Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162076/6/Zo/Da

Linz, 04.05.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn A C, geb. X, A, vom 9.2.2007 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 31.1.2007, Zl. VerkR96-4487-2006, wegen drei Übertretungen des GGBG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23.4.2007 durch sofortige Verkündung zu Recht erkannt:

 

I.                     Hinsichtlich des Schuldspruches wird die Berufung in allen drei Punkten abgewiesen.

II.                   Hinsichtlich der Strafhöhen wird die Berufung zu Punkt 2 und 3 abgewiesen, zu Punkt 1 wird die Geldstrafe auf 30 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden herabgesetzt.

III.                  Die Strafnorm zu den Punkten 2 und 3 wird auf § 27 Abs.3 Z5 lit.b GGBG konkretisiert, die Strafnorm zu Punkt 1 lautet § 27 Abs.3 Z5 lit.c GGBG.

IV.               Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 23 Euro, für das Berufungsverfahren sind Verfahrenskosten in Höhe von 40 Euro (20 % der zu den Punkten 2 und 3 bestätigten Geldstrafen) zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I., II. und III.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG

zu IV.:                §§ 66 Abs.4 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I., II. und III.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er als Geschäftsführer bzw. als das zur Vertretung nach außen berufene Organ (im Sinne des § 9 VStG) des Zulassungsbesitzers X, B, O, zu dem von A U gelenkten Sattelkraftfahrzeug (X, X) mit einer höchst zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 Tonnen, mit dem er Gefahrgut mit der UN 1263 Farbzubehörstoffe 3, III 5 Fässer/4500 kg, sowie UN 2927 giftiger organischer flüssiger Stoff ätzend N.A.G. (Phenol) 6.1 (8), II 72 Fässer/1423 kg transportierte, sich als Beförderer nicht vergewisserte, dass diese Beförderungseinheit den Vorschriften des ADR entsprach, weil am 12.5.2006 um 13.15 Uhr in Suben/Inn auf der A8 bei km 75,800 festgestellt wurde, dass

1. am Feuerlöscher das Datum des Ablaufs der Geltungsdauer (Monat, Jahr) fehlte,

2. die selbststehenden Warnzeichen fehlten,

3. trotz schriftlicher Weisungen keine Schaufel, kein Besen, kein Sand und kein Absorbiermaterial mitgeführt wurden.

 

Der Berufungswerber habe dadurch zu 1. und 2. Verwaltungsübertretungen nach § 13 Abs.1a Z3 GGBG iVm Abschnitt 8.1.4.4. ADR bzw. Abschnitt 8.1.5. lit.a ADR sowie zu 3. eine Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs.1a Z7 GGBG iVm Abschnitt 8.1.5. lit.c ADR begangen. Es wurden über ihn gem. § 27 Abs.3 Z5 GGBG zu 1. eine Geldstrafe von 70 Euro sowie zu 2. und 3. jeweils eine Geldstrafe von 100 Euro und entsprechende Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass er seine Funktion als Geschäftsführer am 27.4.2006 mit sofortiger Wirkung gekündigt habe, da er von der Firma B kein Gehalt bezogen habe und auch keine Aufträge erteilt habe. Er sei überhaupt nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis und gehe davon aus, dass die Firma B nur krumme Sachen mache, um das alles ihm in die Schuhe zu schieben. Er habe der Firma B auch mitgeteilt, dass er für nichts aufkommen und auch diese Strafe nicht bezahlen werde. Er sei seit 1. Jänner 2004 arbeitslos und müsse von 328 Euro im Monat leben.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Schärding hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23.4.2007, zu welcher der Berufungswerber, die Erstinstanz sowie der Meldungsleger geladen wurden. Der Berufungswerber hat jedoch die Annahme der Ladung verweigert, weshalb die Verhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt werden musste.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Herr A U lenkte zur angeführten Zeit das Sattelkraftfahrzeug und transportierte mit diesem die im Spruch angeführten Gefahrgüter. Beförderer dieser Gefahrgüter war die X und der Berufungswerber war seit 17.10.2005 laut Handelsregister des Amtsgerichtes R Geschäftsführer dieses Unternehmens. Mit Beschluss des Amtsgerichtes B wurde dann am 12.9.2006 ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt.

 

Bei der Kontrolle am 12. Mai 2006 um 13.15 Uhr auf der A8 im Bereich des Grenzüberganges Suben wurde festgestellt, dass bei den mitgeführten Feuerlöschern das Datum des Ablaufes der Geltungsdauer fehlte und der Lenker keine selbststehenden Warnzeichen mitführte. In der schriftlichen Weisung für das Gefahrgut mit der UN 1263 waren als erforderliche Ausrüstung u.a. eine Schaufel, ein Besen sowie Sand oder anderes Absorbiermittel vorgeschrieben. Diese Ausrüstungsgegenstände führte der Lenker nicht mit.

 

Die Mängel beim Gefahrguttransport sind auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des Zeugen bei der mündlichen Verhandlung erwiesen und werden vom Berufungswerber auch nicht bestritten. Bezüglich seiner Funktion als vertretungsbefugtes Organ ist darauf hinzuweisen, dass entsprechend dem Auszug aus dem Handelsregister der Berufungswerber am 17.10.2005 als Geschäftsführer eingetragen wurde und bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 12.9.2006 einzelvertretungsbefugt war. Ein weiterer Geschäftsführer war in dieser Zeit nicht bestellt und im Handelsregister ist auch kein Hinweis darauf, dass der Geschäftsführer seine Funktion zurückgelegt hätte.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 13 Abs.1a GGBG hat der Beförderer im Rahmen des § 7 Abs.1

......

3. sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw.;

.......

7. sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Lenker vorgeschriebene Ausstattung im Fahrzeug mitgeführt wird und

......

dies ist gegebenenfalls an Hand der Beförderungsdokumente der der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeuges oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z1, 2, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

 

Gemäß Unterabschnitt 1.4.2.2.1. ADR hat der Beförderer gegebenenfalls im Rahmen des Abschnittes 1.4.1. insbesondere

.....

c) sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen, usw.;

......

g) sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Fahrzeugführer vorgeschriebenen Ausrüstungen im Fahrzeug mitgeführt werden.

Dies ist gegebenenfalls an Hand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeuges oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen.

 

Gemäß Unterabschnitt 8.1.4.4. ADR müssen die den Vorschriften des Unterabschnittes 8.1.4.1. oder 8.1.4.2. entsprechenden tragbaren Feuerlöschgeräte mit einer Plombierung versehen sein, mit der nachgeprüft werden kann, dass die Geräte nicht verwendet wurden. Außerdem müssen sie mit dem Konformitätszeichen einer von einer zuständigen Behörde anerkannten Norm sowie je nach Fall mit einer Aufschrift mit mind. der Angabe des Datums (Monat, Jahr) der nächsten wiederkehrenden Prüfung oder des Ablaufes der höchstzulässigen Nutzungsdauer versehen sein.

 

Gemäß Abschnitt 8.1.5. ADR muss jede Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern ausgerüstet sein mit

a) folgender allgemeiner Sicherheitsausrüstung

mind. 1 Unterlegkeil je Fahrzeug, dessen Abmessungen dem Gewicht des Fahrzeuges und dem Durchmesser der Räder angepasst sein müssen;

2 selbststehende Warnzeichen (z.B. reflektierende Kegel oder Warndreiecke oder orangefarbene Warnblinkleuchten, die von der elektrischen Ausrüstung des Fahrzeuges unabhängig sind);

1 geeignete Warnweste oder Warnkleidung für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung;

1 Handlampe für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung;

b) einem Atemschutz entsprechend der zusätzlichen Vorschrift S7, sofern dieser nach den Angaben im Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 19 erforderlich ist;

c) dem persönlichen Schutz und der erforderlichen Ausrüstung, um die in den schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3. genannten zusätzlichen und/oder besonderen Maßnahmen zu treffen.

 

5.2. Das Ermittlungsverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass bei den Feuerlöschern das Datum der nächsten wiederkehrenden Prüfung bzw. des Ablaufes der höchstzulässigen Nutzungsdauer fehlten. Weiters führte der Lenker keine selbststehenden Warnzeichen mit und er hatte weder Schaufel, noch Besen sowie Sand oder ein anderes Absorbiermittel in der Beförderungseinheit, obwohl dies in der schriftlichen Weisung zur Durchführung von Schutzmaßnahmen vorgeschrieben war. Der Berufungswerber hat auch in keiner Weise angegeben, auf welche Weise er sich davon vergewissert hätte, dass diese Vorschriften eingehalten werden. Zu seiner Verantwortlichkeit als Geschäftsführer ist darauf hinzuweisen, dass er eben im Handelsregister zum Tatzeitpunkt als einzelvertretungsbefugter Geschäftsführer eingetragen war. Seine bloße Behauptung, die Funktion zurückgelegt zu haben, ändert nichts daran, dass er zum Vorfallszeitpunkt eben für die GmbH vertretungsbefugt war, auch wenn er diesen Aufgaben möglicherweise tatsächlich nicht nachgekommen ist. Er hat damit die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten. Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, sind nicht hervorgekommen, sodass gem. § 5 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 27 Abs.3 Z5 GGBG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs.1a Z2, 3, 4, 6, 7, 9 oder 10 befördert, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, und ist

a)     wenn gem. § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50.000 Euro oder

b)     wenn gem. § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 100 Euro bis 4.000 Euro oder

c)      wenn gem. § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist, mit einer Geldstrafe bis 70 Euro,

im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gem. lit.a oder b bis zu 6 Wochen betragen kann.

 

Fehlende Ausrüstungsgegenstände fallen gem. § 15a GGBG in die Gefahrenkategorie II, weshalb hinsichtlich der Übertretungen zu 2. und 3. der Strafrahmen von 100 bis 4.000 Euro reicht. Bezüglich der Feuerlöscher ist anzuführen, dass hier lediglich das Datum der nächsten Überprüfung fehlte, dieser Mangel ist dann, wenn der Feuerlöscher noch betriebsfähig ist (dies wird zugunsten des Berufungswerbers angenommen), als geringfügiger Mangel anzusehen und fällt dementsprechend in die Gefahrenkategorie III. Für diese Übertretung beträgt die gesetzliche Höchststrafe 70 Euro.

 

Bei der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass im gegenständlichen Fall große Mengen von Gefahrgütern befördert wurden, von denen bei einem Verkehrsunfall oder einem sonstigen Gebrechen daher entsprechend große Gefahren ausgehen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die von der Erstinstanz verhängte Mindeststrafe zu den Punkten 2 und 3 durchaus als milde anzusehen, dies betrifft insbesondere den Punkt 3, weil mehrere erforderliche Ausrüstungsgegenstände fehlten. Bezüglich der fehlenden Aufschriften beim Feuerlöscher (Punkt 1) hat die Erstinstanz jedoch ohne weitere Begründung die gesetzliche Höchststrafe verhängt. Diese war daher herabzusetzen.

 

Allgemein ist die bisherige aktenkundige Unbescholtenheit des Berufungswerbers als strafmildernd zu berücksichtigen, wo hingegen keine Straferschwerungsgründe vorliegen. Auch die ausgesprochen ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers sprechen für eine entsprechend niedrige Geldstrafe. Es konnte daher bezüglich der Feuerlöscher (Punkt 1) die Strafe auf 30 Euro und auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabgesetzt werden. Ein Unterschreiten der gesetzlichen Mindeststrafe (Punkte 2 und 3) war jedoch sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Überlegungen nicht angebracht.

 

 

Zu IV.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

 

 

 

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