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VwSen-260061/10/Gf/La

Linz, 16.12.1993

VwSen-260061/10/Gf/La Linz, am 16. Dezember 1993 DVR.0690392

B e s c h l u s s

Der Oö. Verwaltungssenat hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlaß der Berufung des F, vom 26. März 1993 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 2. März 1993, Zl. Wa96/1/1993-4/93/H, beschlossen:

Die Berufung wird wegen Verspätung zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 63 Abs. 5 und § 66 Abs. 4 AVG. Begründung:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 2. März 1993, Zl. Wa96/1/1993-4/93/H, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er als Obmann einer Wassergenossenschaft nicht dafür gesorgt habe, daß die an einer Wasserversorgungsanlage festgestellten Mängel zeitgerecht behoben worden wären; dadurch habe er eine Übertretung des § 137 Abs. 2 lit. v iVm § 121 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes, BGBl.Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 252/1990 (im folgenden: WRG) begangen, weshalb er zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 9. März 1993 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 26. März 1993 unmittelbar beim Oö. Verwaltungssenat eingebrachte Berufung.

2.1. Da die Berufung nicht am letzten Tag der Berufungsfrist, d.i. der 23. März 1993, eingebracht wurde und somit offensichtlich verspätet zu sein scheint, wurde dieser Umstand dem Rechtsmittelwerber mitgeteilt und ihm gleichzeitig Gelegenheit geboten, hiezu eine Stellungnahme abzugeben.

2.2. In seiner rechtzeitig eingebrachten Stellungnahme bringt der Berufungswerber vor, daß es ihm aus beruflichen Gründen nicht möglich gewesen sei, die Sendung früher abzuholen. Außerdem habe er geglaubt, daß die Berufungsfrist erst ab Abholung zu laufen beginne. Schließlich sei ihm anläßlich der Einbringung der Berufung beim oö. Verwaltungssenat zugesichert worden, daß diese rechtzeitig sei.

3. Die vom Berufungswerber vorgebrachten Einwände sind nicht geeignet, die Rechtzeitigkeit seiner Berufung darzutun.

3.1. Daß die Dienstzeiten des Berufungswerbers, die zwischen 6 Uhr früh und 18 bis 20 Uhr abends liegen, mindestens eine Woche im voraus eingeteilt und genau eingehalten werden müssen, hat ihn jedoch zum einen nicht gehindert, bei seiner abendlichen Heimkehr von der Aufforderungs- bzw. Hinterlegungsanzeige Kenntnis zu nehmen; zum anderen müssen bei einer derartigen Rahmendienstzeit offensichtlich Pausenzeiten gegeben sein, innerhalb derer die hinterlegte Sendung beim Postamt hätte abgeholt werden können. Es mag sein, daß dies für den Berufungswerber zwar nicht bequem gewesen wäre; um derartige Unannehmlichkeiten schon generell zu vermeiden, wäre es aber an ihm gelegen, etwa einen Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 9 Zustellgesetz, BGBl.Nr. 200/1982 (im folgenden: ZustG), zu bestellen.

Die hinterlegte Sendung galt daher als mit dem ersten Tag ihrer Hinterlegung zugestellt (§ 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG).

3.2. An diesem Tag begann daher auch die zweiwöchige Rechtsmittelfrist des § 24 VStG iVm § 63 Abs. 5 AVG zu laufen.

Hiebei handelt es sich um eine gesetzliche, seitens der Behörde nicht verlängerbare Frist, hinsichtlich der ein Irrtum des Berufungswerbers über den Beginn ihres Laufes unbeachtlich ist.

3.3. Auch eine dem Rechtsmittelwerber erteilte Zusage, daß die Berufung rechtzeitig eingebracht wurde, wäre - abgesehen davon, daß eine derartige Zusage im gegenständlichen Fall schon deshalb nicht erteilt worden sein kann, weil es hiefür des Verwaltungsaktes der belangten Behörde bedurft hätte, um die Daten des Rückscheines überprüfen zu können, der Berufungswerber sein Rechtsmittel aber unmittelbar beim Oö. Verwaltungssenat eingebracht hat und daher dieser Verwaltungsakt offensichtlich noch gar nicht ho. aufliegen konnte - nicht geeignet gewesen, den Lauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist entweder zu hemmen oder zu verlängern (vgl. zB VwGH v. 1. Februar 1990, 89/12/0113).

4. Die vorliegende Berufung war daher aus den genannten Gründen gemäß § 24 VStG iVm § 63 Abs. 5 AVG und § 66 Abs. 4 AVG wegen Verspätung zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den Oö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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