG) 3820/85 legt der Fahrer innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Std. eine tägliche Ruhezeit von mind. 11 zusammenhängenden Std. ein, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Std. verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird.

 

Gemäß Artikel 15 Abs.2 der Verordnung (EWG) 3821/85 benutzen die Fahrer für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter. Das Schaublatt wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden.

 

5.2. Die dem Berufungswerber vorgeworfenen Übertretungen sind durch die Auswertungen der Schaublätter in objektiver Hinsicht erwiesen. Bezüglich seines Verschuldens wird gem. § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten ausgegangen, wobei der von ihm geltend gemachte wirtschaftliche Druck nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sein Verschulden nicht ausschließen kann.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen betrug zum Tatzeitpunkt gem. § 134 Abs.1 KFG jeweils 2.180 Euro. Das Überschreiten der zulässigen Lenkzeit bzw. das Unterschreiten der mindestens erforderlichen Ruhezeit führt dazu, dass immer wieder übermüdete Lenker von schweren Kraftfahrzeugen am Straßenverkehr teilnehmen. Unter anderem auch deswegen kommt es immer wieder zu schwersten Verkehrsunfällen, an denen LKW beteiligt sind. Es müssen deshalb für derartige Übertretungen spürbare Strafen verhängt werden. Unter Berücksichtigung der doch erheblichen Überschreitung der zulässigen Tageslenkzeit sowie der deutlichen Unterschreitung der erforderlichen Ruhezeit sind die von der Erstinstanz für diese Punkte verhängten Geldstrafen von 60 Euro pro Delikt durchaus als milde anzusehen. Eine noch weitere Herabsetzung kommt auch unter Berücksichtigung der aktenkundigen Unbescholtenheit sowie des beruflichen Druckes, welchem der Berufungswerber glaubwürdig ausgesetzt war, nicht in Betracht.

 

Hinsichtlich des Wechsels der Schaublätter vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit ist anzuführen, dass durch diesen Schaublattwechsel die Auswertung der Schaublätter in keiner Weise beeinträchtigt wurde, sondern sämtliche Zeiten lückenlos nachvollzogen werden können. Der Berufungswerber wollte dadurch offenbar die Kontrolle nicht wesentlich erschweren, sondern es hat sich dieser Schaublattwechsel vor Beendigung der Arbeitszeit lediglich dadurch ergeben, dass er eben eine zu kurze Ruhezeit eingehalten und nach Beendigung der Ruhezeit das Schaublatt gewechselt hat.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

 

Diese Voraussetzungen liegen für die gegenständliche Übertretung vor, weshalb in diesem Punkt von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden konnte.

 

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

 

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