Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400881/7/Ste/FJ/Ga

Linz, 23.05.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über die Beschwerde des D K, geboren am , Staatsangehöriger von U, derzeit im PAZ Wels, (Alias-Identitäten: K D, geb. ; Z Z, geb. ; S D, geb. ; H D, geb. ; M D, geb. ; D M, geb. ; J J, geb. ; S D I, geb.  T D, geb. ) gegen dessen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck zu Recht erkannt.

 

 

I.                    Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wird festgestellt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft weiterhin vorliegen.

 

II.                  Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshaupt­mann des Bezirks Vöcklabruck) Kosten in Höhe von 271,80 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 1, 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundsgesetz BGBl. I Nr. 99/2006) iVm §§ 67c und 79a Allgemeines Ver­waltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 334/2003.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Am 21. November 2006 wurde der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) aufgrund des Bescheides des Bezirkshauptmanns des Bezirks Vöcklabruck vom 21. November 2006, Zl. Sich40-3370-2006, zur Sicherung des Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen und in das PAZ Wels überstellt.

 

Im Schubhaftbescheid argumentierte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, dass der Fremde über 17 verschiedene Identitäten verfüge und nicht gesichert sei, ob eine davon den Tatsachen entspricht. Aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens sei zu befürchten, dass er sich ein weiteres Mal dem Asylverfahren entziehen werde und in die Illegalität abtauchen werde. Der Fremde habe wiederholt illegal Grenzen über­schritten und hielt sich in der Vergangenheit nicht an Einreise- oder Durchreise­bestimmungen, außerdem sei schon zuvor trotz eines aufrechten Aufenthaltsverbots in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist.

 

Der Fremde sei nicht bereit in sein Heimatland zurückzureisen, er sei alleinstehend  und verfüge über keine familiären Bindungen in Österreich. Weiters verfüge er über kein geregeltes Einkommen, habe keine Bezugspersonen in Österreich, würde auch nicht von einer dritten Person unterstützt und sei in Anbetracht aller Fakten in Österreich nicht integriert. Der Fremde sei bereits in Österreich 3 mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden, wobei jedes mal eine Freiheitsstrafe bis zur Höchstdauer von 4 Monaten verhängt worden sei, eine davon (Dauer: 4 Monate) unbedingt. Auch dieses Verhalten zeige, dass er nicht gewillt sei, die inländische Rechts- und Werteordnung zu akzeptieren.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Schriftsatz vom 15. Mai 2007 Beschwerde und stellte den Antrag, der Unabhängige Verwaltungssenat möge die Rechtswidrigkeit der andauernden Anhaltung des Bf aufgrund des Schubhaft­bescheides des Bezirkshauptmanns des Bezirks Vöcklabruck vom 21. November 2006, Zl. Sich40-3370-2006, feststellen.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Bf im Zeitpunkt der Beschwerde (15. Mai 2007) seit seiner Festnahme am 21. November 2006 beinahe 6 Monate in Schubhaft befinde und aus diesem Grund rechtswidrig sei. Weiters würden den Bf Sorge­pflichten treffen, denen er infolge seiner Anhaltung in Schubhaft nicht nachkommen könne. Auch aus diesem Grund sei es nicht rechtskonform würde er weiterhin in Schubhaft gehalten werden.

 

Zusätzliche brachte der Bf vor, dass derzeit, seine Person betreffend ein Asyl­verfahren anhängig sei, das noch nicht abgeschlossen wäre.

1.3. Mit E-Mail der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. Februar 2007 wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat eine Stellungnahme übermittelt. Darin wurde – unter Hinweis auf den Antrag vom 9. Mai 2007 – von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen und die kostenpflichtige Abweisung der Schubhaftbeschwerde beantragt. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der auf den Bf bezughabende Fremdenakt dem Oö. Verwaltungssenat bereits in Zusammen­hang mit dem von Amts wegen gestellten Antrag auf Überprüfung der Verhältnis­mäßigkeit der Anhaltung des Bf in Schubhaft, zur Zl. Sich40-3370-2006 (protokolliert beim Oö. Verwaltungssenat unter VwSen-400880) übermittelt wurde. Zusammen mit dieser Stellungnahme übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eine Mitteilung des PAZ Wels vom 12. Mai 2005 betreffend den Vorfall desselben Tages.

