Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-110763/2/Kl/Pe

Linz, 08.05.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung der Frau B S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 12.1.2007, VerkGe96-204-2006, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) zu Recht erkannt:

 

 

I.      Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.     Die Berufungswerberin hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, das sind 290,60 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 12.1.2007, VerkGe96-204-2006, wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs.1 Z1 iVm § 23 Abs.1 Z3 und Abs.4 GütbefG verhängt, weil sie als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufene der B L GmbH (Unternehmer) mit dem Sitz in D, am 13.11.2006 gegen 9.30 Uhr, auf der Innkreis-Autobahn A8, bei Strkm. 75,400, Gemeindegebiet Suben, mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen, deren Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen hat, Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges: B L GmbH, Lenker: E K, welcher Staatsangehöriger eines Drittstaats (Staatsbürgerschaft: T) ist, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (Lebensmittel) von der Türkei durch Österreich mit einem Zielort in der Niederlande (grenzüberschreitender gewerblicher Güterkraftverkehr) ohne Fahrerbescheinigung durchgeführt, obwohl der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung – sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaates ist – mit einer Fahrerbescheinigung unterliegt.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und dargelegt, dass gegen die Entscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.9.2004 auf einen Widerspruch verzichtet wurde. Es ist nicht schlüssig, weshalb eine Firma EU‑Fahrerbescheinigungen bekomme, eine andere Firma nicht. Im Übrigen ist es schlichtweg unmöglich, auf dem deutschen Arbeitsmarkt geeignete zuverlässige Kraftfahrer zu finden, die auch bereit sind, die Strecke Deutschland – Türkei zu fahren. Sollte auf der Strafe bestanden werden müssen, so wird um eine Ratenzahlung von monatlich 50 Euro ersucht. Die Berufungswerberin verdient monatlich 500 Euro und hat zwei Söhne in Ausbildung.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Es ist der Sachverhalt im Grunde der Anzeige und der vorliegenden Dokumente klar und erwiesen. Auch wurden die Tattatsachen von der Berufungswerberin nicht bestritten. Auch gab sie in der Berufung zu, dass eine Fahrerbescheinigung nicht vorliegt.

Es ist daher erwiesen, dass ein gewerblicher Gütertransport durch die B L GmbH mit dem Sitz in Stuttgart, deren handelsrechtliche Geschäftsführerin die Berufungswerberin ist, am 13.11.2006 von der Türkei durch Österreich mit einem Zielort in der Niederlande durchgeführt wurde, wobei als Lenker der t Staatsangehörige E K eingesetzt wurde und keine Fahrerbescheinigung vorlag.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.1 Z1 GütbefG 1995, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr.23/2006, ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr.881/92 sind.

 

Gemäß § 25 Abs.2 GütbefG ist, soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 verwiesen wird, diese Verordnung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002, anzuwenden.

 

Gemäß Art.3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idF der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 (kurz: EU-VO genannt), unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung – sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaates ist – mit einer Fahrerbescheinigung.

 

Gemäß Art.3 Abs.3 EU-VO wird die Fahrerbescheinigung von einem Mitgliedstaat gemäß Art.6 jedem Verkehrsunternehmer ausgestellt, der Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist und der in diesem Mitgliedstaat Fahrer, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, rechtmäßig beschäftigt oder Fahrer rechtmäßig einsetzt, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind und ihm als Arbeitskraft gemäß den Bestimmungen zur Verfügung gestellt werden, die in diesem Mitgliedstaat für die Beschäftigung und die Berufsausbildung von Fahrern durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls Tarifverträge nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften festgelegt wurden.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z3 und Abs.4 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von mindestens 1.453 Euro bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hiefür erforderliche Berechtigung durchführt.

 

5.2. Im Grunde des festgestellten und erwiesenen Sachverhaltes hat die Berufungswerberin als handelsrechtliche Geschäftsführerin der B L GmbH verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass am 13.11.2006 eine gewerbliche Güterbeförderung durch einen Lenker, welcher t Staatsangehöriger ist, von der Türkei durch Österreich in die Niederlande durchgeführt wurde, ohne dass eine Fahrerbescheinigung für diesen Lenker vorlag. Es ist daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt.

Als handelsrechtliche Geschäftsführerin ist die Berufungswerberin nach außen vertretungsbefugtes Organ und daher verwaltungsrechtlich strafbar nach § 9 Abs.1 VStG.

 

Die Berufungswerberin hat die Tat aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung gehört zu den Ungehorsamsdelikten und war Fahrlässigkeit zu vermuten. Einen Entlastungsnachweis hat die Berufungswerberin nicht erbracht.

 

Es hat daher die Berufungswerberin die Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs.1 Z1 iVm § 12 Abs.1 Z3 GütbefG in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen und war daher das Straferkenntnis hinsichtlich der Schuld zu bestätigen.

 

5.3. Wenn hingegen die Berufungswerberin vorbringt, dass die Beschaffung einer Fahrerbescheinigung nicht möglich sei, weil deutsche Behörden die Ausstellung einer Fahrerbescheinigung verweigern, sind ihr folgende Erwägungen entgegenzuhalten:

Der gewerbliche Gütertransport wurde auf dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaft unter Verwendung einer Gemeinschaftslizenz durchgeführt. Eine solche ist auch für das Unternehmen der Berufungswerberin vorhanden und wurde eine beglaubigte Abschrift vorgewiesen. Es sind daher die Bestimmungen über die Gemeinschaftslizenz und daher die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idF der Verordnung (EG) 484/2002 anzuwenden. Dieser EU-VO ist zu entnehmen, dass bei Verwendung von Fahrern, die Staatsangehörige von Drittstaaten sind, zusätzlich zur Gemeinschaftslizenz eine Fahrerbescheinigung vom Unternehmen zu erwirken ist und dem Fahrer zur Verfügung zu stellen ist, welcher diese Fahrerbescheinigung dann auch mitzuführen und vorzuweisen hat (vgl. Erwägung 3 der Verordnung [EG] Nr. 484/2002). Zweck der Fahrerbescheinigung ist, dass nachgeprüft werden kann, ob die Fahrer aus Drittstaaten rechtmäßig beschäftigt sind bzw. rechtmäßig dem für die Beförderung verantwortlichen Verkehrsunternehmer zur Verfügung gestellt werden (Erwägung 2 der Verordnung [EG] Nr. 484/2002). Dem Erwägungsgrund 4 der zitierten Verordnung ist aber auch eindeutig zu entnehmen, dass die Verordnung nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft über die Freizügigkeit, den Wohnsitz und den Zugang einer Tätigkeit als Beschäftigter berührt.

Im Sinn des letztgenannten Erwägungsgrundes ist daher die Bestimmung des Art.3 Abs.3 der EU-VO weder in dem Sinne zu lesen, dass Staatsangehörige eines Drittlandes nur rechtmäßig beschäftigt in Deutschland sein müssen, noch dass überhaupt eine Beschäftigungsbewilligung bzw. Arbeitserlaubnis oder dgl. Voraussetzung für eine Fahrerbescheinigung ist. Es ist nämlich der zitierten Bestimmung einerseits auch eine zweite Alternative zu entnehmen, nämlich dass Unternehmen Fahrer, die Staatsangehörige eines Drittlandes sind und ihm als Arbeitskraft gemäß den Bestimmungen zur Verfügung gestellt werden, die in diesem Mitgliedstaat für die Beschäftigung und die Berufsausbildung von Fahrern durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls Tarifverträge nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften festgelegt wurden, rechtmäßig einsetzt. Diesfalls werden die ausländischen Fahrer nicht „rechtmäßig beschäftigt“ sondern „rechtmäßig eingesetzt“, nämlich unter dem Aspekt, dass alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erfüllt sind. Wird demnach von einem Güterbeförderungsunternehmen mit dem Sitz in Deutschland ein Vertrag mit einem t Unternehmen geschlossen, wonach dieses t Unternehmen die Leistung der Fahrer anbietet und das deutsche Unternehmen diese Leistung in Anspruch nimmt, so ist die zweite Alternative von Art.3 Abs.3 der EU-VO heranzuziehen, nämlich dass „Fahrer rechtmäßig eingesetzt werden“. Diese dürfen aber nur dann eingesetzt werden, wenn sie den Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie gegebenenfalls Tarifverträgen des Mitgliedstaates, also konkret Deutschlands genügen. Dies bedeutet aber nicht gleichzeitig, dass jedenfalls eine Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis und dgl. vorliegen muss, vielmehr ist ein Entsprechen nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaates auch darin zu erblicken, dass z.B. andere Vorschriften erfüllt sind, die den geordneten Arbeitsmarkt regeln, wie z.B. auch das Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Türkei samt Zusatzprotokollen. Nach der Auffassung des Oö. Verwaltungssenates wäre es daher im Sinne der bereits ergangenen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (vgl. C-317/01 und C‑369/01) durchaus möglich, dass ein t Lenker, der bei einem t Unternehmen beschäftigt ist, die Leistung aber für ein d Güterbeförderungsunternehmen für in Deutschland zugelassene Lkw erbringt und unter den gegebenen Voraussetzungen keine Arbeitserlaubnis braucht, dann ebenfalls eine Bescheinigung nach den deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhalten muss, dass er „rechtmäßig eingesetzt“ wird. Die entsprechende Bestimmung des Art.3 Abs.3 EU-VO lässt eine gemeinschaftsrechtskonforme Interpretation zu, dass auch neben den Vorschriften über die Arbeitserlaubnis sowie über die Arbeitnehmerüberlassung auch weitere Vorschriften darunter zu subsumieren sind. Neben einer rechtmäßigen Beschäftigung durch einen deutschen Arbeitgeber und einer rechtmäßigen Arbeitnehmerüberlassung nach deutschem Recht, wäre daher jede weitere dem Gesetz entsprechende Erwerbstätigkeit eines Fahrers, der Staatsangehöriger eines Drittlandes ist, mit Fahrerbescheinigung zu bescheinigen. Diese Fahrerbescheinigung ersetzt aber keine Arbeitsbewilligung und ist auch mit einer solchen nicht gleichzuhalten. Entgegen der Auffassung der Berufungswerberin stellt daher die Fahrerbescheinigung keine unzulässige Einführung einer neuen innerstaatlichen Beschränkung dar, sondern ist die Fahrerbescheinigung lediglich ein Nachweispapier zur Kontrolle, wie Begleitpapiere, Zulassungsschein usw. Dies bedeutet, dass die die Fahrerbescheinigung ausstellende Behörde bei Vorhandensein eines ordnungsgemäßen Arbeitsverhältnisses oder aber auch bei Vorhandensein der Voraussetzungen nach dem Assoziationsabkommen (und damit Bewilligungsfreiheit) die Erfüllung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaates zu überprüfen und festzustellen hat, wobei die Bescheinigung nur deklarative Wirkung und niemals eine konstitutive Wirkung hat. Dies bedeutet aber auch, dass über das Recht zur Erwerbstätigkeit nicht abgesprochen wird, das heißt, dass eine ausgestellte Fahrerbescheinigung nicht eine Arbeitserlaubnis ersetzt und umgekehrt auch die Nichtausstellung einer Fahrerbescheinigung nicht eine bestehende Arbeitserlaubnis entzieht.

 

5.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Behörde hat auf den besonderen Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung hingewiesen, insbesondere auch auf die mangelnde Kontrollmöglichkeit bei grenzüberschreitenden Transporten. Sie hat auf die Angaben der Berufungswerberin Bedacht genommen und als persönliche Verhältnisse ein Einkommen von 500 Euro monatlich netto, kein Vermögen und Sorgepflichten für zwei Kinder zugrunde gelegt. Weiters hat sie die Unbescholtenheit berücksichtigt. Allerdings wurde von der belangten Behörde die Mindeststrafe verhängt, sodass die Strafe nicht als überhöht angesehen werden kann. Weil ausgenommen die Unbescholtenheit weitere Milderungsgründe von der Behörde nicht festgestellt wurden und daher ein Überwiegen der Milderungsgründe nicht festzustellen war, war eine außerordentliche Milderung gemäß § 20 VStG nicht anzuwenden. Auch liegt kein geringfügiges Verschulden vor, weil das Verhalten der Berufungswerberin nicht weit hinter dem in der Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Es war daher sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

 

Zum Ersuchen auf Ratenzahlung wird die Berufungswerberin ersucht einen entsprechenden Antrag an die zuständige Behörde erster Instanz, nämlich die Bezirkshauptmannschaft Schärding, zu richten.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

 

 

Beschlagwortung:

Fahrerbescheinigung, Assoziationsabkommen

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum