Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-310316/2/Kü/Hu

Linz, 26.04.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn E A, P, H, vom 23.2.2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 6. Februar 2007, Zl. UR96-10-3-2006, wegen einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                  Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 45 Abs.1 Z1, 51 und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 66 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.   Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 6. Februar 2007, Zl. UR96-10-3-2006, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.2 Z3 iZm § 15 Abs.1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) eine Geldstrafe von 365 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden, verhängt, weil er am 28.10.2006 um 6.30 Uhr auf dem Grund des Anwesens: P, Gemeinde H (M), Grundstück Nr. … Katastralgemeinde H (Grundbesitzerin: Frau H L, P, H) Abfälle bestehend aus: Kunststoffnetze für Strohballen und Abdeckplanen – entgegen den Schutzzielen und Grundsätzen des § 1 Abs.3 Abfallwirtschaftsgesetzes verbrannt (= thermisch behandelt) hat.

 

Begründend wurde nach Darstellung der Rechtsgrundlagen ausgeführt, dass die thermische Behandlung, nämlich das Anzünden von Kunststoffnetzen und Abdeckplanen geeignet sei, die Schutzinteressen des § 1 Abs.3 AWG 2002 zu verletzen.

 

Wer nicht gefährliche Abfälle (Kunststoffnetze für Strohballen und Abdeckplanen) entgegen den Bestimmungen des § 15 Abs.1 AWG 2002 behandle, begehe eine Verwaltungsübertretung und sei mit Geldstrafe bis zu 7.270 Euro zu bestrafen.

 

Die Behauptung im Einspruch gegen die Strafverfügung, dass der Bw nicht wisse, warum es am 28. Oktober 2006 gebrannt habe, sei nicht geeignet, ihn von seiner Aufsichtsverpflichtung als Bewirtschafter des Grundstücks Nr.KG und Gemeinde H zu entbinden und sei als bloße Schutzbehauptung zu werten. Eine Selbstentzündung würde aufgrund der Angabe in der Anzeige der Polizeiinspektion Aschach an der Donau vom 8. November 2006 (… herrschende Witterung „Regen“) ausgeschlossen. Der Sachverhalt der im Spruch angeführten Verwaltungsübertretung gelte durch die Anzeige der Polizeiinspektion Aschach an der Donau vom 8. November 2006 als erfüllt und erwiesen.

 

Die verhängte Strafhöhe – nämlich lediglich 5 Euro über der Mindeststrafe von 360 Euro – würde als nicht überhöht gewertet, zumal die Strafe geeignet sei, den Bw vor weiteren Übertretungen gleicher Art abzuhalten. Aus diesem Grund, nämlich Verhängung der Mindeststrafe, würde auch von der Erhebung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse abgesehen.

 

 

2.   Dagegen wurde rechtzeitig vom Bw Berufung erhoben und begründend ausgeführt, dass er am 28.10. um 6.30 Uhr keine Abfälle bestehend aus Netz für Strohballen und Abdeckfolien verbrannt habe. Vermutlich sei es zu einer Selbstentzündung gekommen, weil es erst nach 7.00 Uhr leicht zu regnen begonnen habe (zu der Zeit, als seine Töchter in die Schule gefahren seien). Als der Polizeibeamte gekommen sei, regnete es leicht, eher Nieselregen. Weiters stehe fest, dass keine Abdeckfolien thermisch behandelt worden seien, da diese auf dem angrenzenden Feld, ca. 50 m entfernt zum Trocknen aufgelegt gewesen seien. Diese habe auch der Beamte gesehen, da er dort vorbeigegangen sei.

 

Zum Satzteil „sei eine bloße Schutzbehauptung“ könne er nur sagen, dass er die Tat nicht begangen habe. Weiters möchte er nochmals festhalten, dass es dabei um das Strohnetz von ca. 60 Rundballen (Stroh für ca. 2 Hektar Erdbeerfeld) gehe. Dieses habe im trockenen Zustand max. 100 kg, im nassen Zustand natürlich wesentlich mehr, daher sei es am Vortag von seinen Saisonarbeitern zum Trocknen auf einem Asthaufen aufgehängt worden. Wenn man bedenke, dass eine Tonne Gewerbeabfall 198 Euro + 10 % Umsatzsteuer koste, würden sich für 100 kg Kosten von 21 Euro ergeben. Man könne ihm glauben, dass er weder so dumm noch so arm sei, dass er wegen so einem Betrag solche Schwierigkeiten anfange.

 

Er würde auch seine alten Tropfschläuche nach G zur Firma Z bringen, da diese gratis übernommen würden und weiterverkauft würden. Den Transport würde er selbst machen, da die Entfernung H – Gerling nicht groß sei. Sehr viele Abfälle würde er auch ins Altstoffsammelzentrum nach H – zB Altöl, Abdeckfolie etc. – bringen, siehe Bestätigung Altstoffsammelzentrum.

 

Ihm sei völlig unverständlich, warum er nach seinem Einspruch gegen UR96-10-1-2006 und einem darauffolgenden Telefonat mit Herrn D eine Strafe erhalte. Bei diesem Gespräch sei es ua um den Nachweis der Entsorgung von Altstoffen gegangen und habe er gesagt, dass er die Rechnung habe, sie aber noch suchen müsse. Für die Tropfschläuche gebe es keine Rechnung, da deren Entsorgung nichts koste, den Wiegeschein habe er nicht aufbewahrt. Bei diesem Gespräch habe er das Gefühl und den Eindruck gehabt, dass Herr D ihn verstehe und sich keine Strafe ergebe.

 

Er sei völlig überrascht gewesen, als er am Donnerstag, 15.2.2007, am Tag, an dem er ins Krankenhaus hätte müssen, den Brief mit der Strafe erhalten habe. Am Freitag, 23.2.2007, habe er Herrn D am Telefon erreicht. Dieser habe ihm gesagt, er solle Beweise für die Entlastung seiner Person vorbringen. In Ergänzung lege er daher eine Erklärung von Frau L L, eine Erklärung von Frau Mag. M L, eine Rechnung der Firma Z und eine Bestätigung des Altstoffsammelzentrums H vor und verweise auf die Tatsache, dass es erst nach 7.00 Uhr leicht zu regnen begonnen habe.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit Schreiben vom 28. Februar 2007 die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.

 

Das Straferkenntnis der Erstinstanz basiert auf einem Sachverhaltsbericht der Polizeiinspektion Aschach an der Donau vom 8. November 2006. Darin wird festgehalten, dass aus bisher unbekannter Ursache am Ort P, H, am 28.10.2006 um 6.30 Uhr ein Ästehaufen, auf dem Kunststoffnetze für Strohballen gelagert waren, zu brennen begonnen hat (Widbrand). Ferner befand sich in diesem Ästehaufen Stroh und in unmittelbarer Nähe ein Teil einer Zeitung, datiert vom 27.10.2006.

 

Bereits von Beamten der Polizeiinspektion Aschach an der Donau wurde der Bw zum Vorfall befragt, wobei dieser angab, dass er am Vortag von 13.00 bis 16.00 Uhr mit drei weiteren Arbeitern seines Hofes in der angrenzenden Wiese Abdeckplanen zum Trocknen aufgelegt hat. Nebenbei hat er mit dem Frontlader des Traktors Netze der Strohballen auf dem Ästehaufen zum Trocknen abgelegt. Er hat sich um 1.00 Uhr des 28.10.2006 schlafen gelegt. Er ist am 28.10.2006 zwischen 7.00 und 7.15 Uhr wieder aufgestanden. Ihm sei nichts Weiteres aufgefallen.

 

Im Anzeigebericht der Polizeiinspektion Aschach an der Donau wird unter Sonstiges festgehalten, dass aus ihrer Sicht und aus Sicht der FF H eine Selbstentzündung eines solchen Ästehaufens (Widbrand), besonders bei der zum Brandausbruch herrschenden Witterung (Regen) fast unmöglich ist. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, ob nicht der Bw, auch wenn dies von ihm vehement geleugnet wird, um sich die Entsorgung der Kunststoffnetze oder die Fahrt ins ASZ H zu ersparen, für den Brandausbruch selbst verantwortlich war.

