Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161892/10/Bi/Se

Linz, 25.04.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J P, G, vertreten durch RA Dr. J N, L, vom 29. Dezember 2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 13. Dezember 2006, VerkR96-898-2006-BS, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 11. April 2007 durchgeführten öffentlichen münd­lichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsent­scheidung) zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Schuld- und Strafausspruch bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 60 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 eine Geldstrafe von 300 Euro (108 Stunden EFS) verhängt, weil er am 26. November 2005, 17.46 Uhr, in der Gemeinde P, Autobahn A1, Richtung Wien bei km 175.113, mit dem Pkw ....., Renault Espace, grau, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstge­schwin­dig­keit von 100 km/h um 61 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 30 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 11. April 2007 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seines rechtsfreundlichen Vertreters RA Dr. N, des Meldungslegers RI M T (Ml) und des technischen Amtssachverständigen Ing. R H (SV) durchgeführt. Der Vertreter der Erstinstanz war entschuldigt. Die Berufungsentschei­dung wurde mündlich verkündet.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, das Beweisverfahren sei mangelhaft, weil die beantragte nochmalige Zeugeneinvernahme der Beamten unterblieben sei. Es sei, wenn sie die Beamten außerhalb des Dienstfahrzeuges befunden hätten, technisch nicht möglich, ihn bis zur Raststation Ansfelden ein- bzw zu überholen und vor ihm zur Raststation zuzufahren. Der Ml habe nicht dargelegt, dass der Bw im Zuge des Vorbeifahrens seine Geschwindigkeit verringert hätte. Durch den Beweis­antrag (gemeint wohl: dessen Entsprechung) wäre zutage getreten, dass die angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung in diesem Ausmaß wohl nicht gegeben gewesen sein konnte. Der SV habe ausgeführt, dass bei eingeschaltetem Fernlicht eine exakte Messung nicht möglich sei. Da die Ml dazu nichts gesagt hätten, sei davon auszugehen, dass das Fernlicht eingeschaltet gewesen sei. Er habe stets zugestanden, die 100 km/h-Beschränkung überschritten zu haben, er habe nur das Ausmaß bestritten. Wenn er tatsächlich zB 140 km/h gefahren sei, habe das Auswirkungen auf das Strafmaß. Beantragt wird Aufhebung des Straferkennt­nisses, in eventu Strafherabsetzung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw und sein Rechtsvertreter gehört und die Ausführungen der Erstinstanz berücksichtigt wurden, der Meldungsleger zeugenschaftlich unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB einver­nommen und auf dieser Grundlage ein kfztechnisches Gutachten durch den AmtsSV zur Nachvoll­ziehbarkeit des Tatvorwurfs erstellt  wurde.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Ml führte am 26. November 2005 laut vorgelegtem Messprotokoll von 17.38 bis 17.46 Uhr Lasermessungen vom Standort bei km 174.960 der A1, RFB Wien, Per Berg, im dortigen 100 km/h-Beschränkungsbereich durch. Dazu stand ein nach außen hin als solches erkennbares Polizeifahrzeug, ein stark motorisierter VW Sharan, mit laufendem Motor rechts neben der RFB Wien am Fuß des Per­berges in annähernd rechtem Winkel zur RFB auf einer asphaltierten Fläche kurz vor der Einmündung der A25 aus Richtung Wels. Der Ml führte vom Fahrersitz aus beim geöffnetem Seitenfenster hinaus Lasermessungen durch, wobei die Geschwindigkeit der vom Perberg herunter­fahrenden Fahr­zeuge gemessen wurde. Er verwendete dazu das Laserverkehrs­geschwindigkeits­messgerät LTI 20.20 TS/KM-E Nr. 7346, das laut Eichschein des BEV zuletzt vorher am 19. Juli 2004 mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2007  geeicht worden war. Der Ml, ein Beamter der API Haid, ist für solche Geschwindig­keits­messungen speziell geschult und aufgrund seiner Praxis geübt und auch mit dem bei der do Dienststelle in Verwendung stehenden Gerät vertraut. Ihm fiel, als er, wie auch im Messprotokoll angeführt, um 17.38 Uhr am do Standort mit den Messungen begann, am Gerät keinerlei Fehler auf. Die vorgeschriebenen Einstiegstests – Selbsttest beim Einschalten des Gerätes mit Erscheinen der Ziffer 8.8.8.8. am Display, Zielerfassungs­kontrolle und 0 km/h-Messung bei Anvisieren eines ruhenden Gegen­standes – hat er laut Zeugenaussage und Messprotokoll durchgeführt.   

Er konnte keine Aussagen mehr dazu machen, auf welcher Fahrspur – die RFB Wien der A1 ist dort dreispurig – der vom Bw gelenkte Pkw fuhr und ob Fernlicht oder Nebelscheinwerfer mit Abblendlicht eingeschaltet war. Er visierte den Pkw vorne zwischen den Scheinwerfern an und erzielte einen Messwert von 166 km/h auf eine Messentfernung von 153 m. Der Ml, der zum Verkehrsaufkommen keine Erinnerung mehr hatte und in seinen schriftlichen Aufzeichnungen keine Besonderheiten dazu vermerkt hatte, erklärte dezidiert, dass der erzielte Messwert eindeutig diesem Fahrzeug zuzuordnen war und auch dieses Fahrzeug letztendlich angehalten wurde.

Er habe sofort das Gerät seinem Kollegen RI R gegeben und die Nachfahrt begonnen, wobei das Fahrzeug schon unter Ausnützung der Messentfernung bei bereits laufendem Motor auf dem Pannenstreifen beschleunigt und dann mit Vollgas die Verfolgung des Pkw aufgenommen wurde.       

Der Bw hat bestätigt, er sei alleine im Fahrzeug gewesen und vom Schifahren gekommen. Er glaube, 135 km/h mit Fernlicht gefahren zu sein, er habe zunächst zum Tanken in Traun abfahren wollen. Zur damaligen Beladung des Renault Espace mit 176 PS und zum damaligen Verkehrsaufkommen konnte er konkret nichts sagen. Er habe das Polizeifahrzeug gesehen, aber keine Personen; der Standort sei ihm als üblich bekannt. Ihm sei ein überholendes Polzeifahrzeug aufgefallen, und er sei rechts hinausgewunken worden. Der sehr emotionelle Ml habe ihm bei der Anhaltung 171 km/h vorgeworfen und ihn zum Alkotest aufgefordert, der negativ verlaufen sei.

Nach übereinstimmenden Aussagen des Bw und des Ml sowie der Bestätigung der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik, Wien, hat es im Bereich der Gemeinde P zum Messzeitpunkt bei Temperaturen um den Gefrierpunkt mäßig geschneit.

Der Ml hat dazu ausgeführt, er habe trotzdem einen Messwert erzielt, zumal auf diese Entfernung bei Annäherung des Pkw auch die Möglichkeit bestanden habe, mehrmals hintereinander die Geschwindigkeit des genannten Pkw zu messen. Bei stärkerem Schneefall wäre vermehrte Errormeldungen beim Lasermesser zu erwarten gewesen und da hätte er die Messung abgebrochen. Er habe die Möglichkeit, die Visiereinrichtung abzu­dunkeln, um beim Anvisieren nicht geblendet zu werden, noch nie wahrgenommen, sondern lediglich den roten Punkt in der Visiereinrichtung heller gestellt, dh den Kontrast verändert. Der Ml konnte nichts mehr dazu sagen, ob am Pkw des Bw Fernlicht, Abblendlicht oder Nebellicht eingeschaltet war, er schloss aber eine Blendung so, dass der Wert einem anderen in der Nähe befindlichen Pkw zuzuordnen gewesen wäre, ebenso dezidiert aus wie eine Verwechslung bei der Anhaltung. Diese sei unter Verwendung von Winkerkelle oder Blaulicht bei der Raststation Ansfelden Süd durchgeführt worden, wobei er auf der Strecke von 4 km dem Pkw des Bw mit Vollgas nachgefahren sei.  

 

Der technische SV hat in der Verhandlung gutachterlich ausgeführt, die Stellung des Fahrzeuges in Bezug auf das Polizeifahrzeug sei nicht bekannt, aber insofern irrelevant, als sich durch den Cosinuseffekt Winkelabweichungen zwischen der Bewegungsrichtung des Fahr­zeuges und der Strahlungsrichtung des Lasers immer zugunsten des Bw auswirkten, weil die gemessene Geschwindigkeit kleiner sei als die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit.

Schneefall könne die Lasermessung dahingehend beeinträchtigen, dass die Reich­weite des Laserstrahls bzw der Messung eingeschränkt werde, eine Fehlmessung dadurch sei aber ausgeschlossen. Bei einer Messentfernung wie hier von 153 m werde die maximaler Messentfernung von 400 m nur zu 38% ausgenützt. Eine Verfälschung des Messergebnisses sei nicht möglich, nur eine Dämpfung des Laserstrahles. Wenn das anvisierte Fahrzeug mit Fernlicht unterwegs sei, bestehe die Möglichkeit einer Blendung, daher sei beim Lasermessgerät ein Polarisationsfilter eingebaut, um Helligkeitsschwankungen auszugleichen. Eine konkrete Zielerfassung sei damit nicht ausgeschlossen, aber möglicherweise erschwert, insbesondere wenn zwei Fahrzeuge sich auf unmittelbar nebeneinander liegenden Fahrspuren sich bewegen, dh in unmittelbarer Nähe sich zum Messzeitpunkt ein zweites Fahrzeug befindet.

Eine Anhaltung auf einer Wegstrecke von 4 km aus dem Stillstand bei konstanter Geschwindigkeit von 161 km/h sei insofern möglich, als unter Ausnutzung der Messentfernung das stark motorisierte Polizeifahrzeug bei technisch möglicher Beschleunigung auf dem Pannenstreifen bis zur Höchstgeschwindigkeit auf 4 km das gemessene Fahrzeug einzuholen in der Lage ist. Dabei ist fraglich, ob dem gemessenen Fahrzeug die Beibehaltung von konstant 161 km/h beim gegebenen Verkehrsaufkommen möglich ist.

 

Aus der Sicht des UVS ist dazu zu bemerken, dass der Ml – der als Beamter der API Haid laufend mit Lasergeschwindig­keitskontrollen befasst ist, wobei der Standort auch dem Bw als gängiger Standort für Lasermessungen bekannt ist und das verwendete Messgerät zweifellos technisch einwandfrei funktionierte – anschau­lich und glaubhaft die Situation der Geschwindigkeitsfeststellung geschildert hat und auch die technischen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Lasermessung insofern gegeben waren, als der Schneefall allein die Erzielung eines im Verwaltungsstrafverfahren zugrundezulegenden Messwertes nicht hindert. Dass der Geschwindigkeitswert von 161 km/h – von 171 km/h war, außer vom Bw in der Berufungsverhandlung, nie die Rede – ergibt sich aus dem Messwert von 166 km/h unter Abzug der vorgeschriebenen Toleranzen von (aufgerundet) 3% bei Mess­werten über 100 km/h (siehe, wie auch zum Cosinuseffekt, Zulassung, Zl.43427/92, Amtsblatt für das Eichwesen Nr.1/1993). Ob der Bw Fernlicht verwendet hat, das ein einwandfreies Anvisieren des von ihm gelenkten Pkw durch Blendung des Ml verhindert hat, kann dahingestellt bleiben, weil der Ml nie von zwei Fahrzeugen mit vergleichbarer Geschwindigkeit gesprochen hat, die verwechselt worden sein könnten und auch der Bw nichts dergleichen geltend gemacht hat. Das von ihm geschilderte Verkehrsauf­kommen lässt auch keinen Anhaltspunkt für Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage des Ml zu, der den Messwert eindeutig dem von ihm gelenkten Pkw zugeordnet hat. Die Einholung des Pkw des Bw durch das Polizeifahrzeug war technisch möglich, selbst wenn der Bw seine überhöhte Geschwindigkeit beibehalten hätte. Seine Argumente in der Berufung sind damit erfolglos.

 

Mit Verordnung des BMVIT vom 18. Dezember 2000, GZ. 138.001/133-II/B/8/00, wurde auf dem Perberg, RFB Wien, zwischen km 177.480 und 167.850 eine Geschwindigjkeitsbeschränkung auf 100 km/h verordnet. Mit Verordnung des BMVIT vom 5. Dezember 2001, GZ 314.501/61-III/10-01, wurde der 100 km/h-Bereich auf km 176.040 bis 167.850 eingeschränkt. Die Kundmachung der 100 km/h-Beschränkung wurde durch Aufstellung der Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a und Z10 lit.b StVO 1960 bei km 176.040 und km167.850 auf der RFB Wien am 19. Dezember 2001 um 11.30 Uhr durch die Autobahnmeisterei Ansfelden durch­geführt und von Autobahnmeister A L schriftlich bestätigt. Die genannten Unterlagen wurden in der Berufungsverhandlung erörtert.

 

 

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 zeigt das Vorschriftzeichen "Geschwindigkeits­beschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Gemäß § 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsge­bietes um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h war am 26. November 2005, 17.46 Uhr, auf der A1, Gemeinde P, zwischen km 176.040  und km 167.850, RFB Wien, ordnungsgemäß verordnet und kundgemacht. Der Bw hätte daher am Messort bei km 175.113 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit einhalten müssen, zumal er sich bereits 927 m innerhalb des Beschränkungsbereiches befand. Die auf der Grundlage des Beweisverfahrens ohne jeden Zweifel als erwiesen anzunehmende von ihm tatsächlich eingehaltene Geschwindigkeit von mindestens 161 km/h liegt weit über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit und hat auch mit der ansonsten auf österreichischen Autobahnen üblichen erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h nichts zu tun.

Der UVS gelangt daher zusammenfassend zur Überzeugung, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, zumal ihm eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 von 72 Euro bis 2.180 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit von 24 Stunden bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Der Bw ist nicht unbescholten, wobei angesichts des erhöhten Unrechts- und Schuldgehalts der Übertretung dahingestellt bleiben kann, ob die Vormerkung nach § 18 Abs.1 StVO des Bw vom November 2002 als erschwerend anzusehen ist. Zum Verschulden ist zu sagen, dass insofern bereits von Vorsatz im Sinne eines dolus eventualis (§ 5 Abs.1 StGB: "Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirkli­chen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.") auszugehen ist, als dem Lenker eines Pkw die Höhe der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit analog zum Druck auf das Gaspedal am Tachometer seines Fahrzeuges angezeigt wird. Konkrete Milderungsgründe wurden nicht geltend gemacht und waren nicht zu finden. Zugrundegelegt wurde außerdem die unwidersprochen gebliebene Schätzung der finanziellen Verhältnisse des Bw (1.200 Euro netto monatlich, kein Vermögen, keine Sorge­pflichten). 

 

Der UVS kann zusammenfassend nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgend einer Weise über­schritten hätte. Die verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, liegt noch im unteren Bereich des gesetzliche Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw in Zukunft zur Einhaltung von Geschwindig­keits­beschränkungen anhalten. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geld­strafe angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

161 Km/h im 100 km/h Beschränkungsbereich –> Bestätigung

 

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