 

1.4. Mit Fax vom 16. Mai 2007 forderte der Oö. Verwaltungssenat den Bf zur Verbesserung seines Anbringens wegen dessen offensichtlicher Unvollständigkeit (Verstümmelung der Faxsendung), unter Einräumung einer Frist bis zum 23. Mai 2006 (Datum des Einlangens), auf. Mit Fax vom 22. Mai 2005 kam der Bf dieser Aufforderung nach.

 

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

2.1. Der Bf reiste das erste Mal am 8. August 2000 von Tschechien kommend unter dem Namen Z Z, geb.  in T, Staatsangehöriger von U, zu Fuß illegal nach Österreich ein, wobei er in diesem Zusammenhang Beihilfe zur illegalen Einreise zweier ukrainischer Staats­bürger leistete. Über Bf wurde in der Folge mit Datum vom 23. August 2000 vom Bürgermeister der Stadt Krems ein auf fünf Jahre befristetes und somit bis 23. August 2005 wirksames Aufenthaltsverbot (Zl. I/3-Fr-10459/00) verhängt und gleichzeitig mit Wirkung vom 23. August 2000 die Schubhaft, zur gleichen Zl., angeordnet. Der Bf wurde noch am 24. August 2000 nach Tschechien abgeschoben, weil er sich im Besitz tschechischer Dokumente befand und angab in Tschechien einen Asylantrag gestellt zu haben.

 

2.2. Der Bf reiste am 15. November 2000 illegal, versteckt in einem LKW, neuerlich in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein. Er brachte in der Folge am 15. November 2000 zu Zl. 00 16.059 beim BAA, Außenstelle Salzburg, ein Asylbegehren ein, wobei er unter dem Namen S D, geb. am  in G, Staatsangehöriger von R, auftrat. Aufgrund eines Asylverzichtes, abgegeben am 25. April 2001 wurde der Fremde am 25. Mai 2001, nach zwischenzeitiger Anhaltung in Schubhaft, angeordnet mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Baden vom 25. April 2001, Zl. 11/T-0016059, abermals in die Republik Tschechien abgeschoben. In Zusammenhang mit dem Verzicht führte der Bf aus, kein Interesse an einem Asylverfahren zu haben.

 

2.3. Der Fremde hielt sich am 26. Juni 2001 zumindest vor 18.00 Uhr in Wals und somit im Staatsgebiet der Bundesrepublik Österreich auf. Nach seiner Aufgreifung in Deutschland wurde er am 30. Oktober 2001 nach Österreich überstellt. Er trat dabei zunächst unter der Identität J J, geb. am , Staatsangehöriger der Republik T, auf. Mit Bescheid des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 30. Oktober 2001, Zl. Fr 1.008.764, wurde gegen den Bf wegen des bestehenden Aufenthaltsverbotes Schubhaft angeordnet. Der Bf führte einen tschechischen Asylausweis, lautend auf den Namen Z Z, mit sich (AusweisNr.: 0084438) der die Feststellung seiner Identität ermöglichte. Aufgrund des bestehenden Aufenthaltsverbotes wurde der Bf am 21. November 2001 in die Republik Tschechien rücküberstellt.

 

2.4. Am 20. Jänner 2003 reiste der Bf erneut illegal nach Österreich ein. In diesem Zusammenhang trat er unter dem Namen K D, geb. am in T, Staatsangehöriger von U, auf. Er führte einen tschechischen Asylausweis mit sich. Der Bf stellte am 22. Jänner 2003 einen Asylantrag, Zl. 03 03.411.

 

Der Bf wurde am 27. Februar 2003 vom Landesgericht Linz, GZ.: 21 Hv 13/03z, wegen Verstößen gegen die §§ 127, 129 Z. 1 u. 229 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde dabei unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Mit Datum desselben Tages wurde über ihn, mit Bescheid der Bundespolizeidirektors von Linz gem. §§ 36 Abs. 1 iVm 37 u. 39 Fremdengesetz 1997 ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dieses Aufenthaltsverbot erwuchs mit 14. März 2003 in Rechtskraft. Mit Bescheid des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. Februar 2003, Zl. 1030297/FRB, wurde über den Bf zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung bzw. Zurückschiebung die vorläufige Verwahrung in Schubhaft angeordnet. Am 21. März 2003 wurde er aus der Schubhaft entlassen nachdem ihm vom BAA (Außenstelle Linz) mit Schreiben vom 21. März 2003, Zl. 0303411-BAL, die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. § 19 Abs. 2 Asylge­setz bescheinigt worden war. Am 4. April 2003 brachte der Bf Schubhaftbeschwerde ein, die vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Erkenntnis vom 14. April 2003, Zl. VwSen-400650/4/Gf/An, als unbegründet abge­wiesen wurde.

