Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-222127/2/Kl/Pe

Linz, 29.03.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Herrn T A, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 7.2.2007, Gz.: 0004201/2006, wegen Zurückweisung eines Einspruches zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 10, 13 Abs.3 und 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 7.2.2007, Gz.: 0004201/2006, wurde ein Einspruch gegen die Strafverfügung zurückgewiesen. Dieser wurde damit begründet, dass die Strafverfügung vom 11.7.2006 über Frau P R als gewerberechtliche Geschäftsführerin der P R KG ergangen ist und sie daher Partei und berufungsberechtigt ist. Einem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs.3 AVG zur Nachreichung einer Vollmacht zugunsten des Einschreiters wurde nicht Folge geleistet, sodass der Einspruch zurückgewiesen wurde.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Einspruch (gemeint wohl: Berufung) eingebracht und begründend ausgeführt, dass die Auflagen jederzeit eingehalten wurden und die vorgegebene Fluchtwegbreite von 1,60 m immer gegeben war. Der Einschreiter ist in der R KG voll zeichnungsberechtigt. Es gibt daher keine Vollmacht. Es wird der Antrag auf Aufhebung des Bescheides gestellt.

 

3. Der Magistrat Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Weil lediglich unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet, keine Partei aber die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, kann von einer Berufungsverhandlung gemäß § 51e Abs.3 Z1 und 4 VStG abgesehen werden.

 

4. Es ist aus dem Akt ersichtlich und steht als erwiesen fest, dass mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 11.7.2006, Gz.: 0004201/2006, eine Geldstrafe gegen Frau P R als gewerberechtliche Geschäftsführerin der P R KG wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO verhängt wurde. Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung am 18.7.2006 zugestellt.

Mit Eingabe vom 3.8.2006 wurde von der P R KG, gezeichnet vom Berufungswerber, Einspruch erhoben.

Mit Aufforderungsschreiben vom 31.8.2006 wurde dem Berufungswerber mitgeteilt, dass mit der Hinterlegung die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen hat und daher der Einspruch spätestens am 1.8.2006 hätte erhoben werden müssen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Strafverfügung gegen Frau P R als gewerberechtliche Geschäftsführerin erging und daher nur diese zur Erhebung des Einspruches legitimiert ist. Es ist daher durch die Einbringung des Einspruches durch den Berufungswerber ein Nachweis des Bevollmächtigungsverhältnisses durch Nachreichung einer unterzeichneten Vollmacht erforderlich. Mit weiterem Aufforderungsschreiben vom 25.10.2006 wurde eine 14-tägige Frist zur Nachreichung einer Vollmacht festgesetzt und gleichzeitig auf die Folgen der Nichteinhaltung der Frist hingewiesen. Die Zustellung erfolgte am 31.10.2006. Bis zur Bescheiderlassung ist keine Reaktion des Berufungswerbers erfolgt, weshalb mit eingangs angeführtem Bescheid der Einspruch zurückgewiesen wurde.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Gemäß § 10 Abs.1 AVG können sich die Beteiligten – sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird – durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Name oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen.

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung aufgetragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Da die Strafverfügung gegen Frau P R als Beschuldigte erlassen wurde, steht daher nur dieser das Recht zur Erhebung des Einspruches zu. Der Einschreiter und Berufungswerber ist nicht Partei des Verwaltungsstrafverfahrens und steht ihm daher kein Recht auf Rechtsmittel zu. Allerdings kann die Beschuldigte sich vertreten lassen. In diesem Fall hat der Einschreiter eine schriftliche Vollmacht gemäß § 10 Abs.1 AVG vorzulegen.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht diesen Mangel aufgegriffen und gemäß § 13 Abs.3 AVG einen Auftrag zur Mängelbehebung in einer Frist von 14 Tagen erteilt und gleichzeitig auch auf die Folgen der Nichtbeachtung dieser Frist hingewiesen. Weil vom Einschreiter eine entsprechende Vollmacht der Beschuldigten nicht vorgelegt wurde, war daher gemäß § 13 Abs.3 AVG vorzugehen und der Einspruch des Einschreiters zurückzuweisen. Es hat daher die belangte Behörde zu Recht einen Zurückweisungsbescheid erlassen und war daher dieser vollinhaltlich zu bestätigen.

 

Wenn hingegen der Berufungswerber vorbringt, dass er in der P R KG voll zeichnungsberechtigt ist, so ist ihm entgegenzuhalten, dass die Strafverfügung nicht gegen die R KG, sondern gegen Frau P R als gewerberechtliche Geschäftsführerin, also gegen sie persönlich, erlassen wurde und nur sie als Beschuldigte Parteistellung in diesem Verfahren hat. Die Zeichnungsberechtigung in der R KG ersetzt daher die Vollmacht des für die Beschuldigte einschreitenden Berufungswerbers nicht.

 

Darüber hinaus ist aber auch anzuführen, dass auch im Fall der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht die Berufung nicht zum Erfolg führen kann, weil die Strafverfügung durch Hinterlegung am 18.7.2006 zugestellt wurde und ab diesem Tag die 14-tägige Rechtsmittelfrist gemäß § 49 Abs.1 VStG zu laufen begann. Sie endete daher am 1.8.2006. Der Einspruch gegen die Strafverfügung wurde am 3.8.2006 eingebracht und ist daher jedenfalls verspätet. Es wäre daher auch wegen dieser verspäteten Einbringung des Einspruches, dieser mit Bescheid zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

 

 

Beschlagwortung:

keine Vollmachtsvorlage, Zurückweisung

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum