Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400880/5/Ste/FJ

Linz, 18.05.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner von Amts wegen über die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des D K, geboren , Staatsangehöriger von U, derzeit im PAZ Wels, (Alias-Identitäten: K D, geb. ; Z Z, geb.  ; S D, geb. ; H D, geb. ; M D, geb. ; D M, geb. ; J J, geb. ; S D I, geb. ; T D, geb. ) in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Vöcklabruck zu Recht erkannt.

 

 

            Es wird festgestellt, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch über die Dauer von sechs Monaten hinaus vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt dieser Entscheidung verhältnismäßig ist.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 80 Abs. 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundsgesetz BGBl. I Nr. 99/2006).

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Aus dem Schubhaftbescheid und der Aktenlage ergibt sich der folgende relevante Sachverhalt:

 

Mit dem unbekämpft gebliebenen Bescheid vom 21. November 2006, Zl. Sich40-3370-2006, hat der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck über den oben angeführten Schubhäftling (im Folgenden nur Fremde) gemäß § 76 Abs. 2 Z. 3 iVm § 80 Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 99/2006) iVm § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung, die Schubhaft angeordnet.

 

1.2. Der Fremde reiste das erst mal am 8. August 2000 von Tschechien kommend unter dem Namen Z Z, geb. am  in T, Staatsangehöriger von U, zu Fuß illegal nach Österreich ein, wobei er in diesem Zusammenhang Beihilfe zur illegalen Einreise zweier ukrainischer Staatsbürger leistete. Über den Fremden wurde mit Datum vom 23. 08. 2000 vom Bürgermeister der Stadt Krems ein auf fünf Jahre befristetes und somit bis 23. 08.2005 wirksames Aufenthaltsverbot (Zl. I/3-Fr-10459/00) verhängt und gleichzeitig mit Wirkung vom 23. 08. 2000 die Schubhaft, zur gleichen Zl., angeordnet. Der Fremde wurde noch am 24. 08. 2000 nach Tschechien abgeschoben, weil er sich im Besitz tschechischer Dokumente befand und angab in Tschechien einen Asylantrag gestellt zu haben.

 

Der Fremde brachte am 15. November 2000 zu Zl. 00 16.059 beim BAA, Außenstelle Salzburg, ein Asylbegehren ein, wobei er unter dem Namen S D, geb. am  in G, Staatsangehöriger von R, auftrat. Er reiste am 15. November 2000 illegal, versteckt in einem LKW in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein. Aufgrund eines Asylverzichtes, abgegeben am 25. April 2001 wurde der Fremde am 25. Mai 2001, nach zwischenzeitiger Anhaltung in Schubhaft, abermals in die Republik Tschechien abgeschoben. In Zusammenhang mit dem Verzicht führt der Fremde aus, kein Interesse an einem Asylverfahren zu haben.

 

1.3. Der Fremde hielt sich am 26. Juni 2001 zumindest vor 18.00 Uhr in Wals und somit im Staatsgebiet der Bundesrepublik Österreich auf. Nach seiner Aufgreifung in Deutschland wurde er am 30. Oktober 2001 nach Österreich überstellt. Er trat dabei zunächst unter der Identität J J, geb. am 13.09.1971, Staatsangehöriger der Republik Tschechien auf. Bei seinem Aufenthalt führte er einen tschechischen Asylausweis mit sich (AusweisNr.: 0084438) aufgrund dessen die Feststellung seiner Identität möglich war. Aufgrund des bestehenden Aufenthaltsverbotes wurde der Fremde am 21. November 2001 in die Republik Tschechien rücküberstellt.

 

1.4. Am 20. Jänner 2003 reiste der Fremde neuerlich illegal nach Österreich ein. In diesem Zusammenhang trat er unter dem Namen Z Z, geb. am  in T, Staatsangehöriger von U, auf. Er führte einen tschechischen Asylausweis mit sich. Der Fremde stellte am 22. Jänner 2003 einen Asylantrag zu der Zahl 03 03.411.

 

Der Fremde wurde am 27. Februar 2003 vom Landesgericht Linz unter der Zahl 21 Hv 13/03z wegen Verstößen gegen die §§ 127, 129 Z. 1 u. 229 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Mit Datum desselben Tages wurde über ihn, mit Bescheid der Bundespolizeidirektors von Linz gem. §§ 36 Abs. 1 iVm 37 u. 39 Fremdengesetz 1997 ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltverbot erlassen. Dieses Aufenthaltsverbot erwuchs mit 14. März 2003 in Rechtskraft. Ebenfalls am gleichen Tag wurde über den Fremden zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung bzw. Zurückschiebung die vorläufige Verwahrung in Schubhaft angeordnet. Am 21. März 2003 wurde er aus der Schubhaft entlassen nachdem ihm vom BAA (Außenstelle Linz) mit Schreiben vom 21. März 2003, Zl. 0303411-BAL, die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. § 19 Abs. 2 Asylgesetz bescheinigt worden war. Am 4. April 2003 brachte der Fremde Schubhaftbeschwerde ein, die vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Erkenntnis vom 14. April 2003, Zl. VwSen-400650/4/Gf/An, als unbegründet abgewiesen wurde.

 

Mit Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 14. September 2004, GZ. 8 Bs 226/04, wurde der Fremde wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 104 Abs. 1 und 3 1. Fall FrG und einer weiteren strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt und die Verlängerung, der im Verfahren 21 Hv 13/03z des Landesgerichtes mit 3 Jahren bestimmten Probezeit, auf 5 Jahre vorgesehen.

 

Am 21. September 2005 wurde der Fremde beim illegalen Grenzübertritt nach Italien betreten und zurückgewiesen. Am 26. September 2005 reiste der Fremde illegal nach Italien aus. Das Asylverfahren wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat am 28. September 2005 gem. § 30 AsylG 1997 eingestellt.

 

Mit Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 24. Februar 2006, GZ. 18 U 471/04v, wurde der Fremde wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StBG zu einer Freiheitsstrafe von 5 Wochen verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

 

1.5. Am 30. Juni 2006 wurde der Fremde durch die Republik Österreich gemäß dem Dublinabkommen von der Slowakei rückübernommen. Es wurden weitere Alias-Identitäten ergänzt und das Asylverfahren vom Unabhängigen Bundesasylsenat wieder eröffnet. Von der Caritas Linz wurde am 24. August 2006 mitgeteilt, dass sich der Fremde zurzeit in Tschechien in Haft befinde. Der Asylantrag des Fremden vom 22. Jänner 2003 wurde mit Bescheid vom 30. August 2006 (rechtskräftig seit 14. September 2006) zurückgewiesen.

 

1.6.  Der Fremde wurde am 20. November 2006 von Tschechien gemäß dem Dublinabkommen nach Österreich rücküberstellt und dieser stellte ebenfalls am 20. November 2006 einen neuerlichen Asylantrag, Zl. 06 12.539. Bei seiner Rücküberstellung besaß der Fremde Barmittel von 371,50 Tschechischen Kronen, 100 US-Dollar und 71,10 Euro. Am 21. November 2006 wurde er aufgrund des Bescheides des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck vom 21. November 2006, zur Sicherung des Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen und in das PAZ Wels überstellt. Am 12. Mai 2006 wurden im PAZ Wels 500 Euro sichergestellt, die sich in der Gewahrsame des Fremden befunden hatten (Meldung PAZ Wels vom 12. Mai 2005).

 

Im Schubhaftbescheid argumentierte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, dass der Fremde über 17 verschiedene Identitäten verfüge und nicht gesichert sei, ob eine davon den Tatsachen entspricht. Aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens sei zu befürchten, dass er sich ein weiteres Mal dem Asylverfahren entziehen werde und in die Illegalität abtauchen werde. Der Fremde habe wiederholt illegal Grenzen überschritten und hielt sich in der Vergangenheit nicht an Einreise- oder Durchreisebestimmungen, außerdem sei schon zuvor trotz eines aufrechten Aufenthaltsverbots in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist.

 

Der Fremde sei nicht bereit in sein Heimatland zurückzureisen, er sei alleinstehend  und verfüge über keine familiären Bindungen in Österreich. Weiters verfüge er über kein geregeltes Einkommen, habe keine Bezugspersonen in Österreich, würde auch nicht von einer dritten Person unterstützt und sei in Anbetracht aller Fakten in Österreich nicht integriert. Der Fremde sei bereits in Österreich 3 mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden, wobei jedes mal eine Freiheitsstrafe bis zur Höchstdauer von 4 Monaten verhängt worden sei, eine davon (Dauer: 4 Monate) unbedingt. Auch dieses Verhalten zeige, dass er nicht gewillt sei, die inländische Rechts- und Werteordnung zu akzeptieren.

 

Am 28. November 2006 wurde dem Fremden gem. § 51 AsylG eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt.

 

1.7. Am 10. Jänner 2007 wurde im Zuge einer Hausdurchsuchung ein Reispass des Fremden sichergestellt. Mit Schreiben der PI St. Georgen i.A. vom 22. Jänner 2007 wurde nach Durchführung einer urkundentechnischen Untersuchung die Echtheit des Dokumentes bestätigt. Seit 22. Jänner 2007 kann von der gesicherten Identität des Fremden ausgegangen werden.

 

1.8. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck vom 17. Jänner 2007 wurde über den Fremden gem. § 62 Abs. 1 iVm § 60 Abs. 1 Z. 1 u 2 sowie Abs. 2 Z. 1 und §§ 63 und 66 des FPG 2005 ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen. Begründend wurde darin ausgeführt, dass der Fremde in seiner Zeit in Österreich bereits wiederholt straffällig geworden sei, er wiederholt illegal Grenzen übertreten habe und er keinen familiären Bezugspunkt in Österreich habe – nachdem eine Trennung von dessen  schwangerer Lebensgefährtin erfolgt sei. Das Rückkehrverbot sei daher zu erlassen gewesen, weil ein Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet der öffentlichen Sicherheit und anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interessen zuwiderlaufen würde. Die Zustellung erfolgte nachweislich am 18. Jänner 2007.

Mit Eintritt der Rechtskraft am 2. Februar 2007 wurde dem Fremden, entsprechend der Bestimmung des § 62 Abs. 1 letzter Satz ex lege das Aufenthaltsrecht entzogen.

 

Gemäß § 27 Abs. 2 AsylG wurde mit Aktenvermerk vom 29. Jänner 2007 das Ausweisungsverfahren über den Fremden eingeleiten.

 

Am 26. März 2007 wurde von der ehemaligen Lebensgefährtin des Fremden der internationale Führerschein desselben beim fremdenpolizeilichen Referat der BPD Linz abgegeben. Und nach Durchführung einer urkundentechnischen Untersuchung am 28. März 2007 für echt befunden.

 

1.9. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19. April 2007, zugestellt am 23. April 2007, wurde das 3. Asylverfahren, Zl. 06 12.539, rechtskräftig abgewiesen, Zulässigkeit der Abschiebung nach Usbekistan rechtskräftig festgestellt und der Asylwerber nach Usbekistan ausgewiesen. In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass nach Ansicht des UBAS der Fremde zu keinem Zeitpunkt von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung in seinem Herkunftsstaat bedroht gewesen sei und er nicht in der Lage gewesen sei, eine derartig Verfolgung anzugeben. Dabei wurde auch angemerkt, dass es dem Asylwerber auch in seiner Berufung nicht gelungen sei die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen zu belegen. Es wurde in diesem Zusammenhang auf die ausführliche Beweiswürdigung des Bundesasylamtes verwiesen und der UBAS folgt dessen Ansicht, dass die Angaben des Asylwerbers nicht glaubwürdig seien.

 

1.10. In Schubhaft befindlich stellte der Fremde am 23. April 2007 einen neuerlichen Asylantrag, Zl. 07 03.891. Er begründete dies damit, so der drohenden Abschiebung entgehen zu wollen. Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes EAST West, Zl. 07 03.891, vom 4. Mai 2007 gemäß § 68 AVG zurückgewiesen und der Fremde erneut gemäß § 10 AsylG nach Usbekistan ausgewiesen.

 

Begründend wurde darin ausgeführt, der neuerliche 4. Asylantrag sei 14 Tage nach Erlassung der negativen Entscheidung über den 3. Asylantrag gestellt worden. Letzterer sei in Rechtskraft erwachsen und könne daher nicht mehr abgeändert werden. Der Fremde habe in Zusammenhang mit seinem 4. Asylantrag ausschließlich Umstände geltend gemacht, die – auch seine Schilderungen zufolge – schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides vom 19. April 2007 bestanden hätten. Aufgrund der Identität dieser Umstände seine sie nicht geeignet eine neue Sachentscheidung herbeizuführen. Der Asylwerber habe, im Vergleich zu seinem vorherigen Asylverfahren, keine neuen Fluchtgründe vorgebracht. Überdies sei es unbeachtlich, würde der Fremde Umstände vorbringen, die schon zum Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr rechtkräftigen Bescheides bestanden hätten. Es seien lediglich Umstände, die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind, von der Rechtskraft der früheren Entscheidung nicht erfasst. Im vorliegenden Fall sei aber die Identität der Sache gegeben und sei daher der Antrag des Asylwerbers auf Zuerkennung internationalen Schutzes aufgrund entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen. Einer neuerlichen Entscheidung steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides vom 19. April 2007, Zl. 246.797/2/8E-XVIII/59/07, entgegen.

 

Die Berufungsfrist endet am 18. Mai 2007. Für den Fall der Einbringung einer Berufung beträgt die Entscheidungsfrist des Unabhängigen Bundesasylsenates 7 Tage. Im Falle einer negativen Erledigung würde die Zurückweisung durchführbar werden. Wie oben ausgeführt verfügt der Fremde über einen gültigen Reisepass (CA 1745433).

 

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat auf postalischem Weg am 14. Mai 2007 den gesamten Fremdenakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorgelegt.

 

Im Vorlageschreiben vom 9. Mai 2007 verweist die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck darauf, dass gegenüber dem Fremden mit Datum vom 17.Jänner 2007 ein Rückkehrverbot verhängt worden sei und dieses mit 2. Februar 2007 in Rechtskraft erwachsen sei. Im Zuge einer Hausdurchsuchung bei der ehemaligen Lebensgefährtin sei am 10. Jänner 2007 ein gültiger Reisepass des Fremden gefunden worden, dieser sei den Behörden bisher verschwiegen worden. Das Dokument sei einer Prüfung unterzogen worden und die Identität des Fremden gelte seither als gesichert. Der 3. Asylantrag des Fremden sei mit Wirkung vom 23. April 2007 rechtskräftig abgewiesen worden, dabei sei vom Unabhängigen Bundesasylsenat die Zulässigkeit der Abschiebung nach Usbekistan festgestellt worden und die Ausweisung dorthin verfügt worden.

 

Am 23. April 2007 habe der Fremde einen neuerlichen Asylantrag eingebracht und dieser sein vom Unabhängigen Bundesasylsenat am 4. Mai 2007 gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden, der Fremde sei gem. § 10 AsylG nach Usbekistan ausgewiesen worden. Die Berufungsfrist in diesem Zusammenhang würde am 18. Mai 2007 enden. Für den Fall, dass der Fremde eine Berufung einbringen werde, würde die Entscheidungsfrist des Unabhängigen Bundesasylsenates 7 Tage betragen.

 

Der Fremde habe zu seinem 4. Asylantrag keine neuen Fluchtgründe vorgebracht. Er habe bei Beantragung des Asyls erklärt den Antrag zu stellen, um einer Abschiebung zu entgehen. Es daher damit zu rechnen, dass der Fremdem mit Ende Mai/Anfang Juni nach Usbekistan abgeschoben werden würde.

 

Nach Meinung der Fremdenpolizeibehörde sei die Verhältnismäßigkeit gegeben, weil mit der baldigen Abschiebung des Fremden gerechnet werden kann, die weitere Schubhaft der Abschiebung und somit der Beendigung des Asylmissbrauchs sowie der Sicherung des Vollzugs derselben diene.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben Einsicht in die vorgelegten Akten, in den abweisenden Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19. April 2007, Zl. 246.797/2/8E-XVIII/59/07, in den zurückweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. Mai 2007, Zl. 07 03.891. Der Sachverhalt wurde dabei vollständig geklärt vorgefunden, der insbesondere zu jenen Aspekten die für die Haftprüfung relevant sind unstrittig zu sein scheint.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 80 Abs. 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 99/2006) ist , wenn der Fremde länger als sechs Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden soll, die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das sechste Monat überschritten wurde, und danach all acht Wochen vom örtlich zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat von Amts wegen zu überprüfen. Die Behörde hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass den unabhängigen Verwaltungssenaten eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Der unabhängige Verwaltungssenat hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

 

3.2. Nach § 80 Abs. 1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert und gemäß § 80 Abs. 2 FPG darf die Schubhaft so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer den Fällen der Abs. 3 und 4 nicht länger als 2 Monate dauern.

 

§ 80 Abs. 4 lautet:

Kann oder darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden,

1.      weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder

2.      weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt oder

3.      weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt,

so kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als zehn Monate in Schubhaft angehalten werden. Ebenso kann die Schubhaft, die gemäß § 76 Abs. 2 verhängt wurde, länger als sechs Monate in zwei Jahren, aber nicht länger als zehn Monate in zwei Jahren aufrechterhalten werden.

 

§ 80 Abs. 5 normiert, in Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 verhängt wurde, kann diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge auch ein Fall des Abs. 4 Z. 1 bis 3 vor. Wird der Berufung gegen die Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuerkannt, darf die Schubhaft bis zur Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates aufrechterhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrechterhalten werden, wenn der unabhängige Bundesasylsenat eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt.

 

3.3. Nach § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zu Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn gegen ihn vor Stellung des Asylantrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist.

 

Gemäß § 76 Abs. 6 kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Liegen die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

 

3.4. Die Fremdenpolizeibehörde konnte gegen den eingangs genannten Fremden mit Bescheid vom 21. November 2006 die Schubhaft auf der Grundlage des § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG anordnen, weil gegen ihn schon vor der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz und ein bis 27. Februar 2008 wirksames Aufenthaltsverbot der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. Februar 2003 - rechtkräftig seit 14. März 2003 – verhängt worden ist.

 

Während seines aufrechten Asylverfahrens, Zl. 03 03.411, reiste der Fremde wiederholt aus dem österreichischen Bundesgebiet aus bzw. versuchte auszureisen. Aufgrund der Verbüßung einer Haftstrafe in Tschechien wurde der Asylantrag mit Bescheid vom 30. August 2006, rechtskräftig seit 14. September 2006, zurückgewiesen. Der Fremde hat bei seiner Rücküberstellung in das Bundesgebiet der Republik Österreich aus Tschechien am 20. November 2006 einen neuerlichen Asylantrag gestellt.

 

Dieses Asylverfahren wurde negativ entschieden. Mit Bescheid des UBAS vom 19. April 2007, Zl. 246.797/2/8E-XVIII/59/07, zugestellt am 23. April 2007, wurde die Berufung abgewiesen und der negative Asylbescheid des BAA vom 1. Februar 2007, Zl. 06 12.539-BAL, verbunden mit der Ausweisung nach Usbekistan bestätigt.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 14 AsylG 2005 ist Asylwerber ein Fremder ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Ab der rechtkräftigen Abweisung des Asylbegehrens durch die Berufungsentscheidung des UBAS ist der betreffende Schubhäftling kein Asylwerber mehr. Der Fremde stellte jedoch mit 23. April 2007 einen neuerlichen Asylantrag, sodass davon auszugehen ist, dass ihm wiederum der Status eines Asylberechtigten zukommt.

 

Die grundsätzliche Zulässigkeit der Anhaltung des Fremden in Schubhaft ergibt sich aus § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG, weil gegen ihn schon vor der Stellung des neuerlichen (vierten) Asylantrages ein bis 27. Februar 2007 wirksames Aufenthaltsverbot verhängt worden war (vgl. zu diesem Punkt die eingangs diese Unterpunktes 3.4. getroffenen Ausführungen).

3.5. Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenats kann die sechs Monate überschreitende Dauer der Schubhaft nicht als unverhältnismäßig angesehen werden. Denn die Nichtvornahme der Abschiebung ist im Sinne des § 80 Abs. 4 FPG dem Fremden zuzurechnen, weshalb die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb von zwei Jahren insgesamt zehn Monate dauern darf. Der in der Vergangenheit unter 17 verschiedenen Alias-Identitäten aufgetretenen Fremde hat offenbar ganz bewusst bis zum 10. Jänner 2007 nicht angegeben, dass er sich im Besitz eines gültigen Reisepasses befindet, um den fremdenbehördlichen Zugriff zu erschweren und mehreren Ländern Asylanträge stellen zu können. Das auf Grund seines Asylantrags vom 20. November 2006 durchgeführte Asylverfahren mit inhaltlicher Prüfung hat gezeigt, dass der Fremde zur angeblichen Verfolgung in seinem Heimatland wiederholt nur sehr vage und ohne konkrete Aussage schildern konnte und offenbar unwahre und widersprüchliche Angaben machte. Er war daher in wesentlichen Aspekten seines Vorbringens unglaubwürdig (vgl. näher Bescheid des UBAS vom 19. April 2007).

 

Im Asylverfahren, das der Fremde mit seinem vierten Asylantrag bewirkt hatte, brachte er keine neuen Fluchtgründe mehr vor. Anlässlich der Stellung des Antrages erklärte er überdies, dass er diesen deswegen stelle, weil der vormalige negativ entschieden worden sei. Auch anlässlich seiner Einvernahme am 4. Mai 2007 nannte er keine neuen Umstände vor, die eine vom Bescheid des UBAS vom 19. April 2007 abweichende Entscheidung ermöglicht hätten. Sein Asylantrag wurde daher vom BAA mit Bescheid vom 4. Mai 2005, Zl. 07 03.891, wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückgewiesen.

 

Es muss nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates davon ausgegangen werden, dass der Schubhäftling trotz Fehlens einer asylrelevanten Verfolgungssituation missbräuchlich Asylanträge stellt, um damit rasche Ab- oder Zurückschiebungen verhindern zu können. Während der Dauer des Asylverfahrens war das Aufenthaltsverbot der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. Februar 2003, welches seit 14. März 2003 rechtkräftig ist, zufolge des § 1 Abs. 2 vorletzter Satz FPG nicht durchsetzbar, allerdings konnte dennoch gemäß § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt werden. Der Gesetzgeber lässt im Fall eines zeitlich vor Asylantragstellung erlassenen durchsetzbaren Aufenthaltsverbots die Verhängung der Schubhaft trotz eines zugelassenen Asylverfahrens zu, obwohl das Ziel der Abschiebung (vgl. § 80 Abs. 2 FPG) an sich für die Dauer des Asylverfahrens jedenfalls nicht erreicht werden kann. Diese gesetzliche Regelung dient wohl der Hintanhaltung von missbräuchlich gestellten Asylanträgen. Der Fremde hat sich in einem solchen Fall die Anhaltung in Schubhaft selbst zuzuschreiben.

 

Die Fremdenpolizeibehörde hat nachvollziehbar dargelegt, dass nach wie vor Grund für die Anhaltung des Fremden in Schubhaft besteht, zumal nunmehr – wegen des sichergestellten, gültigen Reisepasses des Fremden – die Identität desselben als gesichert gilt und der Abschiebung in das Herkunftsland Usbekistan keine Hindernisse entgegenstehen. Es wurde auch dargestellt und dies scheint dem erkennenden Mitglied des Oö. Verwaltungssenats den tatsächlichen Umständen zu entsprechen, dass noch mit Ende Mai bzw. Anfang Juni mit der endgültigen rechtskräftigen Entscheidung über den Asylantrag des Fremden zu rechnen sein wird und die Ausweisung dann vollzogen werden kann. Die Berufungsfrist zum Bescheid vom 4. Mai 2007 des BAA EAST-West endet bereits am 18. Mai 2007 und im Falle der Ergreifung eines Rechtsmittels wäre der UBAS an eine 7-tägige Entscheidungsfirst gebunden. Legt man diese Rahmenbedingungen dem vorliegenden Sachverhalt zugrunde, ist davon auszugehen, dass bis zum 25. Mai 2007 eine Entscheidung des UBAS erfolgen wird. Die weitere Dauer der Schubhaft ist somit zeitlich jedenfalls absehbar.

 

Der Oö. Verwaltungssenat kann keine aktenkundigen Anhaltspunkte erkennen, wonach es aufgrund von Versäumnissen auf Seiten der Fremdenpolizeibehörde zu unangebrachten Verzögerungen gekommen wäre.

 

Aus dem vorliegenden Akt lässt sich erkennen, dass der Schubhäftling durch sein bisheriges Verhalten hinreichend dokumentiert hat, dass Staatgrenzen für ihn kein Hindernis darstellen und er den entsprechenden Ein- und Ausreisebestimmungen auch keine Beachtung schenkt. Der Fremde verfügt nur über geringe Barmittel und ist nicht in der Lage seinen Aufenthalt zu legalisieren. Im Falle seiner Freilassung ist mit geradezu an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass er in die Illegalität abtauchen und sich dem Zugriff der Fremdenpolizei entziehen wird. Eine kürzere Anhaltung in Schubhaft hat der Fremde auch dadurch verhindert, dass er in missbräuchlicher Absicht einen unbegründeten, weil der Sache nach bereits rechtskräftig entschiedenen, Asylantrag eingebracht hat, um sich ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen und die vorzeitige Abschiebung nach Georgien zu verhindern.

 

Hinsichtlich der familiären Bindungen gelangten auch schon das BAA und der UBAS zu der Ansicht, dass das Vorbringen des Fremden nicht glaubwürdig sei. Entgegen seiner Angabe in Österreich mit einer Frau in Lebensgemeinschaft zu leben und mit dieser auch ein Kind zu haben, erklärte diese glaubhaft, dass sie bereits vor ihrer Bekanntschaft mit dem Fremden schwanger gewesen sei und das Kind folglich nicht von diesem stamme. Weiters konnte ihrer Aussage entnommen werden, dass sich die Lebensgemeinschaft in keinem aufrechten Zustand mehr befindet. Dem entspricht auch die Aussage des Fremden die angegebene Lebensgefährtin im Juni 2005 nach einem Streit verlassen zu haben. Der Oö. Verwaltungssenat gelangte aus diesen Überlegungen zu der Überzeugung, dass der Fremde über keine familiären Bindungen in Österreich verfüge und daher im Falle einer Freilassung mit einem Abtauchen in die Illegalität gerechnet werden kann.

 

Auch nach der Vorschrift des § 80 Abs. 5 FPG erscheint dem Oö. Verwaltungsgerichts eine Aufrechterhaltung der Schubhaft als zulässig. Nach dieser Norm, darf die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger negativer Entscheidung über den Antrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes aufrechterhalten werden. Im vorliegenden Fall ist bisher über den vierten Asylantrag des Fremden in erster Instanz negativ entschieden worden. Die Berufungsfrist ist noch nicht abgelaufen. Eine rechtskräftige Entscheidung liegt in diesem Fall somit noch nicht vor. Es daher davon auszugehen, dass die Frist des § 80 Abs. 5 FPG im Zeitpunkt der Prüfung durch den Oö. Verwaltungssenat noch nicht abgelaufen ist.

 

 

4. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass gemäß § 80 FPG die maßge­blichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft im Ent­scheidungs­zeitpunkt vorliegen. Die weitere Anhaltung für einige Wochen bis zur rechtskräftigen Entscheidung des neuerlich angestrengten Asylverfahrens ist auch verhältnismäßig und der dem Verhalten des Fremden entsprechenden Verfahrenslage angemessen. Der Eingriff in das Recht des Fremden auf persönliche Freiheit ist auch weiterhin im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig.

 

Zum Entscheidungszeitpunkt ist die Aufrechterhaltung der Schubhaft daher als verhältnismäßig festzustellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Im Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Wolfgang Steiner

 

 

 

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