 

Mit Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 14. September 2004, GZ. 8 Bs 226/04, wurde der Bf wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 104 Abs. 1 und Abs. 3 1. Fall FrG und einer weiteren strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt und die Verlängerung, der im Urteil des Landesgerichtes Linz, GZ. 21 Hv 13/03z, mit 3 Jahren bestimmten Probezeit, auf 5 Jahre vorgesehen.

 

Am 21. September 2005 wurde der Bf beim Versuch des illegalen Grenzübertritts nach Italien betreten und zurückgewiesen. Am 26. September 2005 reiste der Bf illegal nach Italien aus. Das Asylverfahren wurde vom Unabhängigen Bundes­asylsenat am 28. September 2005 gem. § 30 AsylG 1997 eingestellt.

 

Mit Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 24. Februar 2006, GZ. 18 U 471/04v, wurde der Fremde wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Wochen verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

 

2.5. Am 30. Juni 2006 wurde der Bf durch die Republik Österreich gemäß dem Dublinabkommen von der Slowakei rückübernommen. Es wurden weitere Alias-Identitäten ergänzt und das Asylverfahren vom Unabhängigen Bundesasylsenat wieder eröffnet. Von der Caritas Linz wurde am 24. August 2006 mitgeteilt, dass sich der Bf zurzeit in Tschechien in Haft befinde. Der Asylantrag des Bf vom 22. Jänner 2003 wurde mit Bescheid vom 30. August 2006 (rechtskräftig seit 14. September 2006) zurückgewiesen.

 

2.6.  Der Bf wurde am 20. November 2006 von Tschechien gemäß dem Dublinabkommen nach Österreich rücküberstellt und stellte ebenfalls am 20. November 2006 einen neuerlichen Asylantrag, Zl. 06 12.539. Bei seiner Rück­über­stellung besaß der Bf Barmittel von 371,50 Tschechischen Kronen, 100 US-Dollar und 71,10 Euro. Am 21. November 2006 wurde er aufgrund des Be­scheides des Bezirkshauptmanns des Bezirks Vöcklabruck vom 21. November 2006, zur Sicherung des Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen und in das PAZ Wels überstellt.

 

2.7. Am 10. Jänner 2007 wurde im Zuge einer Hausdurchsuchung, bei der ehe­maligen Lebensgefährtin des Bf, ein Reisepass des Bf sichergestellt. Mit Schreiben der PI St. Georgen i.A. vom 22. Jänner 2007 wurde nach Durchführung einer urkundentechnischen Untersuchung die Echtheit des Dokumentes bestätigt. Seit 22. Jänner 2007 kann daher von der gesicherten Identität des Fremden ausgegangen werden.

 

2.8. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Vöcklabruck vom 17. Jänner 2007 wurde über den Bf gem. § 62 Abs. 1 iVm § 60 Abs. 1 Z. 1 u 2 sowie Abs. 2 Z. 1 und §§ 63 und 66 des FPG 2005 ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen. Begründend wurde darin ausgeführt, dass der Fremde in seiner Zeit in Österreich bereits wiederholt straffällig geworden sei, er wiederholt illegal Grenzen übertreten habe und er keinen familiären Bezugspunkt in Österreich habe, nachdem eine Trennung von dessen schwangerer Lebensgefährtin erfolgt sei. Das Rückkehrverbot sei daher zu erlassen gewesen, weil ein Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet der öffentlichen Sicherheit und anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interessen zuwiderlaufen würde. Die Zustellung erfolgte nachweislich am 18. Jänner 2007. Mit Eintritt der Rechtskraft am 2. Februar 2007 wurde dem Fremden, entsprechend der Bestimmung des § 62 Abs. 1 letzter Satz ex lege das Aufenthaltsrecht entzogen.

 

Gemäß § 27 Abs. 2 AsylG wurde mit Aktenvermerk vom 29. Jänner 2007 das Ausweisungsverfahren über den Fremden eingeleiten.

 

Am 26. März 2007 wurde von der ehemaligen Lebensgefährtin des Fremden dessen internationaler Führerschein beim fremdenpolizeilichen Referat der BPD Linz abgegeben. Nach Durchführung einer urkundentechnischen Untersuchung am 28. März 2007 wurde dieser für echt befunden.

 

2.9. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19. April 2007, zugestellt am 23. April 2007, wurde das 3. Asylverfahren, Zl. 06 12.539, rechtskräftig abgewiesen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Usbekistan rechtskräftig festgestellt und der Asylwerber nach Usbekistan ausgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach Ansicht des UBAS der Bf zu keinem Zeitpunkt von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung in seinem Herkunftsstaat bedroht gewesen sei und er nicht in der Lage gewesen sei, eine derartige Verfolgung glaubhaft zu machen. Dabei wurde angemerkt, dass es dem Asylwerber auch in seiner Berufung nicht gelungen sei, die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen zu belegen. Es wurde in diesem Zusammenhang auf die ausführliche Beweiswürdigung des Bundesasylamtes verwiesen und der UBAS folgte dessen Ansicht, dass die Angaben des Asylwerbers nicht glaubwürdig seien.

 

2.10. In Schubhaft befindlich, stellte der Bf am 23. April 2007 einen neuerlichen Asylantrag, Zl. 07 03.891. Begründend führte er an, so der drohenden Abschiebung entgehen zu wollen. Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes EAST West vom 4. Mai 2007, Zl. 07 03.891, gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Bf gemäß § 10 AsylG nach Usbekistan ausgewiesen.

 

Begründend wurde darin ausgeführt, der neuerliche 4. Asylantrag sei 14 Tage nach Erlassung der negativen Entscheidung über den 3. Asylantrag gestellt worden. Letzterer sei in Rechtskraft erwachsen und könne daher nicht mehr abgeändert werden. Der Bf habe in Zusammenhang mit seinem 4. Asylantrag ausschließlich Umstände geltend gemacht, die – auch seinen Schilderungen zufolge – schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides vom 19. April 2007 bestanden hätten. Aufgrund der Identität dieser Umstände seien diese nicht geeignet eine neue Sachentscheidung herbeizuführen. Der Asylwerber habe, im Vergleich zu seinem vorherigen Asylverfahren, keine neuen Fluchtgründe vorgebracht. Überdies sei es unbeachtlich, würde der Fremde Umstände vorbringen, die schon zum Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr rechtkräftigen Bescheides bestanden hätten. Es seien lediglich Umstände, die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind, von der Rechtskraft der früheren Entscheidung nicht erfasst. Im vorliegenden Fall sei aber die Identität der Sache gegeben und sei daher der Antrag des Asylwerbers auf Zuerkennung internationalen Schutzes wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen. Einer neuerlichen Entscheidung stünde die Rechtskraft des ergangenen Bescheides vom 19. April 2007, Zl. 246.797/2/8E-XVIII/59/07, entgegen. Der Bf wurde daraufhin weiter im PAZ Wels in Schubhaft angehalten.

 

2.11. In Hinblick auf die Dauer der Schubhaft, stellte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit Schreiben vom 9. Mai 2007, einlangend beim Oö. Verwaltungssenat am 14. Mai 2007, den Antrag auf Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und legte dem Unabhängigen Verwaltungssenat den bezughabenden Fremdenakt vor. Mit Bescheid vom 18. Mai 2007 stellte der Oö. Verwaltungssenat nach amtswegiger Prüfung der Sach- und Rechtslage die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft, über die Dauer von 6 Monaten hinaus, fest.

 

2.12 Am 12. Mai 2006 wurden im PAZ Wels 500 Euro sichergestellt, die sich in der Gewahrsame des Fremden befunden hatten (Meldung PAZ Wels vom 12. Mai 2005).

 

Der Bf wurde in Deutschland mit Urteil des Amtsgerichtes Rheine vom 26. Jänner 1998, Gz. 11 Cs 38 JS 1120/97, wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10 DM verurteilt. Mit Urteil des Amtsgerichts Tirschenreuth vom 29. Juli 1999, GZ. CS 12 JS 6900/1999, wurde der Bf wegen unerlaubter Einreise und unerlaubten Aufenthalts zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 DM verurteilt. Mit Urteil des Amtsgerichts Wunsiedel vom 3. Jänner 2000, GZ. 8 DS 282 JS 1/00, wurde er wegen unerlaubter Einreise und unerlaubten Aufenthalts zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten, unter Bestimmung einer Bewährungszeit von 4 Jahren, verurteilt und mit Urteil des Amtsgerichts Laufen vom 14. August 2001, GZ. 1 DS 290 JS 20559/01, wegen unerlaubter Einreise und unerlaubten Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten.

 

Es konnte nicht festgestellt werden, wann der Bf seine ehemalige Lebensgefährtin das letzte Mal gesehen hat. Feststeht jedoch, dass sich der Bf bereits vor Erlassung des Schubhaftbescheides in keiner aufrechten Lebensgemeinschaft mehr befunden hat. Es konnte nicht festgestellt werden, dass es sich bei dem im Asylverfahren angegebenen Minderjährigen um den Sohn des Bf handelt.

 

3.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den vorliegenden Dokumenten und wird vom Bf im Wesentlichen auch nicht bestritten. Die Identität des Bf konnte anhand eines Reisepasses, dessen Echtheit mittels einer urkunden­technischen Untersuchung festgestellt wurde, festgestellt werden. Zur Frage seines Familienstandes gab der Bf an, sich in einer Lebensgemeinschaft zu befinden. Demgegenüber erklärte die namhaft gemachte "Lebensgefährtin", im Rahmen einer Einvernahme vor dem BAA am 30. Jänner 2007, Außenstelle Linz, keine aufrechte Beziehung zum Bf zu führen und dies auch nicht zu beabsichtigen, der Vater ihres Sohnes würde sich in der Ukraine befinden. Die Ausführungen dieser Person erschienen in diesem Zusammenhang als glaubwürdig, zudem spricht auch der Bf davon, seine "Lebensgefährtin" seit Juni 2006 nicht mehr und das Kind überhaupt noch nicht gesehen zu haben.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Ein­sichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, in den abweisenden Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19. April 2007, Zl. 246.797/2/8E-XVIII/59/07 und in den zurückweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. Mai 2007, Zl. 07 03.891.festgestellt, dass der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist, weshalb gemäß § 83 Abs. 2 Z. 1 FPG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Ver­handlung abgesehen werden konnte.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 83 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 ist der unabhängige Ver­waltungs­senat zur Entscheidung über eine Beschwerde zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde.

 

Der Bf wurde am 21. November 2006, auf Grundlage des Schubhaftbescheids vom 21. November 2006 der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, in St. Georgen i.A. festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Wels überstellt, wo er nach wie vor zum Vollzug der Schubhaft angehalten wird, weshalb der Unabhängige Verwaltungs­senat des Landes Oberösterreich zuständig ist.

 

4.2. Gemäß § 82 Abs. 1 FPG, hat der Fremde das Recht, den unabhängigen Verwal­tungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.      wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.      wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder

3.      wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs. 4 FPG hat der unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

4.3. Gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zu Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn ua.

            3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durch­           setzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthalts­      verbot (§ 60) verhängt worden ist.

 

Der Bf bringt zum Einen vor, dass er sich in Schubhaft befinde, obwohl er einen Antrag auf die Gewährung von Asyl gestellt habe und dieses Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei.

 

Laut Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Vöcklabruck vom 21. November 2006, Zl. Sich40-3370-2006, wurde über den Bf gemäß § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung (§§ 53 oder 54 FPG) und zur Sicherung der Abschiebung (§ 46 FPG) die Schubhaft angeordnet. Der Bf hatte am 20. November 2006 nach seiner Rückübernahme aus der Tschechischen Republik entsprechend den Bestimmungen des Dublinabkommens einen Antrag auf die Gewährung internationalen Schutzes gestellt. Weil zu diesem Zeitpunkt bereits ein rechtskräftiges und bis 27. Februar 2008 wirksames Aufenthaltsverbot, erlassen mit Bescheid des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. Februar 2003, Zl. 1030297/FRB, gegen den Bf bestand, war die Anordnung der Schubhaft nach der Bestimmung des § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG grundsätzlich zulässig.

 

Gemäß § 76 Abs. 6 kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Liegen die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

 

Diese Regelung soll den Fall bedenken, dass ein Fremder, der erst während aufrechter Schubhaft einen Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes stellt, seine weitere Anhaltung in Schubhaft durch dieses Faktum nicht umgehen kann. Weil Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen für die Anordnung einer Schubhaft regelt, wenn ein Fremder einen Asylantrag gestellt hat, soll eine aufrechte Schubhaft als nach § 76 Abs. 2 FPG verhängt gelten. Das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten.

 

Im vorliegenden Fall, hat sich der Bf, als er am 23. April 2007 seinen letzten Asylantrag stellte, bereits in Schubhaft befunden. Es liegt hier jedoch kein Fall des § 76 Abs. 6 FPG vor, weil der og. Schubhaftbescheid vom 21. November 2006 bereits aufgrund des § 76 Abs. 2 FPG erlassen worden war und bereits darin das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmung eingehend geprüft worden war. Somit führt auch der Umstand, dass der Bf am 23. April 2007 einen neuerlichen Antrag auf die Gewährung von Asyl gestellt hat, nicht zur Unzulässigkeit der Anhaltung in Schubhaft.

 

4.4. Der Bf bringt in seiner Beschwerde vor, dass die seine weitere Anhaltung in Schubhaft, da diese im Zeitpunkt der Ergreifung der Beschwerde bereits beinahe 6 Monate gedauert habe, schon aufgrund der Dauer rechtswidrig sei.

 

§ 80 Abs. 4 lautet:

Kann oder darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden,

1.      weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder

2.      weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt oder

3.      weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als zehn Monate in Schubhaft angehalten werden. Ebenso kann die Schubhaft, die gemäß § 76 Abs. 2 verhängt wurde, länger als sechs Monate in zwei Jahren, aber nicht länger als zehn Monate in zwei Jahren aufrechterhalten werden.

 

§ 80 Abs. 5 normiert, in Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 verhängt wurde, kann diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge auch ein Fall des Abs. 4 Z. 1 bis 3 vor. Wird der Berufung gegen die Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuerkannt, darf die Schubhaft bis zur Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates aufrechterhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrechterhalten werden, wenn der unabhängige Bundesasylsenat eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt.

 

Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenats kann die sechs Monate überschreitende Dauer der Schubhaft nicht als unverhältnismäßig angesehen werden. Denn die Nichtvornahme der Abschiebung ist im Sinne des § 80 Abs. 4 FPG dem Fremden zuzurechnen, weshalb die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb von zwei Jahren insgesamt zehn Monate dauern darf. Der in der Vergangenheit unter 17 verschiedenen Alias-Identitäten aufgetretenen Fremde hat offenbar ganz bewusst bis zum 10. Jänner 2007 nicht angegeben, dass er sich im Besitz eines gültigen Reisepasses befindet, um den fremdenbehördlichen Zugriff zu erschweren und mehreren Ländern Asylanträge stellen zu können. Das auf Grund seines Asylantrags vom 20. November 2006 durchgeführte Asylverfahren mit inhaltlicher Prüfung hat gezeigt, dass der Fremde zur angeblichen Verfolgung in seinem Heimatland wiederholt nur sehr vage und ohne konkrete Aussage schildern konnte und offenbar unwahre und widersprüchliche Angaben machte. Er war daher in wesentlichen Aspekten seines Vorbringens unglaubwürdig (vgl. näher Bescheid des UBAS vom 19. April 2007).

 

Im Asylverfahren, das der Fremde mit seinem vierten Asylantrag bewirkt hatte, brachte er keine neuen Fluchtgründe mehr vor. Anlässlich der Stellung des Antrages erklärte er überdies, dass er diesen deswegen stelle, weil der vormalige negativ entschieden worden sei. Auch anlässlich seiner Einvernahme am 4. Mai 2007 nannte er keine neuen Umstände vor, die eine vom Bescheid des UBAS vom 19. April 2007 abweichende Entscheidung ermöglicht hätten. Sein Asylantrag wurde daher vom BAA mit Bescheid vom 4. Mai 2005, Zl. 07 03.891, wegen rechtskräftig ent­schiedener Sache zurückgewiesen.

 

Es muss nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates davon ausgegangen werden, dass der Schubhäftling trotz Fehlens einer asyl­rele­vanten Verfolgungssituation missbräuchlich Asylanträge stellt, um damit rasche Ab- oder Zurückschiebungen verhindern zu können. Während der Dauer des Asylver­fahrens war das Aufenthaltsverbot der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. Februar 2003, welches seit 14. März 2003 rechtkräftig ist, zufolge des § 1 Abs. 2 vorletzter Satz FPG nicht durchsetzbar, allerdings konnte dennoch gemäß § 76 Abs. 2 Z.3 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt werden. Der Gesetz­geber lässt im Fall eines zeitlich vor Asylantragstellung erlassenen durchsetzbaren Aufenthaltsverbots die Verhängung der Schubhaft trotz eines zugelassenen Asylver­fahrens zu, obwohl das Ziel der Abschiebung (vgl. § 80 Abs. 2 FPG) an sich für die Dauer des Asylverfahrens jedenfalls nicht erreicht werden kann. Diese gesetzliche Regelung dient wohl der Hintanhaltung von missbräuchlich gestellten Asylanträgen. Der Fremde hat sich in einem solchen Fall die Anhaltung in Schubhaft selbst zuzuschreiben.

 

4.5. Der Bf bringt weiters vor, dass seine Anhaltung in Schubhaft auch deswegen rechtswidrig sei, weil er eine "Gattin" und ein 10 Monate altes Kind habe, die seine Hilfe benötigen würden.

 

Die Verhängung der Schubhaft ist auch verhältnismäßig, denn dem Recht des Bf auf persönliche Freiheit und auf Achtung des Familienlebens, steht das Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen sowie der Verhinderung von der Verhinderung von strafbaren Handlungen und damit am Schutz und der Aufrecht­erhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt unzweifelhaft ergibt, war das Verhalten des Bf in mehrfacher Hinsicht geeignet, dieses öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen zu beeinträchtigen. Zum einen hat der Bf durch sein bisheriges Verhalten gezeigt, dass er auf Bestimmungen die die Ein- und Ausreise regeln keine Rücksicht nimmt. Er hat wiederholt in mehreren Ländern unerlaubt Grenzen überschritten und dabei auch unter Beweis gestellt, dass nationale Grenzen für ihn kein Hindernis darstellen. Weiters wurde er wiederholt straffällig, wobei hier besonders auf das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 14. September 2004, GZ. 8 Bs 226/04, mit dem der Bf wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 104 Abs. 1 und Abs. 3 1. Fall FrG verurteilt wurde, hinzuweisen ist. Im Aufenthalt des Bf im Bundesgebiet ist aus diesem Grund zweifellos eine Gefährdung eines geordneten Fremdenwesens zu ersehen.

 

Wie im Sachverhalt festgestellt wurde, befindet sich der Bf in keiner aufrechten Lebensgemeinschaft. Die ablehnende Aussage seiner angegebenen Lebens­gefährtin, die zwar einräumte, dass eine Beziehung zum Bf bestanden hätte, diese aber nicht mehr aufrecht sei und sie selbst eine solche auch nicht  wünsche, war in diesem Zusammenhang entsprechend zu würdigen. Es kann somit nicht davon gesprochen werden, dass der Bf eine "Gattin" habe, wie dieser dies darzustellen versucht. Weiters konnte die Frage seiner Vaterschaft nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Der Behauptung des Bf er sei der Vater des Sohnes seiner ehemaligen Lebensgefährtin, steht die Aussage der Mutter des Kindes vom 30. Jänner 2007 vor dem BAA, Außenstelle Linz, entgegen. Demnach befände sich der Vater ihres Kindes in der Ukraine. Hinsichtlich der familiären Bindungen gelangten auch schon das BAA und der UBAS zu der Ansicht, dass das Vorbringen des Fremden nicht glaubwürdig sei. Entgegen seiner Angabe in Österreich mit einer Frau in Lebensgemeinschaft zu leben und mit dieser auch ein Kind zu haben, erklärte diese glaubhaft, dass sie bereits vor ihrer Bekanntschaft mit dem Fremden schwanger gewesen sei und das Kind folglich nicht von diesem stamme. Insbesondere gab der Bf selbst an, seine "Lebensgefährtin" 2006 verlassen zu haben und ist diese Aussage nicht mit seiner Behauptung in Einklang zu bringen eine gemeinsame Adresse zu haben. Wenn aber der Bf weder über ein Kind noch über eine Lebensgefährtin verfügt, so kann ihm mangels Vorhandensein einer Familie kein Recht auf Wahrung des Familienlebens zukommen. Aus diesen Gründen kann daher an der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft nicht gezweifelt werden.

 

4.6. Gemäß § 77 Abs. 1 FPG kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann.

 

Hier muss zweifellos beachtet werden, dass nach der Auffindung des Reisepasses des Bf, dessen Identität als gesichert gilt. Jedoch muss in Hinblick darauf, dass gegen den Bf ein aufrechtes Aufenthaltsverbot besteht und er erklärt hat jedenfalls nicht in sein Herkunftsland zurückkehren zu wollen, davon ausgegangen werden, dass er im Fall einer Aufhebung der Schubhaft in die Illegalität abtauchen wird um sich so seiner Abschiebung zu entziehen.

 

Auch im Übrigen lässt das Verhalten des Bf seit seiner ersten Ankunft im Bundesgebiet, im Hinblick auf die im Sachverhalt dargestellten gerichtliche Verurteilungen und die vielfachen illegalen Grenzübertritte, nicht darauf schließen, dass dieser bereit ist die Rechtsordnung seines Gastlandes zu respektieren. Fest steht, dass der Bf ohne soziale Bindungen ist und nur über geringe finanzielle Mittel, sowie keinen ordentlichen Wohnsitz verfügt. Es ist daher zu erwarten, dass er sich um seinen Aufenthalt in Österreich zu sichern, in die Anonymität untertauchen würde. Es besteht im Fall des Bf eindeutig ein konkreter Sicherungsbedarf, weshalb auch die Anwendung gelinderer Mittel auszuschließen war.

 

4.7. Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

 

Gemäß Abs. 2 darf die Schubhaft so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für Ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs. 3 und 4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.

 

Nach der weiteren Spezialbestimmung des § 80 Abs. 5 FPG kann allerdings in Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 verhängt wurde, diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sein denn, es läge auch ein Fall des Abs. 4 Z. 1 bis 3 vor. Wird der Berufung gegen eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuerkannt, darf die Schubhaft bis zur Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates nur aufrecht erhalten werden, wenn der unabhängige Bundesasylsenat eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt.

 

Aus der Aktenlage lässt sich nicht erkennen, dass der Grund für die Anordnung der Schubhaft weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Das gegen den Bf bestehende og Aufenthaltsverbot ist weiterhin aufrecht. Der 3. Asylantrag wurde vom UBAS rechtskräftig abgewiesen. Der 4. Asylantrag, in dem der Bf keine neuen Fluchtgründe vorbrachte und den er damit begründete einer Abschiebung zu entgehen, wurde in erster Instanz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

 

Wie unbestritten feststeht, hat die belangte Behörde die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG – ohne (auch nicht notwendige) nähere Konkretisierung – zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dies war auf der Basis der dargestellten Rechtlage im vorliegenden Fall rechtmäßig.

 

Da zum Entscheidungszeitpunkt über die aktuelle Beschwerde noch keine rechtskräftige negative Entscheidung über den Asylantrag vorliegt, konnte die belangte Behörde die weitere Anhaltung des Bf auf § 80 Abs. 5 FPG stützen.

 

4.8. Die Beschwerde war daher nach § 67c Abs. 3 AVG abzuweisen; unter einem war gemäß § 83 Abs. 4 FPG festzustellen, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anhaltung des Rechtsmittelwerbers in Schubhaft weiterhin vorliegen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

5. Gemäß § 79a AVG iVm § 83 Abs. 2 FGP hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird die Beschwerde zurückgewiesen, abgewiesen oder zurückgezogen, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 79a Abs. 3 AVG).

 

Beim vorliegenden Verfahrensergebnis war dem Bund als dem zuständigen Rechtsträger auf Antrag der belangten Behörde der Vorlage- und Schriftsatzaufwand (51,50 Euro und 220,3 Euro) nach den Pauschbeträgen der geltenden UVS-Aufwandersatzverordnung (BGBl II Nr. 334/2003) und damit ein Verfahrensaufwand in der Höhe von insgesamt 271,80 Euro zuzusprechen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Im Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Wolfgang Steiner

 

 

 

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