 

Die Erstinstanz hat ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens das gegenständliche Straferkenntnis erlassen und die Ausführungen des Bw in dessen Einspruch gegen die Strafverfügung als reine Schutzbehauptungen gewertet.

 

Mit der Berufung wurden vom Bw eine Rechnung der Firma Z, datiert mit 31.1.2007, wonach am 8.9.2006 1,56 t an Gewerbeabfällen entsorgt wurden, vorgelegt. Weiters hat der Bw eine Bestätigung des Altstoffsammelzentrums H vorgelegt, worin von der Leiterin des Altstoffsammelzentrums bestätigt wird, dass Arbeiter des Bw im Oktober und November des Jahres 2006 mehrmals weiße Abdeckfolien für Stroh und Rundballennetze im Altstoffsammelzentrum H abgegeben haben. Weiters bringen diese auch Sonstiges wie Dosen, Glas und Plastik ihrer Haushalte zum Altstoffsammelzentrum. Weiters wird in dieser Bestätigung darauf hingewiesen, dass der Bauernhof des Bw nur einen Kilometer vom Altstoffsammelzentrum entfernt liegt und seine Arbeiter während der Hauptsaison jede Woche kommen. Mit der Berufung wurden vom Bw auch schriftliche Erklärungen von Mitbewohnerinnen seines Anwesens vorgelegt, worin bestätigt wird, dass der Bw, nachdem der Brand von den Anwohnerinnen bemerkt wurde und bereits die Feuerwehr vor Ort war, am 28.10.2006 erst um 7.00 Uhr das Haus verlassen hat.

 

 

5.  Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 45 Abs.2 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

 

Gemäß § 25 Abs.2 VStG sind die der Entlastung dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

 

Gemäß den obigen Schilderungen des Verfahrensganges ist die Erstinstanz von dem im Sachverhaltsbericht der Polizeiinspektion Aschach geäußerten Vermutungen ausgegangen und hat dabei dem Bw die Täterschaft unterstellt, ohne dass es diesbezüglich im Verfahren stichhaltige Beweisergebnisse gibt.

 

Vom Bw wurden mit der Berufung schriftliche Dokumente vorgelegt, die einerseits beweisen, dass von ihm sehr wohl Gewerbeabfälle bei entsprechenden Entsorgern abgegeben werden bzw. von seinen Arbeitern regelmäßig das Altstoffsammelzentrum H aufgesucht wird. Zu beachten ist dabei, dass vom Bw beim Altstoffsammelzentrum H, welches einen Kilometer von seinem Anwesen entfernt ist, Abfälle gratis entsorgt werden können. Aufgrund dieser vorgelegten Unterlagen ergeben sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat massive Zweifel an den vage gehaltenen Anschuldigungen im vorliegenden Polizeibericht, wonach der Bw Abdeckplanen und Strohballennetze im Freien verbrennt, um sich Entsorgungskosten zu ersparen. Durch die vom Bw vorgelegten Unterlagen ist diese Vermutung jedenfalls widerlegt. Auch den Erklärungen der Mitbewohnerinnen ist Beweiskraft beizumessen, und ist mangels anderer Feststellungen der erhebenden Polizeibeamten davon auszugehen, dass diese auch den wahren Sachverhalt wiedergeben. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall keine stichhaltigen Anhaltspunkte gegeben sind, die mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit belegen würden, dass der Bw die ihm angelastete Tat auch tatsächlich begangen hat. Dem Bw ist durch die Vorlage der schriftlichen Urkunden ein Nachweis dahingehend gelungen, dass seine Ausführungen zum gegenständlichen Vorfall nicht als reine Schutzbehauptungen zu werten sind. Der Unabhängige Verwaltungssenat kam daher zur Überzeugung, dass den vom Bw vorgelegten Entlastungsnachweisen Glauben zu schenken ist, weshalb die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht als erwiesen anzusehen ist. Aufgrund der sich aus dem Verwaltungsstrafakt ergebenden Sachlage war eine anderweitige Beweisführung zur Aufklärung des Sachverhaltes nicht zielführend, weshalb somit das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen war.

 

 

6. Da das gegenständliche Strafverfahren einzustellen war, entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kühberger

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum