Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-140006/15/Fra/RSt

Linz, 02.05.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn A S, L, 52 B, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt DDr. K R H, S, 52 B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 19.7.2006, VerkR96-1671-2006, betreffend Übertretung des § 16 Abs.2 lit.a Eisenbahnkreuzungsverordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12.4.2007, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (10 Euro) zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 16 Abs.2 lit.a Eisenbahnkreuzungsverordnung gemäß § 124 Abs.3 Eisenbahngesetz 1957 eine Geldstrafe von 50 Euro (EFS 24 Stunden) verhängt, weil er am 14.2.2006 um 18.00 Uhr den PKW, BR im Gemeindegebiet H, H auf der B , bei Strkm. 22 gelenkt und auf einer Eisenbahnkreuzung überholt hat, obwohl dies verboten ist. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft  Braunau/Inn - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil weder  eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000  Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) zu entscheiden hat.

 

I.3.  Da die Tatfrage bestritten wird, war eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Abgehalten wurde die Berufungsverhandlung am 12.4.2007. Beweis wurde aufgenommen durch Befragen des Bw sowie durch zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn H F, D, 52 H sowie durch Frau B R, D, 52 H.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Unstrittig ist, dass der Bw den PKW, BR an der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses  angeführten Örtlichkeit und zur angeführten Zeit gelenkt hat. Unstrittig ist weiters, dass er den von Herrn H F auf der B von U kommend in Richtung S gelenkten PKW, Kz.: BR überholt hat.

 

Strittig ist, ob der Bw den von Herrn F gelenkten PKW auf der Eisenbahnkreuzung überholt hat, woraus das Tatbild des § 16 Abs.2 lit.a Eisenbahnkreuzungsverordnung erfüllt wäre oder ob dieser Überholvorgang vor der Eisenbahnkreuzung – wie der Bw behauptet – bereits abgeschlossen war.

 

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich davon überzeugt, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt hat. Der Unabhängige Verwaltungssenat folgt insoweit den Aussagen der Zeugen F und R. Beide Zeugen gaben bei der Berufungsverhandlung klar und unmissverständlich an, dass der Bw unmittelbar vor der Eisenbahnkreuzung mit dem Überholvorgang begonnen hat und der von ihm gelenkte PKW sich, als sie die Eisenbahnkreuzung überquerten, auf gleicher Höhe mit dem von Herrn F gelenkten PWK befand.

 

Herr F gab bereits laut Niederschrift der Polizeiinspektion M vom 14.2.2006, GZ: B1/2348/06/La ua. Folgendes an:

 

"Ich lenkte am 14.2.2006 gegen 18.00 Uhr meinen PKW, Kz.: BR auf der B von U kommend in Richtung S. Ich wurde auf dem Bahnübergang F in H im Gemeindegebiet von H von einem PKW-Lenker überholt……"

 

Frau R gab laut Niederschrift der Polizeiinspektion Mauerkirchen vom 17.2.2006, GZ: B1/2348/06/La ua. an:

 

"Ich fuhr als Beifahrerin im PKW, Skoda Fabia, Kz.: BR meines Lebensgefährten H F von Richtung U kommend in Richtung S mit. Mein Freund ist mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h gefahren. Plötzlich hat uns der Lenker des PKW´s, BR, Mazda 6, grau, im Bereich des Bahnüberganges F überholt…. spürte ich die Bahnschwellen im gleichen Augenblick, wie der Fahrzeuglenker auf unserer Fahrzeughöhe war."

 

Frau B R wurde von der belangten Behörde im ordentlichen Verfahren laut Niederschrift vom 21.4.2006, VerkR96-1671-2006, zeugenschaftlich einvernommen und gab ua. an:

 

"Kurz vor dem Bahnübergang auf  Höhe der R überholte uns plötzlich ein PKW-Lenker. Sodann befanden sich beide Fahrzeuge auf gleicher Höhe auf der Eisenbahnkreuzung…."

 

Herr H F gab laut Niederschrift der belangten Behörde vom 21.4.2006, VerkR96-1671-2006 ua an:

 

"Im Zuge dieser Fahrt überholt mich ein PKW-Lenker auf der Eisenbahnkreuzung auf Höhe der R"

 

Unstrittig ist weiters, dass Herr F anschließend mehrmals aufgeblendet hat, Herr S (der Berufungswerber) die Nebelschlussleuchte eingeschaltet und anschließend seinen PKW abgebremst hat. In der Folge hielten die Fahrzeuge an, worauf es zu einer verbalen Auseinandersetzung kam und der Bw angeblich das Fahrzeug des Zeugen F durch einen Schlag mit der Hand oder Faust beschädigte. In der Folge erstatteten die Zeugen F und R Anzeige bei der PI Mauerkirchen.

 

Der Bw versucht nun mit Rechenbeispielen die Glaubwürdigkeit der Zeugen zu untergraben. Er rechnet vor, dass, wenn Herr F ca. 80 km/h im Bereich des Bahnüberganges gefahren ist – wie die Zeugen angegeben haben – es sich weg- und zeitmäßig nicht ausgeht, dass es in der Folge zu einer Anhaltung auf Höhe des Fahrtechnikzentrums B gekommen ist. Weiters verweist er darauf, dass der Zeuge F ein  wirtschaftliches Interesse am Ausgang des gerichtlichen Strafverfahrens hat, weil er sich dort als Privatbeteiligter angeschlossen hat.

 

Der Oö. Verwaltungssenat räumt ein, dass die Rechenbeispiele des Bw bei der Berufungsverhandlung eine gewisse Schlüssigkeit aufweisen. Im Rahmen dieses Verfahrens ist jedoch ausschließlich die Frage zu beurteilen, ob der Bw auf dem in Rede stehenden Bahnübergang ein anderes Fahrzeug überholt und nicht die Frage, welche Verhaltensweisen die beteiligten Fahrzeuglenker nach dem Überholvorgang an den Tag gelegt haben und wo sie ihre Fahrzeuge angehalten haben. Bei den vom Bw angestellten Rechenbeispielen muss  - sofern sie relevant wären – auch bedacht werden, dass hier von ungesicherten und nicht objektivierten Prämissen ausgegangen wird, weil hinsichtlich der gefahrenen Geschwindigkeiten nur von Ungefährwerten ausgegangen werden kann. Der Oö. Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die verbale Auseinandersetzung der Beteiligten nach dem Überholvorgang und die mögliche Beschädigung des PKW´s  des Zeugen F durch einen Hand(Faust)schlag des Bw (ausschließliches) Motiv für die Anzeige gewesen ist und die Zeugen deshalb den Bw wahrheitswidrig belasten, im Gegenteil: Es ist eine Erfahrungstatsache, dass Fahrzeuglenker andere Fahrzeuglenker betreffend vorschriftswidrige Verhaltensweisen dann anzeigen, wenn sie sich gefährdet  fühlen, und sich über vorschriftswidrige Fahrweisen anderer Fahrzeuglenker ärgern.

 

Der Oö. Verwaltungssenat kann aufgrund der durchgängig konsistenten Aussagen der Zeugen betreffend über den Überholvorgang auf der Eisenbahnkreuzung und deren diesbezüglichen klaren und glaubhaften Aussagen bei der Berufungsverhandlung nicht finden, dass sie den Bw bezüglich des hier relevanten Fahrverhaltens wahrheitswidrig belasten. Zutreffend ist auch das Argument der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis, dass die Zeugen die Mühe auf sich nahmen, bei der Polizei Anzeige zu erstatten und die Mühen der Zeugenpflicht auf sich genommen haben. Im Hinblick auf die Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit der Zeugenaussagen kommt sohin auch der Unabhängige Verwaltungssenat zum Ergebnis, dass der Bw die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat, woraus die spruchgemäße Entscheidung resultiert.

 

Strafbemessung:

 

Die belangte Behörde hat mangels Angaben des Bw seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wie folgt geschätzt und der Strafbemessung zugrunde gelegt: Ca. 1.000 Euro monatliches Nettoeinkommen, kein Vermögen, keine Sorgepflicht. Der Bw ist dieser Schätzung im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten und hat auch keine anderen diesbezüglichen Verhältnisse behauptet. Zutreffend hat die belangte Behörde ebenfalls die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd gewertet. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Wenn daher im Hinblick auf den bis 726 Euro reichenden Strafrahmen lediglich eine Geldstrafe von 50 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt wurden, kann der Oö. Verwaltungssenat eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung nicht konstatieren. Die Strafe ist unter Berücksichtigung der  (geschätzten) sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw tat- und schuldangemessen festgesetzt. Auch der Aspekt der Prävention verbietet eine Herabsetzung der ohnehin nicht angefochtenen Strafe.

 

II.  Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum