Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162167/2/Sch/Hu

Linz, 25.04.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn G H, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. M R, vom 13.4.2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 29.3.2007, VerkR96-21-2005, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

I.                     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                   Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrens­kosten­beiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 und 3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 29.3.2007, VerkR96-21-2005, wurde über Herrn G H, E, L, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. M R, H, F, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs.1 KFG iVm § 7 Abs.1 KFG und § 4 Abs.4 KDV 1967 eine Geldstrafe von 80 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, verhängt, weil er am 25.10.2004 um 22.30 Uhr den Kombi … nächst dem Hause Gewerbezeile Nr. 3 im Ortschaftsbereich von Glasau, Gemeinde Hellmonsödt, gelenkt und sich vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, nicht davon überzeugt habe, dass das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil beide Vorderradreifen in der Mitte der Lauffläche (3/4 der Laufflächenbreite) nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 1,6 mm aufgewiesen haben.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 8 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Laut Gendarmerieanzeige vom 31.10.2004 hat das beanstandete Kfz das Kennzeichen … geführt und sei von der Fahrzeugart her ein Omnibus der Marke VW gewesen. Für das selbe Kennzeichen finden sich in der Anzeige noch andere Fahrzeugdaten, nämlich die eines Kombinationskraftwagens der Marke Peugeot.

 

Die Tatortbehörde hat sich jedenfalls bei der Abfassung der Strafverfügung dafür entschieden, dass ein Omnibus mit dem Kennzeichen … in Verwendung gewesen sei, an welchem die beiden Vorderreifen im Hinblick auf die Reifenprofiltiefe mangelhaft gewesen seien.

 

Der nunmehrige Berufungswerber hat in der Folge Einspruch gegen diese Strafverfügung eingebracht und darauf hingewiesen, dass es sich bei dem kontrollierten Fahrzeug um keinen Omnibus mit dem Kennzeichen … gehandelt habe, sondern um einen Kombinationskraftwagen mit dem Kennzeichen …. In der Folge wurde das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Freistadt abgetreten.

 

Diese hat angesichts der Dienststelle des Meldungslegers in Hellmonsödt ein Rechtshilfeersuchen an die abtretende Behörde zur Einvernahme desselben – unbeeindruckt vom Hinweis des Berufungswerbers auf die seiner Meinung nach unzutreffende Bezeichnung des Fahrzeuges und auch des Kennzeichens – gestellt. Diesem Ersuchen konnte nicht entsprochen werden, da der Meldungsleger zwischenzeitig der Kriminalpolizei Linz zugeteilt worden war. Aus im Akt nicht nachvollziehbaren Gründen hat die Erstbehörde daraufhin angesichts dieser Mitteilung über eine andere Dienststelle des Meldungslegers vom Versuch, ihn dort einzuvernehmen, Abstand genommen und das angefochtene Straferkenntnis erlassen. Im Spruch des Straferkenntnisses scheint der Berufungswerber mit seinen Einwendungen im Hinblick auf Fahrzeug und Kennzeichen Gehör gefunden zu haben, da dort nunmehr von einem Kombi mit dem Kennzeichen … die Rede ist. Zu einer Begründung für diese Änderung hat sich die Erstbehörde aber nicht herbeigelassen.

 

Ob und in wie weit Fahrzeugart und Kennzeichen bei einem Delikt eine Rolle spielen, hängt naturgemäß vom Einzelfall ab. Geht man davon aus, dass ein Omnibus im Regelfall ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg aufweist, trifft für ihn die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte erforderliche Profiltiefe von 1,6 mm nicht zu (vgl. § 4 Abs.4 KDV 1967). Auch ist das offenkundig richtige Fahrzeugkennzeichen erstmals im Spruch des Straferkenntnisses angeführt (dazu dürfte eine vor Erlassung des Straferkenntnisses doch noch eingeholte Auskunft aus der Zulassungsevidenz geführt haben).

 

Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist im gegenständlichen Fall das Fahrzeug, mit welchem der Berufungswerber die Übertretung gesetzt haben soll, innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht hinreichend umschrieben worden.

 

Seitens des Oö. Verwaltungssenates kann angesichts des dezidierten Bestreitens der Übertretung im Einspruch gegen die ursprünglich ergangene Strafverfügung mangels Begründung im Straferkenntnis die Unterlassung eines jeglichen weiteren Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Einvernahme des Meldungslegers, nur so erklärt werden, dass seitens der Behörde keine verwertbaren Angaben mehr erwartet wurden. Immerhin war die relevante Fahrzeug- und Lenkerkontrolle bereits am 25.10.2004 und kann daher lebensnah von einer – erstmaligen – Befragung eines Meldungslegers zweieinhalb Jahre später – sei es nun von der Erstbehörde oder von der Berufungsbehörde – nichts Konkretes mehr erwartet werden. Sohin nimmt auch der Oö. Verwaltungssenat aus verwaltungsökonomischen Gründen Abstand von weiteren Erhebungen. Ob und in wie weit zeitigere Ermittlungen noch zu Ergebnissen geführt hätten, kann dahingestellt bleiben; fest steht jedenfalls, dass der Aktenvorgang nach Einlangung der Abtretung gemäß § 29a VStG am 28.12.2004 bei der Erstbehörde bis 5.2.2007 (Rechtshilfeersuchen) „geruht“ hat.

 

Zusammenfassend war daher der Berufung schon aus diesen Erwägungen Folge zu geben, ohne auf den Inhalt der Berufungsschrift noch im Detail einzugehen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

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