Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-251440/5/Py/Da

Linz, 25.04.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des M G, G, vertreten durch Rechtsanwälte Mag. Dr. F H, Dr. K B, A, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26. Juni 2006, SV96-38-2005, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                  Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 27 und 51 VStG

Zu II.:  § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26. Juni 2006, SV96-38-2005, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) gemäß § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Stunden verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 VStG nach außen hin berufenes Organ der "X", H, G, welche das Tanzcafe S in S, H, betreibt, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe, dass im Tanzcafe S, S, H, die Ausländerin K K, geb., Staatsangehörige, vom 21.11.2005 bis 24.11.2005 als Tänzerin von ihm beschäftigt wurde, ohne dass für die Ausländerin eine Beschäftigungs- oder Entsendebewilligung ausgestellt worden sei, die Ausländerin sei nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheins gewesen, eine Anzeigebestätigung oder eine Zulassung als Schlüsselkraft, eine Niederlassungsbewilligung unbeschränkt, ein Daueraufenthalt EG bzw. ein Niederlassungsnachweis seien nicht vorgelegen.

 

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der im Spruch dargestellte Sachverhalt auf Grund einer fremdenpolizeilichen Überprüfung im Tanzcafe S am 24.11.2005, bei der die genannte Tänzerin im angeführten Lokal angetroffen wurde, festgestellt worden sei.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Schreiben vom 10. Juli 2006 fristgerecht Berufung ein.

 

Darin führt der Bw im Wesentlichen aus, dass es sich bei der angetroffenen Ausländerin um eine auf Grund eines Werkvertrages selbständig tätige Tänzerin gehandelt habe, weshalb keine Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliege. Es werde daher beantragt, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben.

 

3. Mit Schreiben vom 12. Juli 2006 legte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt mit der Bitte um weitere Entscheidung vor.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat erhob Beweis durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in die Akte VwSen-251306, VwSen-251435 und VwSen-251439 des Unabhängigen Verwaltungssenats. Da bereits aus der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt eine mündliche öffentliche Verhandlung (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

Demnach steht folgender Sachverhalt fest:

 

Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der X. Zum Tatzeitpunkt hat die X, H, G, verschiedene Gaststätten und Lokale, unter anderem einen Nachtklub am Standort L, H, unter der Bezeichnung "Tanzcafe S" und ein Pub am Standort  K, H, unter der Bezeichnung "A" betrieben.

 

Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt und dem darin enthaltenen Strafantrag des Zollamtes Wels vom 28. November 2005 geht hervor, dass die im Straferkenntnis angeführte Ausländerin im Rahmen einer am 24. November 2005 durch Beamte des Zollamtes Linz, Abteilung KIAB, durchgeführten Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz im Lokal "A" in K, H, als Tänzerin angetroffen wurde. Ein entsprechender Vermerk über Kontrollort bzw. Kontrolltag befindet sich auch auf dem der Anzeige beigefügten Personenblatt, das mit der Ausländerin im Rahmen der Kontrolle aufgenommen wurde.

 

Der Bw wurde daraufhin im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Schreiben vom 12. Jänner 2006, SV96-38-2005, von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden aufgefordert, sich zum Vorwurf, er habe vom 21.11.2005 bis 24.11.2005 die Staatsangehörige K K im Tanzcafe S als Tänzerin beschäftigt, zu äußern. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden setzte auch alle weiteren Verfolgungshandlungen und erlässt das gegenständliche Straferkenntnis vom 26. Juni 2006.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 27 Abs.1 VStG ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

Gemäß § 29a 1. Satz leg. cit. kann, wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht wird, die zuständige Behörde das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat.

 

Die belangte Behörde ermittelte gegen den Bw zum Tatzeitpunkt bereits hinsichtlich Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, die ihm in seinem Lokal in S zur Last gelegt wurden. Offenbar wurde daher auch im gegenständlichen Fall – fälschlicherweise – das Lokal in S als Tatort angenommen, obwohl aufgrund der vorliegenden Anzeige die Ausländerin im Lokal "A" in K, Bezirk S, betreten wurde. Die belangte Behörde war daher gemäß § 27 Abs.2 VStG örtlich unzuständig, zumal sich im Akt kein Übertragungsakt gemäß § 29a VStG findet.

 

Das angefochtene Straferkenntnis war daher bereits aus diesem Grund mit einem Mangel behaftet und aufzuheben.

 

Darüber hinaus war auch der Spruch des angefochtenen Bescheides wegen Angabe eines unrichtigen Tatortes mit Rechtswidrigkeit behaftet.

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Demnach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

  1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird,
  2. die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

 

Dem Beschuldigten muss daher im Spruch des Straferkenntnisses die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen des selben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Indem das vorliegende Straferkenntnis das Lokal S als Tatort anführt, obwohl die gegenständliche Ausländerin offenbar im Lokal "A" in K angetroffen wurde, entspricht es diesem Erfordernis nicht.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Rechtsmittelbehörde nach § 66 Abs.4 AVG (iVm § 24 VStG) nicht die Befugnis, eine andere Tat als die Erstbehörde anzulasten und damit die Tat auszuwechseln (vgl. VwGH 25.3.1994, 93/02/0228). Die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde ist durch den Abspruchsgegenstand des angefochtenen Bescheides beschränkt. Ein Austausch wesentlicher Tatbestandsmerkmale führt zur Anlastung einer anderen Tat und ist daher unzulässig (vgl. VwGH 20.11.1997, 97/06/0170). Es war der Berufungsbehörde daher auch verwehrt, diese Angaben in der Berufungsentscheidung richtigzustellen.

 

Im Ergebnis war aus den genannten Gründen das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gem. § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

6. Auf Grund dieses Ergebnisses entfällt auch gem. § 66 Abs.1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Panny

 

 

Beschlagwortung:

Tatort; örtliche Zuständigkeit; Sprucherfordernis;

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum