Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420479/5/SR/Ri VwSen-420480/5/SR/Ri VwSen-420481/5/SR/Ri

Linz, 16.05.2007

 

B E S C H L U S S 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Stierschneider aus Anlass der Beschwerden des M R, geb. am, der L R, geb. am und des M R, geb. am, alle Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Mag. K H, M-T, W wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch dem Bürgermeister der Gemeinde Steinbach am Ziehberg zurechenbare Organe folgenden Beschluss gefasst:

 

Die Beschwerden werden für gegenstandslos erklärt und die Verfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 67c Abs. 3 iVm § 79a AVG.

 

 

Begründung:

 

 

1. Mit den beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 14. Mai 2006 eingebrachten Beschwerden haben die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer Beschwerde eingebracht und beantragt, dass der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Maßnahme – Einschlagen von Pflöcken auf der Liegenschaft EZ, Grundbuch O - für rechtswidrig erklären möge. 

 

2. Vor der Einbringung der Beschwerde hatten die Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems eine Klage wegen Besitzstörung eingebracht, da sie sich durch das Einschlagen von 11 Pflöcken im ruhigen Besitz an der Liegenschaft gestört gefühlt haben. Diese Handlung wurde im Beisein des Bürgermeisters der Gemeinde S vorgenommen.

 

Mit Beschluss vom 28. Juni 2006, 2 C 832/06x-7, hat das Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen.

 

Dem dagegen eingebrachten Rekurs wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 6. März 2007, 1 R 183/06i, nicht stattgegeben.  

 

3. Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2007 haben die Beschwerdeführer die gegenständlichen Beschwerden zurückgezogen.  

 

4. Die Gegenstandsloserklärung hatte in der für das verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem entscheidenden Regelform des Bescheides zu erfolgen, zumal es sich gegenständlich um ein Mehrparteienverfahren handelt. 

 

5. Gemäß § 79a Abs. 1 AVG hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird die Beschwerde zurückgewiesen, abgewiesen oder zurückgezogen, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 79a Abs. 3 AVG).

 

Beim gegenständlichen Verfahrensergebnis war dem zuständigen Rechtsträger kein Aufwand erwachsen und daher auch kein Verfahrensaufwand zuzusprechen.

 

6. Zeitgleich zur Beschwerdeeinbringung hat der Rechtsvertreter bereits 20,20 Euro an Gebühren überwiesen. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

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