Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150543/3/Bm/Gru

Linz, 16.05.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des E S, Z, P, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried/I. vom 14. August 2006, Zl. BauR96-19-2005, wegen einer Übertretung des Bundes­straßen-Maut­gesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

I.        Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Ersatzfrei­heits­strafe wird auf 34 Stunden herabgesetzt.

 

II.      Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs. 2, 19 VStG.

Zu II.: §§ 64ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt, weil er als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen   am 2. März 2005 um 20.48 Uhr, die mautpflichtige A8 Innkreisautobahn, im Gemeindegebiet von Utzenaich bei Km 60,150, Fahrtrichtung Suben benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ordnungsgemäß entrichtet zu haben, weil am Pkw keine Mautvignette angebracht gewesen sei.

 

In der Berufung wird vom Bw vorgebracht, dass er bereits am selben Tag, als er von der Polizei aufgehalten worden sei, eine neue Vignette gekauft habe. Die neue Vignette samt Rechnung habe er den Kontrollbeamten auch gezeigt. Da aber an der Windschutzscheibe noch zwei alte Vignetten befestigt gewesen seien, habe er erst nach der Heimkunft diese abkleben wollen, da drei Vignetten die Sichtbarkeit durch die Windschutzscheibe verschlechtern würden. Aufgrund der Tunnelkarte würde sich der Bw jedes Jahr eine Jahresvignette kaufen. Bei Unklarheiten könne gerne die ASFINAG informiert werden. Er sei der Meinung, dass er eine Geldstrafe in Höhe von 400 Euro nicht verdient habe.

 

Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der Verkehrsabteilung-Außenstelle Ried/I. vom 3. März 2005 zugrunde, wonach am Kfz keine Mautvignette angebracht gewesen sei. Das Angebot zur Bezahlung der Ersatzmaut sei vom Lenker abgelehnt worden.

Weiters ist in der Anzeige vermerkt: "Die Übertretung wurde von der Streife der Autobahngendarmerie Ried i.I., BezInsp W und RevInsp S, festge­stellt. Die Beamten hielten den PKW nach einer Lasermessung bei der Betriebsumkehr Hötzlarn zur Kontrolle an. Der Lenker zeigte über Aufforderung eine in der Mittelkonsole des PKW unter anderen Papieren liegende PKW-Jahresvignette für 2005 vor."

In der Anzeige ist zudem eine Aussage des Bw festgehalten, wonach er die neue Vignette nicht aufgeklebt habe, da er die alte Vignette zuerst ablösen müsse.

 

Nach Strafverfügung vom 7. März 2005 äußerte sich der Bw im Wesentlichen wie in der später eingebrachten Berufung.

 

Der als Zeuge einvernommene BI L W sagte am 23. Mai 2005 unter Wahrheitspflicht aus, dass bei der auf Grund einer Geschwindigkeitsüberschreitung durchgeführten Amtshandlung der Bw auf Aufforderung eine in der Mittelkonsole des gegenständlichen Pkws liegende Jahresvignette vorgezeigt habe. Als Erklärung für die nicht angebrachte Vignette habe der Bw dieselben Rechtfertigungsgründe wie im Einspruch vorgebracht. Das Ersatzmautangebot in Höhe von 120 Euro sei vom Bw abgelehnt worden. Daraufhin sei er noch darüber belehrt worden, dass er bei Nicht­be­zahlung der Ersatzmaut mit einer Strafe von 400 Euro rechnen müsse.

 

Zum Ergebnis der Beweisaufnahme liegt im erstbehördlichen Akt – trotz eingeräumter Möglichkeit – keine Gegenäußerung des Bw auf.

 

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4.  Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Unbestritten ist, dass der Bw der Lenker war, dass am gegenständlichen Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kontrolle – sohin zur vorgeworfenen Tatzeit – keine Mautvignette angebracht war, sondern lediglich im Fahrzeug lag.

 

4.2. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß Punkt 7.1. der Mautordnung ist an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Die Vignette ist –nach Ablösen von der Trägerfolie – unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

4.3. Zum Vorbringen des Bw, dass er erst nach der Heimkunft die alten Vignetten entfernen und die neue Jahresvignette anbringen wollte, ist festzuhalten, dass gemäß Punkt 7.1. der Mautordnung die Maut nur dann im Sinne des § 15 Abs. 1 Ziffer 9 BStMG vorschriftsmäßig entrichtet ist, wenn vor Benützung des mautpflichtigen Straßen­netzes eine gültige Vignette unter Verwendung des originären Vignettenklebers angebracht wurde.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht auch für den ausländischen Kraftfahrer die Verpflichtung, sich über die geltenden Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu informieren. Dazu kommt, dass auf der Trägerfolie ausdrücklich vermerkt ist, dass nicht aufgeklebte Vignetten ungültig sind.

 

Im gegenständlichen Fall steht fest, dass der Bw eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung (iSd vorgeschriebenen Aufklebens auf der Windschutzscheibe) benützt und er somit das Tatbild des § 20 Abs. 1 BStMG verwirklicht hat.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Es ist zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass er verabsäumt hat, die Jahresvignette vor Benützung einer Mautstrecke ordnungsgemäß aufzukleben bzw. er sich nicht ausreichend über die gesetzlichen Bestimmungen des BStMG informiert hat.

 

4.4. Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Mildernd wirkt lediglich die Unbescholtenheit. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Insbesondere wirkt das ledigliche Mitführen einer Jahresvignette – wegen des erwähnten Gesetzeszwecks – nicht entsprechend strafmildernd. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist das Verschulden des Bw nicht geringfügig, da ihm bei entsprechender Sorgfalt klar sein hätte müssen, dass das bloße Mitführen der Vignette nicht ausreicht.  Bei Anwendung derselben Strafbemessungsgründe war die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabzusetzen; dies erspart dem Bw die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bismaier

 

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