Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320148/10/Kl/Pe

Linz, 15.05.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn F H, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. S T-P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 23.1.2007, N96-5-2006, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 20.3.2007 zu Recht erkannt:

 

 

I.      Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.     Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 100 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 23.1.2007, N96-5-2006, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 56 Abs.3 Z2, § 10 Abs.1 Z2 und Abs.2 Oö. NSchG 2001  verhängt, weil er zumindest vom Juli 2006 bis 16.11.2006 im Bereich der Parzelle Nr., KG und Gemeinde G, im rechtsufrigen 50 m-Schutzbereich des S, einem linksufrigen Zubringer zur F nachstehende Abfälle bzw. Gegenstände – VW-Käfer und diverse Metallabfälle in einem teilweise eingebrochenen Unterstand, Wrack eines VW-Käfers, Garagentore, diverse Holz- und Metallabfälle und Steinmaterial – gelagert bzw. abgelagert und somit Eingriffe in das Landschaftsbild getätigt hat, ohne dass hiefür der erforderliche naturschutzbehördliche Feststellungsbescheid gemäß § 10 Abs.2 des Oö. NSchG 2001 iVm § 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 20.12.1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982 idgF LGBl. 4/1987 und Ziffer 3.9.1. deren Anlage, dass durch den gegenständlichen Eingriff solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes und im Grünland in den Naturhaushalt, die allen anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden, vorlag und obwohl für die F und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen § 1 der genannten Verordnung iVm Ziffer 3.9.1. deren Anlage gilt, und für das gegenständliche Grundstück kein rechtswirksamer Bebauungsplan vorliegt. Nach Abs.2  vorgenannter Verordnung gilt Abs.1 auch für jene Bäche, die in See münden oder die in der Anlage bezeichneten Flüsse und Bäche oder deren Zubringerbäche münden.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass eine nähere Beschreibung der Örtlichkeit, der tatsächlichen Nutzung, der Entfernung vom Bach (einige Standorte befinden sich außerhalb der 50 m-Schutzzone) und der betroffenen Gegenstände, ob es sich um Abfälle handelt, fehlt. Die Ansicht, dass es sich um Abfälle handelt ist in keiner Weise durch ein Ermittlungsergebnis gedeckt. Die vier Traktoren sind einwandfrei nutzbare landwirtschaftliche Geräte, ebenfalls die Garagentore. Bei den Holzabfällen handelt es sich um gefällten Baumbestand und um abgeschnittene Sträucher, deren Lagerung bis zur ofenfertigen Zerkleinerung nicht verboten sein kann. Der Pkw Pritschenwagen ist mit einem Wechselkennzeichen angemeldet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Eingriff in das Landschaftsbild nur vor, wenn das Landschaftsbild durch die optische Wirkung eines Vorhabens beeinträchtigt wird. Auch dürfen Eingriffe nicht nur von vorübergehender Dauer sein. Das Abstellen von Fahrzeugen und das Ablagern von Holz stellen keine Eingriffe dar, durch die das Landschaftsbild zerstört wird. Auch ist das Grundstück Nr. Teil eines kleinlandwirtschaftlichen Betriebes und stellt ein Teil des Grundstückes eine mindestens 700 große Waldfläche dar. Hier ist das Oö. NSchG nicht zuständig. Beim Gebäude handelt es sich um kleinlandwirtschaftliches Nebenerwerbsgebäude mit diversen Zubauten und Unterständen, die bereits zum Zeitpunkt des Erwerbes der Liegenschaft im Jahr 1989 vorhanden waren. Die Standorte 5 und 6 sind schmale Wiesenstreifen, die teilweise durch den sogenannten Unterstand verbaut sind, aber nicht als geschützte Zone im Nahbereich eines Baches gelten. Vorsichtshalber wurde auch das Strafausmaß angefochten und eine monatliche Pension von 900 Euro mit einer Sorgepflicht für die Ehegattin geltend gemacht.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Im Aktenvermerk vom 23.11.2006 ist ein Lokalaugenschein des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 16.11.2006 mit Orthofoto und Fotodokumentation ersichtlich. Es ist das betroffene Grundstück Nr. der KG G, ausgewiesen als Grünfläche sowie das landwirtschaftliche Anwesen auf Parzelle Nr. , Anwesen Nr., ersichtlich. Das Anwesen und das Grundstück befindet sich rechtsufrig des S, welcher ein Zubringer zur F ist. Es sind die Standorte der Kraftfahrzeuge und Gegenstände eingetragen. In der Beurteilung wird ausgeführt, dass das gesamte Gelände den Eindruck eines Altwarenlagers bzw. Schrottplatzes vermittelt und als massive Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu werten ist.

