Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-150509/5/Lg/Gru/Ga

Linz, 23.05.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der für 22. Mai 2007 anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Dr. R H, R, W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 18. Oktober 2006, Zl. BZ-BauR-7034-2006d Scho, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Maut­gesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

I.                    Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Geldstrafe wird auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt.  

 

II.                  Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 20 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. 

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs. 2, 19, 20 VStG.

Zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil er es als Lenker des Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen   zu vertreten habe, dass er am 28. Dezember 2005 gegen 14.54 Uhr die maut­pflichtige A8, Autobahnparkplatz Voralpenkreuz, bei 0,60 km, benützt habe, ohne dass die für die Benützung von Autobahnen vorgeschriebene Vignette angebracht gewesen sei. Es sei am Kraftfahrzeug eine Mautvignette angebracht gewesen, welche abgelaufen war. Dies sei von den Organen der Mautaufsicht ASFINAG festgestellt worden.

2. In der Berufung wird auf gesundheitliche Gründe Bezug genommen (Herzinfarkt, Stentimplantation, Schlagan­fall, chronische Osteomyelithis). Der gegenständliche Pkw sei dem Bw leihweise für diese konkrete Fahrt zur Verfügung gestellt worden, wobei er aber auf das Fehlen der Vignette entschuldbarerweise nicht geachtet habe.

Beantragt wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses in eventu eine entsprechende Herabsetzung des Strafbetrages.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 28. Dezember 2005 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei am Kfz eine abgelaufene Mautvignette angebracht gewesen.

 

Nach Strafverfügung vom 7. März 2006 wurde vom Bw Einspruch erhoben.


Nach Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.4.2006 teilte der Bw mit, dass er bis 8.5.2006 wegen eines Schlaganfalles im Krankenhaus gewesen sei und nun für vier Wochen einen Kuraufenthalt antreten müsse. Danach ersuche er um Terminvereinbarung.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Zu der für 22. Mai 2007 anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung ist der Bw unentschuldigt nicht erschienen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

5.1. Unbestritten ist, dass der Bw der Lenker war, dass am gegenständlichen Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kontrolle – mithin zur vorgeworfenen Tatzeit – keine gültige Mautvignette angebracht war und dass der gegenständliche Parkplatz der Mautpflicht unterlag.

 

5.2. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß § 20 Abs.1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 3 Bundesstraßengesetz 1971 gelten u.a. Parkflächen als Bestandteile der Bundesstraße.

 

5.3. Die Tat ist dem Bw in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Nicht entschuldigend wirkt insbesondere, dass dem Bw das Fehlen der Mautvignette nicht zu Bewusstsein kam. Es gehört zu den Sorgfaltspflichten eines Lenkers, die ordnungsgemäße Anbringung der Mautvignette im Fall der Benützung eines fremden Kfz vor dem Benützen einer mautpflichtigen Strecke zu überprüfen. Da der Bw dies versäumt hatte, ist von Fahrlässigkeit auszugehen.

 

5.4. Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Strafer­kenntnis die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Mildernd wirkt die Unbescholtenheit sowie der Umstand, dass der Bw das Kfz nur für eine Fahrt benützte und die Vernachlässigung seiner Sorgfaltspflicht auch mit gesundheitlichen Gründen im Zusammenhang stand. Im Hinblick darauf erscheint es vertretbar, unter Anwendung des a.o. Milderungsrechts (§ 20 VStG) die Geldstrafe auf die Hälfte der Mindeststrafe herabzusetzen und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu verhängen. Die Tat bleibt jedoch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist das Verschulden nicht gering zu veranschlagen, da der Bw das Vorhandensein einer gültigen Mautvignette auf dem Kfz nicht kontrolliert hat.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum