Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530542/3/Re/Sta

Linz, 08.05.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung von O G, E G-G, M R und M R, alle M, alle vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. H B, vom 28. September 2006 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 24. August 2008, Zl. Ge20-29-2005, betreffend einen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im Betriebsanlagen­genehmigungsverfahren, zu Recht erkannt:

 

Anlässlich der Berufung wird der bekämpfte Bescheid der Bezirks­hauptmannschaft Rohrbach vom 24. August 2006, Ge20-29-2005, mit welchem die Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung im anhängigen gewerbebe­hördlichen Betriebsanlagen­genehmigungs­ver­fahren wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden, behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§ 359a Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem zitierten Bescheid der belangten Behörde vom 24. August 2006, Ge20-29-2005, wurden die Anträge von O G und E G-G, sowie von M und M R, M, alle vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. H B, auf Zuerkennung der Parteistellung im anhängigen gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren des F H, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, im anhängigen gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmi­gungsverfahren betreffend das Projekt des F H, der Errichtung eines Zwischenbehandlungs- und Lagergebäudes auf Parz. der KG. N i.M., zur Sammlung und Umladung von Tiermaterial nach dem Tiermaterialgesetz seien bereits mit mündlichem Bescheid vom 23. Jänner 2006, welcher in der Folge auch schriftlich ausgefertigt wurde, Anträge derselben Personen abgewiesen worden. Die Bescheide seien den Berufungswerbern nachweisbar zugestellt worden und mangels erhobener Berufung in Rechtskraft erwachsen. Das Genehmigungsverfahren habe am 23. Jänner 2006 nicht abgeschlossen werden können, die Verhandlung sei vertagt und für den 24. August 2006 erneut anberaumt worden. Bei dieser Verhandlung handle es sich um eine Fortsetzung der Verhandlung vom 23. Jänner 2006, sodass entsprechende Verfahrenshandlungen aus dieser Verhandlung nach wie vor Gültigkeit hätten. Gegenstand sei noch immer dasselbe Projekt, die Sach- und Rechtslage habe sich nicht geändert, weshalb keine neuerliche Entscheidung auf Zuerkennung der Parteistellung möglich sei und die Anträge zurückzuweisen wären.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die innerhalb offener Frist mit Schriftsatz vom 28. September 2006 eingebrachte Berufung, in welcher beantragt wird, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass den Anträgen auf Zuerkennung der Parteistellung stattgegeben und volle Parteienrechte im Verfahren eingeräumt würden oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Erstbehörde mit neuerlicher Entscheidung nach Verfahrensergänzung zu beauftragen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, es liege keine entschiedene Sache vor. In der ersten mündlichen Verhandlung seien dem Antragsteller Projektsergänzungen und Konkretisierungen aufgetragen worden, sodass in der fortgesetzten Verhandlung nicht mehr vom selben Projekt auszugehen sei. Die Berufungswerber seien berechtigt gewesen, neuerlich einen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung zu stellen, die Erstbehörde hätte inhaltlich darüber absprechen müssen. Die Ausschreibung zur mündlichen Verhandlung vom 24. August 2006 sei dergestalt erfolgt, dass nicht auf ein fortgesetztes Verfahren hingewiesen worden sei, sondern vielmehr Projekts­unter­lagen eingereicht worden seien und den Parteien vor der Verhandlung zur Verfügung gestanden seien. Auch dieser Umstand deute auf das Nichtvorliegen einer entschiedenen Sache hin, sondern auf einen modifizierten und damit neuen Antrag des Konsenswerbers.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsent­scheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  iVm § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-29-2005.

 

Im Grunde des § 67d Abs.2 AVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen.

 

Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenates:

 

Gemäß § 68 Abs.1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 finde, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

Gemäß § 75 Abs.2 GewO 1994 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst ständig beschäftigten Personen.

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Ver­handlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigen­tümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweck­mäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundge­machte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt ; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar.

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die münd­liche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundge­macht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Neuerrichtung oder der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Die Einsichtnahme in die übermittelten Verfahrensakte der belangten Behörde hat ergeben, dass dem gegenständlichen Verfahren ein Antrag des F H, vom 25. November 2005 auf Errichtung eines Zwischenbehandlungs- und Lagergebäudes zu Grunde liegt. Über dieses Ansuchen wurde zunächst mit Kundmachung vom 2. Jänner 2006 eine mündliche Verhandlung für den 23. Jänner 2006 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung wurde von den Berufungswerbern "im gegenständ­lichen gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren die Parteistellung als Nachbar" beantragt. Diese Anträge wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit mündlich verkündetem Bescheid im Grunde der §§ 8 und 56 AVG abgewiesen. Darüber hinaus wurde bei dieser mündlichen Verhandlung ein kommissioneller Ortsaugenschein durchgeführt und Stellungnahmen von Parteien eingeholt. Vom Vertreter des Arbeitsinspektorates Linz sowie vom bau- und gewerbetechnischen Amtssachverständigen wurde gefordert, Ergänzungen zum Projekt (Unterlagen bzw. Projektsbeschreibungen), welche zur Ergänzung und Verbesserung bzw. Abklärung erforderlich seien, nachzureichen.

 

Vom Amtssachverständigen wurde insbesondere festgestellt, dass die Projektsunterlagen zur Verbesserung und Ergänzung zurückgereicht werden und erst nach Vorliegen eines verhandlungsreifen Projektes eine neuerliche Vorprüfung und die Fortsetzung der Verhandlung möglich sei.

 

In der Folge hat der Konsenswerber ergänzte und verbesserte Projektsunterlagen erstellt und mit Antrag zur gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Betriebsanlage Zwischenbehandlungs- und Lagergebäude auf Parz. der KG. N, vom 17. Februar 2006 bei der belangten Behörde eingereicht.

 

Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Unter Mitberücksichtigung des § 37 letzter Satz AVG wird somit durch den verfahrenseinleitenden Antrag die Verwaltungssache konstituiert. Die Behörde soll daher nach einer – zulässigen – Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages grundsätzlich nicht anders vorzugehen haben, als sie etwa auf Grund eines neuen Antrages zu tun hätte.

 

In der gegenständlichen Berufung wird unter anderem vorgebracht, dass es sich bei der Einreichung der neuen, verbesserten bzw. ergänzten Unterlagen um einen neuen Antrag handle, im Rahmen dessen jedenfalls in Bezug auf die beantragte Parteistellung eine entschiedene Sache nicht vorliegen kann.

 

Dem Berufungsvorbringen ist aus folgenden Überlegungen Recht zu geben:

Bei der Beurteilung des ersten, mit Antrag vom 25. November 2005, eingereichten Projektes, welches lediglich einen Bauplan im Maßstab 1:100, Flächenwidmungs­plan, Katasterauszug, Parzellenverzeichnis, Baubeschreibung und einer Unterlage betreffend den Tierkörpersammelcontainer A beinhaltete, wurde vom beige­zogenen gewerbetechnischen Amtssachverständigen gefordert, das eingereichte Projekt in mehreren Punkten zu ergänzen, zu verbessern bzw. Abklärungen durchzuführen, dies insbesondere in Bezug auf die Klarstellung des Grenzverlaufes, Verlauf einer Hochspannungsleitung, Ver- und Entsorgungs­einrichtungen, Ein­friedung, Geländeverlauf, Zu- und Abfahrtssituation, Ableitung von Abwässern, Betriebsbeschreibung, Containerausstattung sowie Fluchttüren. Darüber hinaus wurde gefordert, in das Projekt auch den – offensichtlich vom Amtstierarzt geforderten – Dampfstrahler in das Projekt mit Beschreibung, Darstellung sowie Vorlage technischer Unterlagen aufzunehmen. Erst nach Vorliegen dieses verhandlungsreifen Projektes könne eine neuerliche Vorprüfung desselben erfolgen.

 

Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang zunächst, ob es sich hiebei um eine zulässige Änderung des Projektes im Laufe des Verfahrens handelt, von welcher Nachbarn in keinster Weise berührt werden, oder ob es sich um Änderungen handelt, welche zumindest abstrakt denkbar in den geschützten Bereich der subjektiven Rechte von Nachbarn eingreifen können.

 

Diesbezüglich deutet zunächst allein die Tatsache, dass im Rahmen der ersten durchgeführten mündlichen Verhandlung vom Amtstierarzt gefordert wurde, ein Dampfreinigungsgerät zur Verfügung zu stellen, vom technischen Amtssachver­ständigen gefordert wurde, für dieses erforderliche Dampfreinigungs­gerät technische Unterlagen beizubringen und darüber hinaus ohne weiteren Sachverständigenbeweis festgestellt werden kann, dass es sich bei dem Dampfreinigungsgerät (Dampf­strahler-Hochdruckreinigungsgerät) um einen Anlagenteil handelt, welcher jedenfalls nicht als genehmigungsfreie emissionsneutrale Anlagenänderung angesehen werden kann, auf das Vorliegen einer neuen Sachlage hin, welche einer Entscheidung auf das Vorliegen einer entschiedenen Sache entgegen steht. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, welcher wiederholt ausgesprochen hat, dass die Änderung eines Antrages einer Partei während des Verfahrens als Zurückziehung des ursprünglich gestellten Antrages unter gleichzeitiger Stellung eines neuen Antrages zu qualifizieren ist (VwGH 8.11.1994, 94/04/0011; siehe hiezu auch Walter Mayer, Grundriss des Österr. Verwaltungsverfahrensrechtes 5, RZ 152). Forscht man zusätzlich – wie verschiedentlich in der Lehre gefordert – nach dem Willen des Konsenswerbers, so ist diesbezüglich auf die Eingabe desselben vom 17. Februar 2006 zu verweisen, welche als Antrag zur gewerbebehördlichen Genehmigung eines Zwischen­behandlungs- und Lagergebäudes auf Parz. der KG. N tituliert ist und die vom Sachverständigen geforderten Projektsunterlagen, so auch die technischen Unterlagen für den Hochdruckreiniger und vieles mehr enthält.

 

Es kann daher im gegenständlichen Falle auf Grund des dargestellten Akteninhaltes nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Sach- und Rechtslage zwischen dem rechtskräftig abgewiesenen Antrag auf Parteistellung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23. Jänner 2006 und dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 24. August 2006 von den selben Personen gestellten Antrag auf Parteistellung in keiner Art und Weise geändert hat, was jedoch für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache im Grunde des § 68 AVG erforderlich gewesen wäre. Aus diesem Grunde war daher wie im Spruch zu erkennen und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach zu beheben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

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