Weiters hat der Oö. Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 30.3.2007 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt, an welcher der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen haben. Weiters wurde der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz, DI T N als Zeuge geladen und einvernommen. Anlässlich der mündlichen Verhandlung wurden auch Fotos vom Berufungswerber vorgelegt. Er führt dazu aus: Die angeführten Materialien wie Holz und Metall werden zur Herstellung eines Flugdaches verwendet, das Holz dient als Brennholz, die VW-Käfer sind nicht fahrbereit aber restaurierungsfähig. Die Garagentore sind für den Einbau in einen Garagenbau vorgesehen, wofür um eine Baubewilligung bei der Gemeinde angesucht wurde, die bescheidmäßige Bewilligung aber wegen Nachbareinsprüchen nicht erfolgt ist. Die Metallteile sind fünf halbrund gebogene Elemente einer Schwimmbadabdeckung aus Plexiglas mit Aluminiumprofilen und dienen als Schutz für einen VW-Käfer. Das Steinmaterial werde für eine beabsichtigte Bachufersanierung verwendet, Holz- und Metallabfälle für den laufenden Betrieb. Diese werden zum Teil mit Planen abgedeckt. Der Bauaufzug, nämlich Unterbau des Bauaufzuges, wird für die Errichtung der Garagen gebraucht. Auch der rote mit Plane abgedeckte VW-Käfer und der weiße VW-Käfer im eingefallenen Unterschlupf werden nicht bestritten. Das Grundstück Nr. ist ca. 3.000 m² groß und dient der landwirtschaftliche Nutzung. Sowohl das Anwesen des Berufungswerbers als des Nachbarn steht im 50 m-Schutzbereich des S.

Dieser Sachverhalt ergibt sich auch aus den Aussagen des einvernommenen Zeugen. Zu dem von ihm festgestellten Zustand führt er aus: Beide VW-Käfer waren nicht vollständig und daher nicht fahrbereit. Im eingebrochenen Unterstand wurden Rohre, Winkeleisen und Teile eines Baugerüstetes und eine Mischmaschine vorgefunden, vor dem Haus Metall- und Holzabfälle, teilweise überdeckt mit einer Plane, wobei die Holzabfälle nicht offensichtlich als Bauholz erkennbar waren. Es handelte sich um nicht frisch geschnittenes Holz. Der Unterstand mit dem weißen VW-Käfer befindet sich an der Grenze zum Waldbestand, wo aber ein Teil des Grundstückes Nr. im Grenzbereich zum Grundstück Nr. als Wald gewidmet ist. Die im Orthofoto eingezeichneten Standorte 1 und 2 sind eindeutig außerhalb des als Wald gewidmeten Grundstückteiles.

Dieser Sachverhalt ist erwiesen. Diese Feststellungen gründen sich auf die vorliegenden Fotos, die Ausführungen des Berufungswerbers und des einvernommenen Zeugen. Der Zeuge ist glaubwürdig und sachverständig. Seine Aussagen sind auch durch Fotos und das Orthofoto bzw. DKM-Mappe untermauert. Es bestehen daher keine Zweifel über die aufgezeigten Maßnahmen.

Die Aufnahme eines Lokalaugenscheines sowie die Beiziehung eines Amtssachverständigen war aber nicht erforderlich, zumal die Abfalleigenschaft nicht relevant ist und die örtliche Situation durch die Fotos und das Orthofoto ohne Zweifel feststellbar ist.

Die vom Berufungswerber weiter angeführten Gegenstände wie Baukran, Traktoren, ICB-Bagger und Minibagger, VW-Passat und sind vom Straferkenntnis nicht erfasst und daher nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Im Übrigen wurde von der Bezirkshauptmannschaft ein Gutachten der Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik des Amtes der Oö. Landesregierung vorgelegt, wonach die Kraftfahrzeuge VW-Passat, VW-Käfer, Bagger, Metallbadewannen, Motorhaube und weitere Gegenstände als Abfall eingestuft wurden, wobei nur die Kraftfahrzeuge als gefährliche Abfälle einzustufen sind. Es wurde auf eine Beeinträchtigung des Natur- und Landschaftsschutzes hingewiesen.

 

Der Tatzeitraum ergibt sich aus der Anzeige der Gemeinde G und dem Lokalaugenschein des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 10 Abs.1 Z2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 – Oö. NSchG 2001, LGBl. Nr. 129/2001 idF LGBl. Nr. 61/2005, gilt der Natur- und Landschaftsschutz im Sinn dieser Bestimmungen für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind.

 

Gemäß § 10 Abs.2 leg.cit. ist in geschützten Bereichen gemäß Abs.1 jeder Eingriff in das Landschaftsbild und im Gründland in den Naturhaushalt verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

 

Gemäß § 3 Z2 leg.cit. bedeutet ein Eingriff in das Landschaftsbild eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert.

 

Gemäß § 3 Z8 leg.cit. bedeutet Landschaftsbild, das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft.

 

Gemäß § 56 Abs.3 Z2 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 Euro zu bestrafen, wer Eingriffe, die im Schutzbereich übriger Gewässer (§ 10) verboten sind, ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinn des § 10 Abs.2 ausführt.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verbietet § 10 Abs.2 Oö. NSchG 2001 nicht jede Veränderung der Natur, vielmehr ist entscheidend, ob die Maßnahme zufolge ihres optischen Eindrucks das Landschaftsbild maßgebend verändert. Nur dann stellt sie einen „Eingriff“ in das Landschaftsbild dar. Weiters kommt es durch die Bejahung eines derartigen Eingriffes nicht darauf an, ob dieser auch ein „störender“ ist und es ist auch nicht entscheidend, von welchem Punkt aus das den Eingriff darstellende Projekt einsehbar bzw. nicht einsehbar ist und ob es nur aus der Nähe oder auch aus weiterer Entfernung wahrgenommen werden kann (VwGH 28.6.1976, 246/76, 17.3.1986, Slg. 12069/A, 9.2.1987, 87/10/0176).

 

Aus dem festgestellten Sachverhalt, insbesondere aber auch aus den Ausführungen des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz ist ersichtlich, dass es sich nicht nur um kurzzeitig abgestellte Gerätschaften und Metall- und Holzteile sowie Fahrzeuge handelt, sondern, wie auch aus dem Tatvorwurf hervorgeht, eine für längere Dauer beabsichtigte Lagerung feststeht. So führt der Berufungswerber selbst aus, dass er die Baubewilligung für den Garagenbau nicht erhalten hat, dass der Unterstand durch eine umstürzende Föhre beschädigt wurde, der Bauaufzug für die Errichtung der Garage erforderlich sei, usw. Eine Kurzfristigkeit kann daraus nicht erblickt werden. Auch zeigen die Fotos, dass es sich nicht um frisch geschnittenes Holz sondern um ältere Bestände handelt. So hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein außerhalb eines Gebäudes abgestelltes Kraftfahrzeug zwar das Landschaftsbild verändert, die Abstellung eines Kraftfahrzeuges aber naturgemäß nur vorübergehend ist, während ein Garagengebäude einen permanenten Eingriff in das Landschaftsbild darstellt (VwGH 9.7.1992, 91/10/0250). Von vorübergehender Dauer kann im Regelfall nur dann gesprochen werden, wenn die Veränderung nicht mehr als drei Tage wirksam ist.

Im Sinne dieser Judikatur ist davon auszugehen, dass das Abstellen der im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Kraftfahrzeuge, aber auch der sonst angeführten Gegenstände, für mehr als drei Tage wirksam wurde, konkret wurde deren Vorhandensein von Juli bis 16.11.2006 festgestellt und darüber hinaus noch durch den Lokalaugenschein des Abfalltechnikers am 13.4.2007 bestätigt. Es ist daher nicht von einer vorübergehenden Maßnahme auszugehen und daher ein Eingriff im Sinn des Oö. NSchG 2001 anzunehmen.

Wenn hingegen der Berufungswerber die Abfalleigenschaft bestreitet, so ist ihm einerseits die Bestimmung des § 10 Oö. NSchG 2001 entgegenzuhalten, wonach nicht nur Abfälle einen Eingriff in das Landschaftsbild darstellen, sondern jede Art von Gegenständen. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof auch festgestellt, dass auch abgeschnittene Äste und Strauchwerk dem Begriff „Abfall“ zu unterstellen sind (VwGh 21.12.1979, 2325/79). Auch nicht fahrbereite Fahrzeuge, sowie Autowracks, sind, auch wenn sie wieder fahrbereit gemacht werden oder einzelne Teile davon als Ersatzteile für andere Fahrzeuge verwendet werden könnten, als Abfälle zu werten, weil ihnen im Allgemeinen keine Bedeutung als Gebrauchsgegenstand mehr beigemessen wird (VwGH 27.11.1979, 1447 – 1455/79).

Dass aber durch die genannten Kraftfahrzeuge und Gerätschaften das Landschaftsbild maßgeblich verändert wird, liegt auf der Hand. Es handelt sich daher um einen verbotenen Eingriff.

Wenn hingegen der Berufungswerber darauf abzielt, dass sich einzelne Gegenstände nicht im 50 m breiten geschützten Bereich befinden, weil sich das Gewässer ständig verändert, so ist ihm die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach unter einem Fließgewässer im Sinn des Gesetzes auch ein Gewässer zu verstehen ist, das nicht ständig Wasser führen muss, wo jedoch trotz des periodischen Trockenfallens Wasserbett und Ufer erkennbar sein müssen. Nicht das jeweilige Ausmaß der Wasserführung bestimmt daher die Grenze zwischen Gewässer und Geländestreifen, maßgeblich ist vielmehr der Rand des Bach- oder Flussbettes für die Bestimmung des 50 m Geländestreifens (VwGH 28.2.2000, 98/10/149).

Zum Einwand der landwirtschaftlichen Nutzung ist jedoch festzuhalten, dass darunter keine Maßnahmen fallen, die nur eine Voraussetzung für eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden darstellen, für sich allein betrachtet aber nicht als derartige Nutzung anzusehen sind, wie z.B. die Errichtung einer Hofstelle, die Herstellung von Zufahrtswegen usw. Sie muss sich daher grundsätzlich auf eine auf Erzielung von Einnahmen gerichtete Tätigkeit der Urproduktion beziehen. Darunter ist die Errichtung von Garagen, Flugdächern und Unterständen für Kraftfahrzeugwracks und dergleichen, Aufstellen von Bauaufzügen usw. nicht zu verstehen.

Die Maßnahmen wurden ohne bescheidmäßige naturschutzbehördliche Feststellung durchgeführt und ist daher der Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß § 10 iVm § 56 Abs.3 Z2 Oö. NSchG 2001 erfüllt.

 

5.2. Zum Verschulden ist gemäß § 5 Abs.1 VStG bei Ungehorsamsdelikten, zu welchen auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten ausreichend und ist Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine solche Entlastung hat auch der Berufungswerber nicht nachgewiesen. Vielmehr ist ihm entgegenzuhalten, dass er bereits aus Vorverfahren, insbesondere aus einem bescheidmäßigen Entfernungsauftrag, Kenntnis von der Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens erhalten hat und daher sein weiteres Verhalten nunmehr jedenfalls als grob fahrlässig anzusehen ist. Es ist daher auch Verschulden gegeben. Eine weitere Entlastung ist dem Berufungswerber nicht gelungen und hat er entsprechende Beweise nicht angeführt.

 

5.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat auf den Unrechtsgehalt der Tat hingewiesen, insbesondere auf die erheblichen gestörten öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz. Sie hat die Unbescholtenheit als Milderungsgrund gewertet und keine Erschwerungsgründe angeführt. Sie hat mangels Angaben keine Sorgepflichten und ein monatliches Einkommen 1.500 Euro geschätzt. Wenn auch der Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung ein Einkommen durch eine Pension von ca. 1.000 Euro angibt und die Sorgepflicht für die Ehegattin anführt, so ist ihm aber entgegenzuhalten, dass ,ausgenommen die Unbescholtenheit, sonstige Milderungsgründe nicht vorlagen, aber im Hinblick auf die Kenntnis des Berufungswerbers über die Unerlaubtheit seiner Tat sowie die lange Dauer der Tatbegehung, sowie auch die Uneinsichtigkeit des Berufungswerbers die Strafe erforderlich ist, um ihn zu einem ordnungsgemäßen Verhalten zu bewegen. Die Strafe ist auch im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat angemessen. Im Übrigen liegt sie im untersten Bereich des gesetzlich vorgesehenen Rahmens bis 35.000 Euro. Sie kann daher nicht als überhöht angesehen werden und war daher ebenfalls zu bestätigen. Entsprechend war auch die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 VStG zu bestätigen.

 

Auch war Geringfügigkeit des Verschuldens nicht gegeben, zumal das Verhalten des Berufungswerbers nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Mangels dieser Voraussetzung war nicht gemäß § 21 VStG von einer Strafe abzusehen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

 

 

Beschlagwortung:

Uferschutzbereich, Eingriff, Abfall, landwirtschaftliche Nutzung

 

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