Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251534/5/Kü/Hu

Linz, 27.04.2007

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Finanzamtes Salzburg-Stadt, Aignerstraße 10, 5026 Salzburg-Aigen, vom 6. Februar 2007 gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25.1.2007, Zl. SV96-42-2006, mit welchem über Herrn J L, H, S, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) eine Ermahnung ausgesprochen wurde, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und über den Beschuldigten wegen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs.1 AuslBG eine Geldstrafe von 500 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden, verhängt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 20 und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25.1.2007, Zl. SV96-42-2006, wurde über Herrn J L, H, S, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) eine Ermahnung gemäß § 21 VStG ausgesprochen.

 

Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Sie haben als seit 16.6.1989 selbständig vertretender handelsrechtlicher Geschäftsführer, somit als zur Vertretung nach außen berufenes und damit gemäß § 9/1 VStG verantwortliches Oran der „L GmbH“, mit Sitz in S, H (Gewerbewortlaut: Friseur und Perückenmacher; Geschäftsbezeichnung „Intercoiffeur J L“) zu verantworten, dass von dieser in der weiteren Betriebsstätte in S, S, die Ausländerin:

A S, geb. … in Salzburg; serb. StA, S, K,

von 25.7.2006 bis 18.10.2006 als Lehrling beschäftigt worden ist, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ oder ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde.“

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Finanzamt Salzburg-Stadt rechtzeitig Berufung gegen das Strafausmaß erhoben. Begründet wurde dies damit, dass die Voraussetzungen des § 21 VStG nicht vorliegen würden. Sei auch nur eines der beiden im § 21 Abs.1 VStG genannten Kriterien (nämlich geringfügiges Verschulden des Beschuldigten und unbedeutende Folgen der Übertretung) nicht erfüllt, so komme eine Anwendung dieser Gesetzesstelle nicht in Betracht. Nach Ansicht des Finanzamtes Salzburg-Stadt liege kein geringfügiges Verschulden vor, da der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt habe. Der Beschuldigte habe selbst angegeben, Frau S bei Beginn des Lehrverhältnisses „mehrmals“ aufgefordert zu  haben, entsprechende arbeitsrechtliche Bewilligungen beizubringen. Der Beschuldigte habe sie demnach beschäftigt, ohne vorher das Vorliegen einer solchen Bewilligung kontrolliert zu haben. Von einem entschuldbaren Fehlverhalten könne hier nicht mehr ausgegangen werden. Des weiteren stelle eine unerlaubte Beschäftigung über einen Zeitraum von beinahe drei Monaten keine unbedeutenden Folgen der Übertretung dar. Aufgrund der Unbescholtenheit und der Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse würden nach Ansicht des Finanzamtes Salzburg-Stadt die Voraussetzungen des § 20 VStG vorliegen.

 

Es würde daher beantragt, der Berufung stattzugeben und die Verhängung einer Strafe unter Anwendung des § 20 VStG vorzunehmen.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Schreiben vom 12.2.2007 die Berufung samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt.

 

Da im erstinstanzlichen Bescheid keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG entfallen, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet. Mit Schreiben vom 16. Februar 2007, welches durch Hinterlegung am 21.2.2007 dem Beschuldigten zugestellt wurde, wurde dieser über die Berufung des Finanzamtes Salzburg-Stadt in Kenntnis gesetzt. In diesem Schreiben wurde der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass das Finanzamt Salzburg-Stadt anstelle der ausgesprochenen Ermahnung die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 500 Euro beantragt hat. Dem Beschuldigten wurde daher Gelegenheit gegeben, in Wahrung des Parteiengehörs zu den Berufungsausführungen Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde er davon in Kenntnis gesetzt,  dass der Unabhängige Verwaltungssenat, aufgrund der Tatsache, dass sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet, nicht beabsichtigt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Innerhalb der gesetzten Frist wurde vom Beschuldigten keine Äußerung zur Berufung des Finanzamtes abgegeben.

 

5. Der Unabhängige  Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Da sich die Berufung des Finanzamtes Salzburg-Stadt ausschließlich gegen die Strafhöhe des Straferkenntnisses richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat daher verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Die Erstbehörde geht davon aus, dass es sich im vorliegenden Fall um ein entschuldbares Fehlverhalten im Bürobetrieb gehandelt hat und deshalb die Übertretung nicht den klassischen Fall einer unerlaubten Beschäftigung darstellt, wie ihn der Gesetzgeber in § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG typisiert hat und daher ein Verstoß vorliegt, dessen Folgen unbedeutend geblieben sind.

 

Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass der Beschuldigte Personal beschäftigt, welches für sämtliche Arbeiten im Büro zuständig ist, wozu auch zählt, dass die Mitarbeiter richtig angemeldet werden. Von der Büromitarbeiterin wurde Frau S mehrfach aufgefordert, entsprechende Bewilligungen nach dem AuslBG beizubringen. Von Frau S wurde zugesichert, derartige Aufforderungen beizubringen. Obwohl allerdings diese Unterlagen von der Beschäftigten nicht vorgelegt wurden, ist in der Folge die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt bzw. das Arbeitsverhältnis eingegangen worden und hat dieses insgesamt drei Monate gedauert. Um ein mangelndes Verschulden und somit auch geringfügiges Verschulden glaubhaft machen zu können, muss der Beschuldigte den Bestand eines effektiven Kontrollsystems darlegen, durch das sichergestellt ist, dass die Verwaltungs­vorschriften eingehalten werden. Insbesondere bedarf es dabei solcher Vorkehrungen, dass Personen, für die arbeitsmarktbehördliche Papiere erforderlich, jedoch nicht ausgestellt sind, erst gar nicht mit einer bewilligungspflichtigen Arbeit hätten beginnen können (vgl. VwGH 28.10.2004, 2003/09/0086). Im gegenständlichen Fall ist aber davon auszugehen, dass durch die Schilderungen der Mitarbeiterin des Beschuldigten das Kontrollsystem nicht funktioniert hat, zumal die vom Beschuldigten beauftragte Mitarbeiterin sehr wohl in Kenntnis der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gewesen ist, sich aber nicht nachhaltig um die Einhaltung dieser Bestimmungen gekümmert hat. Insofern ist den Ausführungen des Finanzamtes Salzburg-Stadt in der Berufung Folge zu geben, dass gegenständlich ein geringfügiges Verschulden und somit ein minderer Grad des Versehens, welcher die Anwendung des § 21 VStG rechtfertigen würde, nicht als gegeben anzunehmen ist. Da bereits die erste Voraussetzung für die Anwendung des § 21 VStG nicht gegeben ist, sind daher die unbedeutenden Folgen der Tat nicht näher zu prüfen und kann im gegenständlichen Fall keine Ermahnung ausgesprochen werden.

 

Im vorliegenden Fall ist daher die Strafe nach den Bestimmungen des § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG zu bemessen, wonach bei Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu verhängen ist.

 

Gemäß § 20 VStG kann dann, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist, die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die unberechtigte Beschäftigung der Ausländerin von Anfang an eingestanden wurde, eine ordnungsgemäße Anmeldung der Ausländerin bei der Sozialversicherung erfolgt ist und überdies der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist. Im Gegensatz dazu sind im Verfahren keine Erschwernisgründe hervor gekommen. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die erwähnten Milderungsgründe somit beträchtlich überwiegen, weshalb wie bereits auch in der Berufung des Finanzamtes Salzburg-Stadt geäußert, von der außerordentlichen Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG Gebrauch zu machen war.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

6. Im gegenständlichen Verfahren sind keine Verfahrenskosten angefallen, zumal gemäß § 64 Abs.1 VStG in Berufungsverfahren nur dann ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorzuschreiben ist, wenn der Bestrafte selbst Berufungswerber ist. Dies war gegenständlich nicht der Fall.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kühberger

 

 

 

 

 

 

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