Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162071/5/Bi/Se

Linz, 29.03.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn V P, M, vertreten durch Herrn KR L D, T, vom 9. Februar 2007 gegen die im Punkt 4. des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 2. Februar 2007, VerkR96-8211-2006, wegen Übertretung des KFG 1967 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

I.  Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 400 Euro herabgesetzt wird.

 

II. Der Verfahrenskostenersatz der Erstinstanz ermäßigt sich auf 40 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Punkt 4) des oben bezeichneten Straferkenntnisses wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 134 Abs.1 KFG 1967 iVm Art.15 Abs.7a lit.i EG-VO 3821/85 eine Geldstrafe von 600 Euro (120 Stunden EFS) verhängt, weil er am 1. August 2006, 13.40 Uhr, in der Gemeinde Kematen am Innbach, Autobahn A8, km 24.950, als Lenker des Sattelzugfahrzeuges Kz. ....., welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt sei und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteige, folgende Übertretung begangen habe: Er habe die Schaublätter von 26. Juli 2006 bis 30. Juli 2006, 22.00 Uhr, dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt, obwohl die Schaublätter, die von ihm in den der laufenden Woche vorausgehenden 15 Tagen verwendet worden seien, dem Kontroll­organ auf dessen Verlangen vorzulegen seien.

Gleichzeitig wurde ihm ein anteiliger Verfahrenskostenbeitrag von 60 Euro auferlegt.

 

2. Gegen die Strafhöhe hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 29. März 2007 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigtenvertreters KR L D (BV) durchgeführt. Der Bw und die Vertreterin der Erstinstanz waren entschuldigt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet. 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er bestreite den Tatvorwurf im Punkt 4) nicht, jedoch habe die Erstinstanz nicht berücksichtigt, dass ihm die fehlenden Tacho­schau­blätter "verlustig gegangen" seien. Aus der Mehrzahl der Schaublätter sei eindeutig Tateinheit zu unterstellen und das Strafmaß somit wesentlich über­zogen. Begehrt werde die Reduzierung der Strafe um die Hälfte, wobei auf die Unbescholtenheit und darauf hingewiesen werde, dass die Strafe dann schon im mittleren Strafrahmen liege.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der BV gehört und die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses berücksichtigt wurden.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies sind die nach dem Zweck der Straf­drohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berück­sichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht bis 5.000 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des Straferkenntnisses mangels anderer Angaben das Einkommen des Bw auf 1.400 Euro bei Fehlen von Sorgepflichten und Vermögen angenommen und ist davon ausgegangen, dass weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe vorliegen. Der Bw hat bei der Erstinstanz eine nicht ein­schlägige StVO-Vormerkung aus dem Jahr 2005 und bei der BH Wels-Land zwei noch nicht getilgte Vormerkungen nach § 102 Abs.1 KFG, allerdings vom 15.5.2002.

 

Der BV, der gleichzeitig immer noch der Arbeitgeber des Bw ist, hat geltend gemacht, dass der Bw tatsächlich 1.100 Euro verdiene und für vier Kinder zu sorgen habe. Außerdem hat der Bw laut vorgelegten Unterlagen 500 Euro Geldbuße im Rahmen der Diversion in Raten zu bezahlen. Über den Verlust der Schaublätter hat der BV eine Verlustbestätigung des Stadtamtes Marchtrenk vorgelegt, die allerdings vom März 2007 stammt (die Amtshandlung, bei der die Schaublätter verlangt wurden, ereignete sich bereits am 1. August 2006). Er hat dazu ausgeführt, der Bw habe ihm gegenüber gesagt, er habe bei der Kontrolle die Schaublätter nicht gefunden und nicht gewusst, wo er sie hingegeben habe; daher sei er davon ausgegangen, er habe sie verloren. Der BV hat dazu geltend gemacht, es sei jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der Bw den Verlust nur wegen der Strafe wegen sonstiger Übertretungen der EG-VO behauptet habe, wobei diese auch, sollten tatsächlich Übertretungen vorgelegen haben, wesentlich geringfügiger bestraft worden wären, wie dem Straferkenntnis in den Punkten 1-3 zu entnehmen sei.

 

Aus der Sicht des UVS ist Zweck der Bestimmung des Art.15 Abs.7a lit.i EG-VO 3821/85 idFd EG-VO 561/2006 die jederzeitige Nachkontrollierbarkeit der Einhaltung der höchstzulässigen Tageslenkzeiten und der vorgeschriebenen Ruhezeiten. Diesen Interessen hat der Bw in erheblichem Maß zuwidergehandelt, zumal immer­hin fast 3.700 km, die er zwischen 26. Juli 2006, 00.00 Uhr, und 30. Juli 2006, 22.00 Uhr, zurückgelegt hat, unkontrollierbar geblieben sind. In Anbetracht seiner finan­ziellen Situation und seiner bisher eher geringfügigen Vormerkungen – die beiden nach § 102 KFG sind beinahe getilgt – war eine teilweise Reduzierung der Geldstrafe noch möglich, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe, bei der die finanziellen Verhältnisse ohne Bedeutung sind, dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entspricht.

Die gemäß den Kriterien des § 19 VStG festgesetzte Strafe hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw zu mehr Sorgfalt bei der Aufbewahrung der Schaublätter – auch angesichts der ab 1. Jänner 2008 geltenden Bestimmung, die Schaublätter der vorausgehenden 28 Tage aufzubewahren – anhalten.

Es steht dem Bw frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit der Bezahlung der Geldstrafe in Teilbe­trägen anzusuchen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

ungünstige finanzielle Situation, Vormerkung geringfügig, Herabsetzung 600€ -> 400 € (auch wegen 20%) vertretbar

 

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