Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162099/8/Ki/Da

Linz, 02.05.2007

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des B S, H, E, vom 28.2.1007, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22.1.2007, VerkR96-6161-2005-Pi, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 26.4.2007 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

I.          Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis          wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.         Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten­beiträge.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm  §§ 21 Abs.1a, 24 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 22.1.2007, VerkR96-6161-2005-Pi, dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 3.11.2004 um 08.33 Uhr im Gemeindegebiet Linz, auf der A1 bei Strkm 166 am Ebelsberger Berg in Fahrtrichtung Salzburg mit dem Kraftfahrzeug, pol. KZ: X auf der Autobahn eine Betriebsumkehre vorschriftswidrig befahren. Er habe dadurch § 46 Abs.4 lit.c iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG (gemeint wohl: § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960) wurde eine Geldstrafe in Höhe von 25 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Außerdem wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 2,50 Euro vorgeschrieben.

 

I.2. Der Berufungswerber erhob dagegen am 28.2.2007 Berufung mit der Begründung, er sei nicht im Bereich der Betriebsumkehre angehalten worden. Es werde ersucht das Verfahren einzustellen.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Der hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung an Ort und Stelle am 26.4.2007. An dieser Verhandlung nahm lediglich der Berufungswerber teil, die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Der als Zeuge geladene Meldungsleger, RI. K, konnte zur Verhandlung wegen eines Krankenhausaufenthaltes nicht erscheinen, dieser Umstand wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erst am 23.4.2007 vom Dienstvorgesetzten des Beamten mitgeteilt.

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der vormaligen Verkehrsabteilung Außenstelle Haid des Landesgendarmeriekommandos für Oö. zu Grunde, laut Meldungsleger wurde die Übertretung dienstlich wahrgenommen.

 

Im Rahmen einer zeugenschaftlichen Einvernahme bzw. einer weiteren Stellungnahme im erstbehördlichen Verfahren hat der Meldungsleger ausdrücklich bestätigt, dass die Anhaltung nicht außerhalb sondern im Bereich der Autobahn (A1) durchgeführt wurde.

 

Der Berufungswerber rechtfertigte sich jedoch im Wesentlichen damit, dass er zwecks Umfahrung eines Staus zunächst auf der Bundesstraße in weiterer Folge, da auch im Bereich des Mona-Lisa-Tunnels in Ebelsberg ein Stau war, er über die Mönchgrabenstraße ausgewichen sei. Die Anhaltung sei nicht im Bereich der Autobahn sondern im Bereich einer Kurve, ca. 300 m bergabwärts von der Betriebsumkehr, erfolgt.

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 46 Abs.4 lit.c StVO 1960 ist es verboten, auf der Autobahn Betriebsumkehren zu befahren, ausgenommen mit Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes.

 

Im gegenständlichen Falle wird die Befahrung der Betriebsumkehr vom Berufungswerber bestritten, dagegen steht die Aussage des Meldungslegers.

 

Dazu muss zunächst festgestellt werden, dass im Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat der Grundsatz der Unmittelbarkeit Anwendung findet. Dies bedeutet, dass für die Berufungsentscheidung nur jene Beweise verwertet werden dürfen, welche unmittelbar aufgenommen werden konnten. Im gegenständlichen Falle wurde der Meldungsleger zwar im erstbehördlichen Verfahren zeugenschaftlich einvernommen und es liegt auch eine Stellungnahme von ihm vor, zur Berufungsverhandlung konnte er jedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht erscheinen und es war daher seine Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung nicht möglich.

 

Um eine Einvernahme des Meldungslegers durchzuführen, wäre deshalb eine Vertagung der Verhandlung notwendig geworden, wobei nicht exakt feststand, wann der Meldungsleger tatsächlich wiederum in der Lage gewesen wäre, zur Verhandlung zu erscheinen.

 

Dazu kommt, dass seit dem Vorfall (3.11.2004) ein Zeitraum von mehr als 2 1/2 Jahren verstrichen ist und überdies seitens der Erstbehörde in der Zeit zwischen Juni 2005 und der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses im Jänner 2007 keinerlei Verfahrensschritte getätigt wurden.

 

Gemäß § 21 Abs.1a VStG kann die Behörde von der Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens absehen, wenn die Verfolgung aussichtslos erscheint oder der hiefür erforderliche Aufwand in einem Missverhältnis zum Grad und zur Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen steht.

 

Im vorliegenden Falle wäre insofern ein Mehraufwand erforderlich, zumal in Folge der Verhinderung des Zeugen eine Vertagung der Verhandlung erforderlich gewesen wäre. Dazu kommt, dass in Anbetracht des bereits verstrichenen Zeitraumes die Rekonstruierung des tatsächlichen Sachverhaltes doch etwas erschwert ist.

 

Unter Berücksichtigung des konkreten Grades der Bedeutung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass der für die weitere Verfolgung erforderliche Aufwand derart in einem Missverhältnis steht, dass die Anwendung des § 21a VStG vertretbar ist.

 

Aus diesem Grunde wurde der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

 

Beschlagwortung:

Anwendung des § 21 Abs.1 1a VstG.

 

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